2250/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Platter und Kollegen haben am 10. April 1997 unter der
Nr. 2247/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bearbeitung von
Fehlalarmen" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Werden bei Fehlalarmen auch die Umstände, die zur Auslösung geführt haben, überprüft?
2. Wenn ja, a) untersucht die Exekutive vor Ort die Ursache oder b) werden bei der Einhebung
der Gebühren die Umstände des Fehlalarmes berücksichtigt?
3. Wie sehen Sie das Problem, daß ein Einbruchversuch nicht nachgewiesen werden kann und
dafür Gebühren eingehoben werden?
4. Werden bei einem nachweislichen Einbruchversuch trotzdem Gebühren eingehoben?
5. Wenn ja, in welchem Ausmaß?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Fehlalarm nur vorliegt, wenn tatsächlich eine
sicherheitspolizeiliche Gefahr (z.B. ein Einbruchsversuch) bestand, nur dann erfolgt eine
Gebührenvorschreibung. Es ist eben Aufgabe einer Alarmanlage sonstige "Fremdeinflüsse"-
also Ereignisse die den Betreiber der Alarmanlage nicht dazu veranlaßt hätten, die
Sicherheitsexekutive zu Hilfe zu rufen - auszuschalten,
Weiters muß auch festgestellt werden, daß die Aussage, "die Förderung von privaten
präventiven Sicherheitsmaßnahmen werde durch die Einhebung eines Kostenersatzes de facto
für jeden Alarm stark
beeinträchtigt", durch die bisherigen Erfahrungen im Bereich der
Bundespolizeibehörden nicht bestätigt werden kann. Diesbezüglich verweise ich auf meine
Beantwortung der Anfrage Nr. 2192/J (Frage 2) vom 16. Mai 1997.
Zu den Fragen 1 und 2:
Selbstverständlich werden die Umstände, die zur Alarmauslösung geführt haben, überprüft.
Schließlich ist eine Gebühr gemäß § 92a SPG nur dann vorzuschreiben, wenn das Einschreiten
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eine technische Alarmeinrichtung
verursacht wurde, ohne daß eine Gefahr bestanden hat. Ergeben die Überprüfungen, daß eine
solche sicherheitspolizeiliche Gefahr im Sinne des § 92a SPG nicht vorlag, so ist die Gebühr
vorzuschreiben. Eine weitere Überprüfung hinsichtlich der Gründe für die Fehlauslösung
erübrigt sich, da dafür - wie gesagt - der Betreiber haftet.
Zu Frage .3 :
Die Frage, ob eine sicherheitspolizeiliche Gefahr zur Alarmauslösung und somit zum
Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt hat, ist von der Behörde
im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die Gebührenvorschreibung sehr sorgfältig zu prüfen.
Hiebei obliegt es der Behörde zu beweisen, daß keine Gefahr bestanden hat, der
Alarmanlagenbetreiber ist allerdings gehalten, die Umstände, die doch auf das Bestehen einer
sieherheitspolizeilichen Gefahr deuten, geltend zu machen. Sofern solche Umstände allerdings
nicht bekannt werden, kann auch nicht von der Abwehr einer sicherheitspolizeilichen Gefahr
durch die Alarmanlage gesprochen werden,
Zu den Fragen 4 und 5:
Bei einem festgestellten Einbruchversuch wird - wie ich schon einleitend dargelegt habe -
selbstverständlich keine Gebühr vorgeschrieben.