2250/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Platter und Kollegen haben am 10. April 1997 unter der

Nr. 2247/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bearbeitung von

Fehlalarmen" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Werden bei Fehlalarmen auch die Umstände, die zur Auslösung geführt haben, überprüft?

2. Wenn ja, a) untersucht die Exekutive vor Ort die Ursache oder b) werden bei der Einhebung

der Gebühren die Umstände des Fehlalarmes berücksichtigt?

3. Wie sehen Sie das Problem, daß ein Einbruchversuch nicht nachgewiesen werden kann und

dafür Gebühren eingehoben werden?

4. Werden bei einem nachweislichen Einbruchversuch trotzdem Gebühren eingehoben?

5. Wenn ja, in welchem Ausmaß?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Fehlalarm nur vorliegt, wenn tatsächlich eine

sicherheitspolizeiliche Gefahr (z.B. ein Einbruchsversuch) bestand, nur dann erfolgt eine

Gebührenvorschreibung. Es ist eben Aufgabe einer Alarmanlage sonstige "Fremdeinflüsse"-

also Ereignisse die den Betreiber der Alarmanlage nicht dazu veranlaßt hätten, die

Sicherheitsexekutive zu Hilfe zu rufen - auszuschalten,

Weiters muß auch festgestellt werden, daß die Aussage, "die Förderung von privaten

präventiven Sicherheitsmaßnahmen werde durch die Einhebung eines Kostenersatzes de facto

für jeden Alarm stark beeinträchtigt", durch die bisherigen Erfahrungen im Bereich der

Bundespolizeibehörden nicht bestätigt werden kann. Diesbezüglich verweise ich auf meine

Beantwortung der Anfrage Nr. 2192/J (Frage 2) vom 16. Mai 1997.

Zu den Fragen 1 und 2:

Selbstverständlich werden die Umstände, die zur Alarmauslösung geführt haben, überprüft.

Schließlich ist eine Gebühr gemäß § 92a SPG nur dann vorzuschreiben, wenn das Einschreiten

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eine technische Alarmeinrichtung

verursacht wurde, ohne daß eine Gefahr bestanden hat. Ergeben die Überprüfungen, daß eine

solche sicherheitspolizeiliche Gefahr im Sinne des § 92a SPG nicht vorlag, so ist die Gebühr

vorzuschreiben. Eine weitere Überprüfung hinsichtlich der Gründe für die Fehlauslösung

erübrigt sich, da dafür - wie gesagt - der Betreiber haftet.

Zu Frage .3 :

Die Frage, ob eine sicherheitspolizeiliche Gefahr zur Alarmauslösung und somit zum

Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt hat, ist von der Behörde

im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die Gebührenvorschreibung sehr sorgfältig zu prüfen.

Hiebei obliegt es der Behörde zu beweisen, daß keine Gefahr bestanden hat, der

Alarmanlagenbetreiber ist allerdings gehalten, die Umstände, die doch auf das Bestehen einer

sieherheitspolizeilichen Gefahr deuten, geltend zu machen. Sofern solche Umstände allerdings

nicht bekannt werden, kann auch nicht von der Abwehr einer sicherheitspolizeilichen Gefahr

durch die Alarmanlage gesprochen werden,

Zu den Fragen 4 und 5:

Bei einem festgestellten Einbruchversuch wird - wie ich schon einleitend dargelegt habe -

selbstverständlich keine Gebühr vorgeschrieben.