2268/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Herbert Haupt vom 29. April 1997, Nr. 2330/J,
betreffend Behindertenplanstellen an der Universität Salzburg
Zu der Anfrage möchte ich einleitend folgendes feststellen:
Anläßlich des Internationalen Jahres der Behinderten wurde von der Bundesregierung ein Pro-
jekt zur Förderung der Beschäftigung von begünstigten Behinderten bei Bundesdienststellen
mit dem Ziel der Verbesserung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen
in die Arbeitswelt beschlossen. Dies führte im Stellenplan für das Jahr 1987 dazu, daß für die-
ses Projekt vorerst 30 Planstellen außerhalb des Planstellenverzeichnisses im Allgemeinen Teil
des Stellenplanes vorgesehen wurden, die schrittweise auf 450 Planstellen (Stichtag: 1. April
1997) erhöht wurden. Diese zusätzlich zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Persona)-
stellen wurden bis zum 14. Februar 1997 vom Bundeskanzleramt den einzelnen Ressorts zur
Verfügung gestellt und werden ab dem 15 . Februar 1997 vom Bundesministerium für Finanzen
betreut.
Die Planstellen werden nicht einem bestimmten Bereich der Verwaltung (Planstellenbereich)
zur Verfügung ständig zugewiesen, sondern sind personenbezogen einer behinderten Person
für die Arbeit in einer bestimmten Dienststelle und auf einem bestimmten Arbeitsplatz zweck-
gewidmet. Dadurch ist es jederzeit möglich, auf personenabhängige Veränderungen rasch und
unbürokratisch zu reagieren.
Bei diesem Modell der Behindertenplanstellen des Bundes erfolgt die Zuweisung aus diesem
Planstellenpool durch die Abteilung Vll/2, Personalwirtschaft, des Bundesministeriums für
Finanzen. Dadurch ist sichergestellt, daß für die begünstigten Behinderten ohne Zeit- und Lei-
stungsdruck eine Einarbeitung und eine Eingewöhnung in die Arbeitswelt erfolgen kann. Ist die
Integration so weit fortgeschritten, daß die volle Leistungsfähigkeit erreicht wird, kann eine
Übernahme auf eine systemisierte Planstelle erfolgen. In Fällen, wo die Erlangung der vollen
Leistungsfähigkcit nicht zu erwarten ist, bleibt der begünstigten behinderten Person ihre per-
sönliche Planstelle bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhalten. Damit wird
sichergestellt, daß in jedem Fall die soziale und wirtschaftlicher Absicherung gewährleistet wird.
Wird eine behinderte Person von einer Behindertenplanstelle auf eine im Stellenplan systemi-
sierte Planstelle übernommen, wird die frei gewordene Behindertenplanstelle sofort für die
Aufnahme eines weiteren begünstigten Behinderten herangezogen. Dieses Rotationsprinzip
gewährleistet auch die ständige Ausschöpfung des verfügbaren Kontingentes der Behinderten-
planstellen durch die zuständige Abteilung Personalwirtschaft im Finanzressort.
Für die Zuweisung von Behindertenplanstellen des Bundes wurden seinerzeit vom Bundes-
kanzleramt folgende Kriterien festgelegt:
* Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
* Grad der Behinderung
* Art der Erkrankung, die zur Behinderung geführt hat
* Wohnort, z.B. in einer wirtschaftlichen Problemregion
* soziale Gründe für eine Zuweisung der Behindertenplanstelle, z.B. Jugendlicher, behinderte
Person mit Sorgepflichten
Darüber hinaus wird vom Finanzministerium darauf geachtet, daß diese Planstellen über alle
Ressorts verteilt zugewiesen werden können. Allerdings ist die Antragstellung durch die Res-
sorts notwendig.
Im Jahr 1996 erfolgte zwischen dem Bundeskanzleramt und meinem Ressort ein Übereinkom-
men, daß die Personalkosten der begünstigten Behinderten, die im Zeitraum 1.1.1996 bis
31.12.1999 auf Behindertenplanstellen des
Bundes (Zentralstellen und nachgeordnete Dienst-
stellen) neu beschäftigt werden und in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ste-
hen, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) maximal für eine Förderungsdauer von
36 Monaten kofinanziert werden können. Es wurde außerdem festgelegt, daß durch die Ge-
währung von ESF-Mitteln für das erste Beschäftigungsjahr kein Anspruch des Bundes auf
Weiterförderung bis zur maximalen Förderungsdauer entsteht. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen wurde die Abwicklung der Förderung von Behindertenplanstellen des Bundes aus
Mitteln des ESF für alle Zentralstellen und nachgeordneten Dienststellen des Bundes dem
Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland übertragen.
Frage 1 :
Ist Ihnen der dargestellte Sachverhalt bekannt?
Antwort:
Bezüglich des von lhnen in der Einleitung Ihrer Anfrage angesprochenen Sachverhaltes der
Beschäftigung von zwei Behinderten im Bereich der Universitätsbibliotheken des Institutes für
Anglistik und Amerkanistik bzw. des Institutes für Germanistik der Universität Salzburg teile
ich Ihnen mit, daß mir dieser Sachverhalt nicht bekannt war, da die Zuweisung von Behinder-
tenplanstellen, wie ich einleitend bereits dargelegt habe, bis zum 14.2.1997 durch das Bundes-
kanzleramt und nicht durch mein Ressort bzw. das Bundessozialamt Wien Niederösterreich
Burgenland erfolgte. Ab dem 15.2.1997 ist für die Zuweisung von Behindertenplanstellen das
Bundesministerium für Finanzen zuständig.
Frage:
Wurden die in der Einleitung erwähnten zwei Behinderten nur finanzieller Unterstützung des
ESF angestellt?
Wenn ja, wie hoch ist diese Förderung?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Im Bereich der Universität Salzburg wurden zwei begünstigte Behinderte auf Behinderten
planstellen des Bundes aus Mitteln des ESF gefördert. Ob es sich hierbei um die in lhrer Einlei-
tung angeführten Behinderten handelt, ist mir nicht bekannt, da Sie nur die Namen der von
Ihnen angesprochenen Behinderten nicht mitteilten und die Zuweisung von Behindertenplan-
stellen nicht durch mein Ressort erfolgt. Der Anteil der ESF-Kofinanzierung beträgt im Ziel 3
42,78 v. H. der Personalkosten.
Frage 3:
Wieviele der insgesamt 450 Behindertenplanstellen des Bundes wurden seit 01.01.1996 be-
setzt, wieviele aus Mitteln des ESF kofinanziert und welche Planstellen sind das genau?
Antwort:
Die Beantwortung des ersten Teiles Ihrer Frage fällt nicht in meine Zuständigkeit.
Im Jahr 1996 wurden insgesamt 52 Behindertenplanstellen des Bundes aus Mitteln des ESF
gefördert, die sich auf folgende Bundesministerien bzw. diesen nachgeordneten Bundesdienst-
stellen verteilten:
Bundeskanzleramt 3 Planstellen
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 9 Planstellen
Bundesministerium für Finanzen 3 Planstellen
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr 12 Planstellen
Bundesministerium für Landesverteidigung 5 Planstellen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 3 Planstellen
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie 3 Planstellen
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten 13 Planstellen
Volksanwaltschaft 1 Planstelle
Da die Zuweisung der einzelnen Behindertenplanstellen durch das Bundesministerium für Fi-
nanzen über Antrag der jeweiligen Zentralstellen erfolgt, liegen mir keine weiteren Informatio-
nen über die Art dieser Planstellen bei den einzelnen Bundesdienststellen vor.
Frage4:
Wie groß ist generell der Anteil an den Kosten für die Besetzung einer Behindertenplanstelle
des Bundes, der aus Mitteln des ESF getragen wird und wie groß der Anteil, der aus Bud-
getmitteln des Bundes finanziert wird?
Antwort:
Im Rahmen des horizontalen Zieles 3 des ESF werden 42,78 v. H. und im Ziel 150 v. H. der
Personalkosten aus Mitteln des ESF finanziert. Die nationalstaatliche Kofinanzierung der rest-
lichen Personalkosten erfolgt zur Gänze aus Budgetmitteln des Bundes.
Frage5:
Wie ist die praktische Handhabung hinsichtlich der Besetzung von Behindertenplanstellen unter
Kofinanzierung aus Mitteln des ESF und wer ist in diesem Bereich Entscheidungsträger?
Antwort:
Wie ich in der Einleitung bereits hingewiesen habe, erfolgte die Zuweisung der Behinderten-
planstellen bis zum 14. Februar 1996 durch das Bundeskanzleramt. Ab dem 15.2.1997 wird die
Zuweisung durch das Bundesministerium fiir Finanzen vorgenommen. Zur finanziellen Abwick-
lung der ESF-Förderungen werden dem Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland
von den einzelnen Zentralstellen jährlich die neu besetzten Behindertenplanstellen sowie die
erforderlichen Monitoringdaten gemeldet. Die Zuerkennung der ESF-Mittel erfolgt jährlich im
nachhinein. Als Abrechnungsstichtag gilt der 31.12, des jeweiligen Kalenderjahres. Aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung erfolgt die Überweisung der ESF-Zahlungen durch das
Bundessozialamt an die jeweilige Zentralstelle im Regelfall in Höhe von 80 v. H. des ESF-
Anteiles in einem Gesamtbetrag spätestens
Ende Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die
noch nicht abgerechneten Personalkosten des Vorjahres (20% des ESF-Anteiles) werden im
Laufe des ersten Quartals des Folgejahres abgerechnet und an das entsprechende Bundesmini-
sterium überwiesen .
Frage 6:
Welche Voraussetzungen müssen vom Bund als Arbeitgeber erfüllt werden, damit die Kofi-
nanzierung aus dem ESF ausbezahlt wird?
Antwort:
Die Zuweisung von Planstellen für Behinderte erfolgt durch das Bundesministerium für Finan-
zen nach den in der Einleitung angeführten Kriterien. Darüber hinaus wurde von meinem Res-
sort festgelegt, daß als ESF-förderbare Behindertenplanstellen nur jene Planstellen gelten, die
im Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 mit neu eingestellten begünstigten Behinderten besetzt
werden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Die ESF-Förderung
erfolgt ab dem Datum des Beginnes des Dienstverhältnisses der förderbaren Person zum Bund.
Erfolgt eine Übernahme der begünstigten behinderten Person von der geförderten Behinder-
tenplanstelle auf eine systemisierte Planstelle des Bundes, endet ab dem Datum der Übernahme
der behinderten Person auf diese Planstelle die ESF-Förderung. Ebenso endet die ESF-Förde-
rung, wenn die behinderte Person in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tritt.