2282/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2350/J betreffend Finanzierung von Löschfahrzeugen für Straßen-

tunnels, welche die Abgeordneten Mag. Guggenberger und Genossen

am 6. Mai 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

Die Angelegenheiten der Finanzierung der Feuerwehrfahrzeuge für

den Tunneleinsatz war lange Zeit gekennzeichnet durch eine

schwierige rechtliche Situation. Obwohl gemäß Bundesverfassungs-

gesetz die Angelegenheiten der Feuerwehr Ländersache sind, er-

schien es gerechtfertigt und es wurden seitens der Bundesstraßen-

verwaltung Beiträge für die Spezialausrüstung der Feuerwehr für

Tunneleinsätze geleistet .

Seit der 1992 durchgeführten Änderung des Katastrophenfondsge-

setzes 1986 können zusätzliche Mittel zur Finanzierung von Ein-

satzgeräten der Feuerwehr zur Tunnelbrandbekämpfung aus dem

Katastrophenfonds bereitgestellt werden.

Die rechtzeitige Vorsorge bzw. Verteilung der jährlich zur Verfü-

gung gestellten Katastrophenmittel liegt im Bereich der Organisa-

tion der Landesfeuerwehrverbände.

Mit der Änderung des Katastrophenfondsgesetzes ist die finan-

zielle Unterstützung der Feuerwehren bei der Anschaffung der

tunnelspezifischen Ausrüstung klar geregelt. Somit sind aber auch

weitere finanzielle Beiträge für örtliche Feuerwehren aus Mitteln

der Bundesstraßenverwaltung rechtlich in keiner Weise mehr ver-

tretbar .