2256/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag, Gilbert Trattner und Genossen vom

15. April 1997, Nr, 2279/J, betreffend Steuerprivilegien des ORF gegenüber anderen

Wirtschaftsbetrieben, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Der ORF ist als Anstalt öffentlichen Rechts wie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

auch von verschiedenen Steuern befreit. Diese rechtliche Einordnung als Anstalt öffentlichen

Rechts wurde in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27,6, 1975,

G 24,27/74 festgestellt, Eine ungerechtfertigte Privilegierung des ORF im Steuer- bzw,

Abgabenbereich ist mir daher nicht ersichtlich,

Zu 2. bis 4.:

Eine Berechnung der entfallenen Steuern könnte nur in Form einer steuerlichen Auswertung

des Rechnungswesens und sonstiger Unterlagen des ORF erfolgen, Überdies müßte die

Ausnützung steuerlicher Begünstigungen bzw, Wahlrechte "simuliert" werden, Es müßten

also (auch) Verhältnisse und Umstände berücksichtigt werden, die den Abgabenbehörden in

dieser ihrer Stellung anvertraut oder zugänglich gemacht werden, Diese Verhältnisse und

Umstände unterliegen gemäß § 48a BAO der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Ich

bin daher aus rechtlichen Gründen nicht befugt, diese Fragen zu beantworten,

Zu 5, und 6,:

Die Befreiung von der Erbschaftssteuer bzw, Schenkungssteuer ebenso wie die Befreiung .

von der Entrichtung von Gebühren gilt für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Die

Befreiung war bereits in den Vorgängergesetzen der jetzt in Geltung befindlichen Gesetze,

also vor 1955 bzw, vor 1957, enthalten,

Der Angabe des Abgabenausfalls müßte folgende Vorgangsweise vorangehen: Es müßte

bei sämtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die letzten Jahrzehnte untersucht

werden, welche Tatbestände verwirklicht wurden, die unter die Befreiungsbestimmungen

fallen, und sodann daraus eine fiktive Steuer errechnet werden, Dies ist aus faktischen

Gründen nicht möglich,