2252/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2338/J-NR/1997, betreffend Auflösung einer

Professorenstelle nach angeschlossenem Berufungsverfahren, die die Abgeordneten

Dr. PETROVIC, Freundinnen und Freunde am 30. April 1997 an mich gerichtet haben, be-

ehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zur Entstehung der Universitätsklinik für Augenheilkunde in Wien mit zwei Klinischen Ab-

teilungen ist festzuhalten, daß im Rahmen der Neustrukturierung des Klinischen Bereiches der

Medizinischen Fakultät der Universität Wien eine Zusammenführung der beiden zuvor beste-

henden Universitätskliniken für Augenheilkunde (jede davon besetzt mit einem Ordentlichen

Universitätsprofessor) erreicht werden konnte. Die Errichtung dieser nunmehr entstandenen

einzigen Universitätsklinik für Augenheilkunde mit zwei Klinischen Abteilungen, die aller-

dings im wesentlichen idente Aufgabenbereiche betreuen, erfolgte mit Juni 1994. Bereits

zuvor war neben vielen anderen freiwerdenden Ordinariaten auch die Planstelle eines Ordent-

lichen Universitätsprofessors für Augenheilkunde II, vorgesehen für die Leitung der Klini-

schen Abteilung für Allgemeine Augenheilkunde A, freigegeben worden, In der Folge wurde

das Ausschreibungsverfahren durch die Medizinische Fakultät der Universität Wien durch-

geführt, das mit Vorlage jenes Besetzungsvorschlages abgeschlossen wurde, an dessen erster

Stelle Frau Univ.Doz. Dr. Gottlob aufscheint, Zwischenzeitig hatte sich jedoch herausgestellt,

daß die Auslastung der Bettenstation der Klinischen Abteilung für Allgemeine Augenheil-

kunde A die niedrigste Auslastung aller Wiener Augenabteilungen aufwies, weshalb der Wie-

ner Krankenanstaltenverbund die Auflassung einer der drei an der Universitätsklinik für Au-

genheilkunde bestehenden Bettenstationen angekündigt hatte. Ferner hat die zwischenzeitig

mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Änderung der Finanzierung der Krankenanstalten weitere

Überlegungen notwendig gemacht, in welchem Ausmaß - unter Beibehaltung der bisher er-

brachten Leistungen an Patienten - diagnostische und therapeutische Leistungen in Form ta-

gesklinischer Betreuung durchgeführt werden können,

Somit haben sich seit Freigabe der gegenständlichen Planstelle die Rahmenbedingungen so-

weit geändert, daß für das Weiterbestehen einer zweiten Klinischen Abteilung ausreichende

Ressourcen nicht mehr gegeben sind, Nach Vorliegen einer zustimmenden Mitteilung der

Kollegialen Führung und eines zustimmenden Beschlusses des Fakultätskollegiums der Medi-

zinischen Fakultät der Universität Wien wurden daher mit GZ 69.001/1-1/A/2b/97 vom

6. März 1997 die beiden an der Universitätsklinik für Augenheilkunde eingerichteten Kli-

nischen Abteilungen für Allgemeine Augenheilkunde A und für Allgemeine Augenheilkunde

B aufgelassen, Die gegenständliche Planstelle war für die Funktion des Leiters der Klinischen

Abteilung für Allgemeine Augenheilkunde A vorgesehen. Da diese Organisationseinheit zwi-

schenzeitig nicht mehr besteht, ist auch die Besetzung der gegenständlichen Planstelle eines

Ordentlichen Universitätsprofessors nicht möglich,

Nicht zutreffend ist, daß mit Berufung von Doz, Dr. Gottlob erstmals eine Frau eine Klinische

Abteilung im Bereich des Allgemeinen Krankenhauses geleitet hätte: Frau Prof, Dr. Maria

Wimmer wurde mit Wirksamkeit der Errichtung der Klinischen Abteilung für pädiatrische

Kardiologie der Universitätsklinik für 1,Kinder- und Jugendheilkunde mit Juli 1992 zu deren

Leiterin bestellt; die Universitätsklinik für Physikalische Medizin und Rehabilitation wird seit

April 1 993 von Frau Doz. Dr. Veronika Fialka-Moser geleitet, mit welcher zur Zeit auch be-

reits Verhandlungen über die Ernennung zur Ordentlichen Universitätsprofessorin geführt

werden; die Universitätsklinik für Tiefenpsychologie und Psychotherapie wird seit Februar

1987 von Frau Doz. Dr. Marianne Springer-Kremser geleitet.

1. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß die Ordentliche Professur für Augenheilkunde

mit Schwerpunkt Strabolobie, Neuroophthalmologie und extrabulbäre Ophthalmo-

logie an der Universität Wien erhalten bleibt?

2. Wenn nein: Warum nicht?

Antwort:

Nach Auflassung der Klinischen Abteilung für Allgemeine Augenheilkunde A steht die Plan-

stelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für Augenheilkunde II nicht mehr zur Verfü-

gung, In der gegenwärtig äußerst angespannten Stellenplansituation wäre die Aufrechter-

haltung eines Ordinariates im Klinischen Bereich, das nicht gleichzeitig für die Leitung einer

Klinischen Organisationseinheit erforderlich ist, nicht zu verantworten, da selbstverständlich

die Zurverfügungstellung der Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors Folgekosten

insbesondere auch im Planstellenbereich nach sich zieht (Sekretariatsausstattung, Zurverfü-

gungstellung von nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Planstellen für Forschungs-

aufgaben).

3. Warum stellt das Ministerium erst nach Abschluß der Berufungskommission und

nach Erstellung des Dreiervorschlags Überlegungen an, die Stelle nicht zu besetzen?

Müßte eine derartige Entscheidung nicht eigentlich vor der Ausschreibung der Stelle

erfolgen? Fehlt es im Ministerium diesbezüglich an jeder Bedarfserhebung?

Antwort:

Es wird auf die allgemeinen Bermerkungen hingewiesen, Ausdrücklich wird betont, daß "es

im Ministerium keineswegs an jeder Bedarfserhebung" fehlt, daß aber im Zeitpunkt der Frei-

gabe der gegenständlichen Planstelle (Mai 1994, noch vor Übersiedelung der gegenständlichen

Organisati0nseinheit ins Neue AKH) die Entwicklung hinsichtlich des Patientengutes und

insbesondere im Hinblick auf die nunmehr seit Jänner 1997 geltende Finanzierungsform

(LKF-System) keinesfalls vorherzusehen war. Es scheint insgesamt sowohl für die Rechts-

träger des AKH (Stadt Wien, Bund) als auch für die Bewerber für die gegenständliche Plan-

stelle in der derzeit angespannten budgetären Situation vertretbarer, die Konsequenzen aus der

sich nunmehr geänderten Gesamtsituation noch vor Besetzung dieser Planstelle als nach einer

allfälligen Besetzung zu ziehen, Eine Auflassung dieser Klinischen Abteilung wäre in jedem

Fall erforderlich geworden, wäre aber gegenüber einer eben erst ernannten Universitätsprofes-

sorin, die im Vertrauen auf die Ausstattung dieses Ordinariates mit einer Klinischen Abteilung

ein aufrechtes Dienstverhältnis in der Schweiz aufgelöst hat, äußerst schwer durchzusetzen

gewesen. Die in der parlamentarischen Anfrage vorgeschlagene Vorgangsweise, die Ordinariats-

Planstelle in jedem Falle zu besetzen und erst in weiterer Folge die Konsequenzen aus den sich

ändernden organisatorischen und finanziellen Erfordernissen zu ziehen, würde eine krasse Ver-

letzung des Vertrauensgrundsatzes darstellen.

Im übrigen verweise ich darauf, daß allgemein kein Rechtsanspruch auf. Aufnahme in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht.

4. Wenn die Stelle gestrichen werden sollte: Hat die Umwandlung der ausgeschriebenen

Ordentlichen Professur in eine Außerordentliche Professur, wovon derzeit die Rede

sein soll, auch damit zu tun, daß an die erste Stelle des Berufungsvorschlags eine

Frau gereiht wurde?

Antwort:

Die Vermutung, daß eine Neuzuteilung einer Planstelle eines Außerordentlichen Universitäts-

professors anstelle der nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehenden Planstelle eines Ordent-

lichen Universitätsprofessors damit zu tun haben könne, daß an erster Stelle des Besetzungs-

vorschlages eine Frau gereiht wurde, wird schärfstens zurückgewiesen, Die betroffene Kli-

nische Abteilung Augenheilkunde A wäre in jedem Falle und völlig unabhängig von dem

Ausgang des von der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durchgeführten Ausschrei-

bungsverfahrens aufgelassen worden, womit - wie bereits oben angeführt - die Planstelle eines

Ordentlichen Universitätsprofessors für Augenheilkunde II nicht mehr zur Verfügung steht.

Die Frage der Zurverfügungstellung einer Planstelle eines Außerordentlichen Universitäts-

professors wäre erst dann zu entscheiden, wenn die Medizinische Fakultät der Universität

Wien Überlegungen zu einer besonders intensiven Bearbeitung wissenschaftlicher Spezial-

gebiete auf dem Gebiet der Augenheilkunde anstellt und dafür die Bereitstellung einer Plan-

stelle eines Außerordentlichen Universitätsprofessors beantragt, Ein derartiger Antrag ist

allerdings bislang noch nicht gestellt worden,

5. Was kostet eine Ordentliche Professur für diese Abteilung im Vergleich zu einer

Außerordentlichen Professur? Wie groß sind die Einsparungen bei der Umwand-

lung der ausgeschriebenen Stelle in eine Außerordentliche Professur, abgesehen von

der Gehaltseinsparung? Wie hoch wäre der Unterschied im Gehalt? (Da das Gehalt

auch der Verhandlung unterliegt, bitte von einem vergleichbaren durchschnittli-

chen Gehalt ausgehen!)

Antwort:

Ich verweise nochmals darauf, daß im gegenständlichen Fall nicht die "Umwandlung der

ausgeschriebenen Stelle in eine Außerordentliche Professur" vorgesehen ist. Es wurde im

gegenständlichen Fal1 die entsprechende Klinische Abteilung aufgrund geänderter Rahmenbe-

dingungen aufgelassen, sodaß nachhaltige infrastrukturelle und bettenausstattungsmäßige

Einsparungseffekte durch diese Maßnahme eintreten werden. Eine Quantifizierung der bud-

getmäßigen Auswirkungen der Auflassung dieser Klinischen Abteilung ist allerdings zum

gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich,

Die Berechnung des Unterschiedes im Gehalt ist deshalb kaum möglich, da das Gehalt eines

Ordentlichen Universitätsprofessors unter Heranziehung des derzeit vom Bewerber für diese

Planstelle eingenommenen Bruttojahresgehaltes im Verhandlungswege mit dem Bundes-

ministerium für Finanzen errechnet wird, Es ist dabei als Höchsteinstufung derzeit die zehnte

Gehaltsstufe plus Dienstalterszulage (zusammen S 76.133,--) zuzüglich garantiertes Kolle-

giengeld von S 50.000,- (pro Semester) erzielbar, während für Außerordentliche Universitäts-

professoren (derzeit) die Gehaltsstufen eins (S 32.087,--) bis fünfzehn (S 61.402,--) nach

Maßgabe anrechenbarer Vordienstzeiten zur Verfügung stehen,

6. Wie soll der Frauenanteil unter den Professoren erhöht werden, wenn genau dann,

wenn eine Frau in die Nähe einer Berufung kommt, weil sie erstgereiht ist, die ent-

sprechende Stelle gestrichen wird?

Antwort:

Es ist erneut darauf hinzuweisen, daß die Auflassung der Klinischen Abteilung Augenheil-

kunde A völlig unabhängig vom Ausgang des Ausschreibungsverfahrens durch die Medizi-

nische Fakultät der Universität Wien durchgeführt wurde. Es ist im Gegenteil ein zentrales

Anliegen von mir, den Anteil von Frauen unter den ernannten Universitätsprofessoren zu

erhöhen, So werden gerade im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Wien zur

Zeit in zwei Fällen Berufungsverhandlungen mit Frauen betreffend Ordinariate geführt und in

einem dritten Fall wurde kürzlich ein Besetzungsvorschlag vorgelegt, an dem sowohl an erster

als auch an zweiter Stelle eine Frau gereiht sind. Im Bereich der Medizinischen Fakultät der

Universität Innsbruck wurden vor kurzem die Berufungsverhandlungen betreffend ein Ordina-

riat mit einer Frau, die an zweiter Stelle gereiht war, aufgenommen; ferner liegt seitens der

Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck ein weiterer Besetzungsvorschlag für ein

Ordinariat vor, auf dem an erster Stelle eine Frau aufscheint. Insgesamt waren unter den in

meiner Amtszeit zur Berufungsverhandlung freigegebenen 35 Fällen 9 Frauen.

7. Ist es richtig, daß die Stadt Wien den entsprechenden Strukturveränderungen bis-

her nicht zugestimmt hat?

Antwort:

Nach ersten Gesprächen bereits im Jänner des Jahres 1996 mit dem Generaldirektor des Kran-

kenanstaltenverbandes und Mitteilung durch den KAV in schriftlicher Form über die beabsich-

tigte Schließung einer der Bettenstationen im Bereich der Universitätsklinik für Augenheil-

kunde teilte der Verwaltungsdirektor des Allgemeinen Krankenhauses mit Schreiben vom 9.

August 1996 mit, daß die kollegiale Führung der beabsichtigten Auflassung der Klinischen

Abteilung für Augenheilkunde A und der Klinischen Abteilung für Augenheilkunde B bei

gleichzeitiger Überführung n eine ungegliederte Universitätsklinik zustimmte. Über die im

Bereich der Stadt Wien erforderlichen Abstimmungsprozesse zur Abgabe einer derartigen

Erklärung kann das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr nichts aussagen.