2286/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2307/J-NR/1997, betreffend problematische
Steuer, die die Abgeordneten Muramuer und Kollegen am
17. April 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1 . - 4. Warum unterscheidet der Gesetzestext auch bei Unfällen mit Personenschaden
zwischen Ärzten im öffentlichen Sanitätsdienst und anderen?
Finden Sie diese Unterscheidung sinnvoll?
Wie werden Sie in Hinkunft garantieren, daß alkoholisierte Lenker bestraft
werden, und zwar unabhängig vom Dienstverhältnis des Arztes, der die Blut-
probe nimmt?
Werden Sie eine Gesetzesänderung vorschlagen, die es auch nicht im öffentlichen
Sanitätsdienst stehenden Ärzten ermöglicht, bei Unfällen mit Personenschaden
vom Lenker vor dem Gesetz gültige Blutproben abzunehmen?
Antwort:
Der geltende Gesetzestext unterscheidet hinsichtlich der Blutabnahme nicht zwischen Ärzten
im öffentlichen Sanitätsdienst und
Ärzten in Krankenanstalten. Beide Gruppen sind zur Durch-
führung einer Blutabnahme gleichermaßen befugt; auch der von Ihnen angesprochene Fall stellt
nicht darauf ab, von welchem Arzt die Blutabnahme durchgeführt wurde. Lediglich im Hinblick
auf die Vornahme einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 trifft die Straßenverkehrsordnung eine
solche Unterscheidung; dies hatte seinen Grund darin, daß nur Ärzte im öffentlichen Sanitäts-
dienst über die sogenannte Physikatsprüfung verfügen. Diese wurde seinerzeit als erforderlich
für die Befähigung zur Durchführung der sogenannten "klinischen Untersuchung" erachtet.
Da durch die heutige Ausbildung jedoch sichergestellt ist, daß jeder Arzt - unabhängig davon,
ob er eine Physikatsprüfung abgelegt hat oder nicht - eine solche Untersuchung vornehmen
kann, ist in der Regierungsvorlage der 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung vorgesehen, daß
diese Unterscheidung entfallen soll. Darüber hinaus wird klargestellt werden, daß eine Blut-
abnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne vorangegangene Untersu-
chung zulässig ist.