2261/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag, Erich L, Schreiner und Genossen vom
17,4,1997, Nr, 2317/J, betreffend Vorgangsweise hinsichtlich der Firma DABO beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 bis 7:
Die Fa. Dabo Werbung, Marktforschung und Public Relations Ges,m.b,H, hatte mit der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung (ÖGMV) einen Brieflosvertriebsvertrag mit
Laufzeit bis 31. Dezember 1991 abgeschlossen, Mit Wirksamkeit vom 1 , Jänner 1990 wurde
die Durchführung der Brieflotterie der Österreichischen Lotterien GmbH mittels Konzession
übertragen; diese hat nicht nur den laufenden Vertrag bis zum 31. Dezember 1991 erfüllt,
sondern diesen Vertrag einmalig bis zum 31. Dezember 1992 verlängert, Nach Auslaufen
dieses Vertrages wurde der Fa. Dabo zusätzlich eine einmalige freiwillige Abschlagzahlung
von rund 3,8 Mio, S gewährt, auf die die Fa. Dabo keinen Rechtsanspruch gehabt hätte,
Ob die Fa. Dabo letztlich den Brieflosvertrieb kostendeckend durchführen konnte, kann ich
nicht beurteilen, Die Österreichische Lotterien GmbH vertritt aber die Ansicht, daß die
Provisionen aus dem Brieflosvertrieb, die die Fa. Dabo lukrieren konnte, insbesondere unter
Berücksichtigung der einmaligen freiwilligen Abschlagzahlung der ÖLG, die Erziehlung eines
Gewinnes ermöglicht hätten. Wie mir berichtet wurde, wurden der Fa. Dabo keine über den
Vertragsinhalt hinausgehenden Zusagen gemacht,
Eine Intervention des
Bundesministeriums für Finanzen bei der Österreichischen Lotterien GmbH zu Gunsten einer
Vertragsverlängerung für die Fa. Dabo hat nicht stattgefunden, da die Auswahl von Ver-
tragspartnern sowie der Abschluß von zivilrechtlichen Verträgen in die privatrechtliche Auto-
nomie des Konzessionärs fallen und eine solche Intervention daher sachlich nicht gerecht-
fertigt wäre,
Die Durchführung von Glücksspielen durch die Fa. Dabo ist nur im Rahmen der allgemeinen
Ausnahmebestimmungen des Glücksspielgesetzes möglich, Die Erteilung darüber
hinausgehender Bewilligungen ist rechtlich nicht zulässig und wäre auch sachlich nicht