2256/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag, Gilbert Trattner und Genossen vom
15. April 1997, Nr, 2279/J, betreffend Steuerprivilegien des ORF gegenüber anderen
Wirtschaftsbetrieben, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der ORF ist als Anstalt öffentlichen Rechts wie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
auch von verschiedenen Steuern befreit. Diese rechtliche Einordnung als Anstalt öffentlichen
Rechts wurde in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27,6, 1975,
G 24,27/74 festgestellt, Eine ungerechtfertigte Privilegierung des ORF im Steuer- bzw,
Abgabenbereich ist mir daher nicht ersichtlich,
Zu 2. bis 4.:
Eine Berechnung der entfallenen Steuern könnte nur in Form einer steuerlichen Auswertung
des Rechnungswesens und sonstiger Unterlagen des ORF erfolgen, Überdies müßte die
Ausnützung steuerlicher Begünstigungen bzw, Wahlrechte "simuliert" werden, Es müßten
also (auch) Verhältnisse und Umstände berücksichtigt werden, die den Abgabenbehörden in
dieser ihrer Stellung anvertraut oder zugänglich gemacht werden, Diese Verhältnisse und
Umstände unterliegen gemäß § 48a BAO der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Ich
bin daher aus rechtlichen Gründen nicht
befugt, diese Fragen zu beantworten,
Zu 5, und 6,:
Die Befreiung von der Erbschaftssteuer bzw, Schenkungssteuer ebenso wie die Befreiung .
von der Entrichtung von Gebühren gilt für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Die
Befreiung war bereits in den Vorgängergesetzen der jetzt in Geltung befindlichen Gesetze,
also vor 1955 bzw, vor 1957, enthalten,
Der Angabe des Abgabenausfalls müßte folgende Vorgangsweise vorangehen: Es müßte
bei sämtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die letzten Jahrzehnte untersucht
werden, welche Tatbestände verwirklicht wurden, die unter die Befreiungsbestimmungen
fallen, und sodann daraus eine fiktive Steuer errechnet werden, Dies ist aus faktischen
Gründen nicht möglich,