2261/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag, Erich L, Schreiner und Genossen vom

17,4,1997, Nr, 2317/J, betreffend Vorgangsweise hinsichtlich der Firma DABO beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1  bis 7:

Die Fa. Dabo Werbung, Marktforschung und Public Relations Ges,m.b,H, hatte mit der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung (ÖGMV) einen Brieflosvertriebsvertrag mit

Laufzeit bis 31. Dezember 1991 abgeschlossen, Mit Wirksamkeit vom 1 , Jänner 1990 wurde

die Durchführung der Brieflotterie der Österreichischen Lotterien GmbH mittels Konzession

übertragen; diese hat nicht nur den laufenden Vertrag bis zum 31. Dezember 1991 erfüllt,

sondern diesen Vertrag einmalig bis zum 31. Dezember 1992 verlängert, Nach Auslaufen

dieses Vertrages wurde der Fa. Dabo zusätzlich eine einmalige freiwillige Abschlagzahlung

von rund 3,8 Mio, S gewährt, auf die die Fa. Dabo keinen Rechtsanspruch gehabt hätte,

Ob die Fa. Dabo letztlich den Brieflosvertrieb kostendeckend durchführen konnte, kann ich

nicht beurteilen, Die Österreichische Lotterien GmbH vertritt aber die Ansicht, daß die

Provisionen aus dem Brieflosvertrieb, die die Fa. Dabo lukrieren konnte, insbesondere unter

Berücksichtigung der einmaligen freiwilligen Abschlagzahlung der ÖLG, die Erziehlung eines

Gewinnes ermöglicht hätten. Wie mir berichtet wurde, wurden der Fa. Dabo keine über den

Vertragsinhalt hinausgehenden Zusagen gemacht, Eine Intervention des

Bundesministeriums für Finanzen bei der Österreichischen Lotterien GmbH zu Gunsten einer

Vertragsverlängerung für die Fa. Dabo hat nicht stattgefunden, da die Auswahl von Ver-

tragspartnern sowie der Abschluß von zivilrechtlichen Verträgen in die privatrechtliche Auto-

nomie des Konzessionärs fallen und eine solche Intervention daher sachlich nicht gerecht-

fertigt wäre,

Die Durchführung von Glücksspielen durch die Fa. Dabo ist nur im Rahmen der allgemeinen

Ausnahmebestimmungen des Glücksspielgesetzes möglich, Die Erteilung darüber

hinausgehender Bewilligungen ist rechtlich nicht zulässig und wäre auch sachlich nicht