2263/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Großruck und Kollegen vom
16. April 1997, Nr, 2286/J, betreffend Dienstfreistellungen von öffentlich Bediensteten für
Katastrophenfälle, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.bis 5,:
Gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 kann einem Bundesbeamten auf sein
Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen
besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit des Sonderurlaubes be-
hält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge,
Der Sonderurlaub darf nach § 74 Abs, 3 leg,cit, nur gewährt werden, wenn keine zwingen-
den dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer
nicht übersteigen,
Für Vertragsbedienstete besteht eine gleichlautende Regelung in § 29a Vertrags-
bedienstetengesetz (VBG) 1948, Die Entscheidung über die Gewährung eines
Sonderurlaubes obliegt grundsätzlich den Dienstbehörden; bis zu einer Dauer von drei
Tagen den Leitern der Dienststellen in den einzelnen Ressorts. Nur jene Sonderurlaube, die
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern sollen, bedürfen der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen,
Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Statistiken über die Gründe für die
Gewährung bzw, Ablehnung von Sonderurlauben im allgemeinen und über solche aus Anlaß
von Feuerwehreinsätzen im besonderen,
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich die Anfrage nicht konkret beantworten
kann