2257/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom

10. April 1997, Nr. 2245/J, betreffend Endabrechnung der Pyhrnautobahn, Weiterbau und

Ausfinanzierung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1 und 14, bis 22,:

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt in den

Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. Ich

verweise daher auf die Ausführungen in der Antwort auf die gleichlautend an den Herrn

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichtete Anfrage Nr, 2253/J,

Zu 2, :

Diese Frage betrifft primär den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaft-

liche Angelegenheiten,

Hinsichtlich der Mitwirkungskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen ist darauf hin-

zuweisen, daß die gem. § 7 Abs, 1 der 673, Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten - betreffend die Übertragung von Bundesstraßenstrecken an

die Bundesstraßengesellschaften vom 6, Dezember 1996 - erforderlichen Finanzierungspläne

meinem Ressort derzeit noch nicht vorliegen und daher weder konkrete Aussagen über den

Umfang der Bauabschnitte, für welche die Finanzierung abgesichert ist, getätigt werden

können, noch Genehmigungen von Kreditaufnahmen für die genannten Projekte erfolgen

konnten.

Zu 3:

Die Finanzierungsabsicherung für die Errichtung der noch ausstehenden Abschnitte der A 9

Pyhrnautobahn erfolgt über die zu erwartenden Einnahmen aufgrund des Bundesstraßen-

finanzierungsgesetzes 1996,

Zu 4, bis 6,:

Auch diese Fragen betreffen primär den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten,

Nach den derzeit dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen kann aus

dem Verkauf von PKW-Vignetten mit jährlichen Nettoeinnahmen in Höhe von

ca, 2,030 Mio, S und aus dem Verkauf von LKW-Vignetten mit jährlichen Nettoeinnahmen in

Höhe von 437 Mio. S gerechnet werden.

Ausgehend von den Unterlagen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei einem Verzicht auf das LKW-

Road-Pricing pro Jahr mit nicht realisierten Bruttoeinnahmen in Höhe von ca, 3 Mrd, S zu

rechnen. Bei einer Einführung des LKW-Road-Pricing stehen diesen Einnahmen jährliche

Mindereinnahmen in Höhe von ca, 400 Mio, S aus dem Verkauf der LKW-Vignette und

ca, 600 Mio. S aus der Straßenbenützungsabgabe gegenüber,

Zu 7. bis 9:

Aus derzeitiger Sicht können im Falle eines Verzichtes auf das Road-Pricing diese nicht rea-

lisierten Einnahmen nicht aus dem Budget wettgemacht werden, was zwangsläufig ein

Verschieben der noch nicht zur Finanzierung übertragenen Projekte des sogenannten

Lückenschlusses zur Folge hat,

Wie rasch die derzeit zur Finanzierung übertragenen Projekte umgesetzt werden können,

kann erst nach Vorliegen des noch ausständigen Investitions- und Finanzplanes genau beur-

teilt werden, Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Finanzierung grundsätzlich aus den

Einnahmen durch den Verkauf der Vignette erfolgt und bei Lukrierung zusätzlicher Ein-

nahmen eine raschere Umsetzung möglich wäre,

Zu 10. :

Im Hinblick auf das von der Bundesregierung angestrebte Ziel der Budgetkonsolidierung ist

aus meiner Sicht derzeit auszuschließen, daß nicht realisierte Einnahmen aufgrund des

Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes durch zusätzliche Dotierungen im Budget ersetzt

werden.

Zu 11,:

Als vorläufiges Endergebnis der Verhandlungen über die Zuordnung der ASFlNAG-Schulden

zum privaten Sektor liegt der Entwurf eines lnfrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 vor, der

sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindet,

Zu 12, :

Wäre die Ausgliederung der ASFlNAG-Schulden aus dem öffentlichen Sektor nicht möglich,

würde eine Senkung der Staatsschuldenquote zumindest erschwert werden.

Zu 13, :

Wie bereits bei den Punkten 2 und 8 ausgeführt wurde, liegen dem Bundesministerium für

Finanzen noch keine Investitions- und Finanzierungspläne für die zur Finanzierung über-

tragenen Straßenbauprojekte vor,