2290/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pablé, Lafer und Kollegen haben am 16. April

1997 unter der Nr.2301/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Neuerungen im Asylverfahren zur Entlastung des VwGH" gerichtet, die folgenden Wortlaut

hat:

" 1 . Im Entwurf des neuen Asylgesetzes ist als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des

Bundesasylamtes der Unabhängige Bundesasylsenat vorgesehen. Gegen dessen Entschei-

dungen wiederum die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Welche

konkreten Maßnahmen werden von Ihnen beabsichtigt? Wann sollen diese Neuregelungen

in Kraft treten und welche Kosten werden damit verbunden sein?

2. Planen Sie insbesondere eine Beschränkung des Rechtszuges an den Verwaltungsgerichts-

hof?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen soll diese Beschränkung erfolgen?

3 . Haben diesbezüglich bereits Verhandlungen mit dem für Verfassungsfragen zuständigen

Bundeskanzleramt stattgefunden?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

4, In der XIX. GP haben die Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Kollegen die Schaf-

funf von Landesverwaltungsgerichten und ein Verwaltungsgericht erster Instanz des Bun-

des zur Entlastung des VwGH beantragt (306/A).

Aufgrund welcher Erwägungen beabsichtigen Sie anstelle der Betrauung eines Verwal-

tungsgerichtes mit Asylangelegenheiten die Schaffung des unabhängigen Bundesasylsena-

tes, dem zweifelsohne die Qualität eines Gerichtes nicht zukommt?

5. Wird beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Möglichkeit bestehen, eine aufschiebende

Wirkung analog der entsprechenden Bestimmung des Verfahrens vor dem Verwaltungs-

gerichtshof zu erlangen?

6. Welcher Rechtsstatus soll dem Asylwerber während des Asylverfahrens insbesondere

auch während der Dauer der Zuerkennung zukommen?

7. Welche durchschnittliche Verfahrensdauer in Asylsachen halten Sie ab Einbringung des

Erstantrages bis zur Entscheidung a) des Bundesasylamtes b) des Unabhängigen Bundes-

asylsenates c) des Verwaltungsgerichtshofes für vertretbar?

8. Welche zusätzlichen Maßnahmen werden Sie setzen, um eine möglichst kurze Verfah-

rensdauer gewährleisten zu können?

9. Können Sie ausschließen, daß die im Entwurf vorgesehene Ausgestaltung des unabhängi-

gen Bundesasylsenates gegen Bestimmungen der EMRK verstößt?

10. Auf welche Weise wollen Sie die Unabhängigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates

gewährleisten?

1 1 , In welcher Weise soll die Beachtung des neu vorgesehenen Instituts der "Sicherung der

Zurückweisung" gemäß § 53 FrG gewährleistet werden?

12. Teilen Sie die Auffassung der Vereinten Nationen, daß Asylwerbern, während der Dauer

des Verfahrens die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt nicht ermöglicht werden

solle?

Wenn nein, warum nicht?

13. Werden Sie Maßnahmen setzen, um die Erledigung des enormen Rückstandes an Be-

schwerden in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten beim Verwaltungsgerichtshof zu

erleichtern, bzw. zu beschleunigen? .

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie setzen und bis wann?

Wenn nein, warum nicht?

14. Welche Maßnahmen werden Sie bis zum Inkrafttreten der Neuregelung setzen, damit der

Rückstand nicht weiter anwächst?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst weise ich darauf hin, daß der Nationalrat am 11. Juli 1997 den Gesetzesbeschluß

betreffend das Asylgesetz 1997 (686 und 755 der Beilagen zu den Stenographischen

Protokollen des Nationalrates XX. GP) gefaßt hat, so daß hinsichtlich der nunmehr getroffenen

Entscheidungen weitgehend nicht mehr von einer Angelegenheit der Vollziehung (Art 57

B-VG) gesprochen werden kann, dies gilt insbesondere für sämtliche Maßnahmen, die mit der

Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes (§ 44 Abs 2 bis 4 AsylG) zu tun haben, da diese zur

Gänze erst vom Ausschuß für Innere Angelegenheiten eingefügt worden sind. In diesem

Zusammenhang verweise ich auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des

Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton LEIKAM und Paul KISS zur

Regierungsvorlage 686 der Beilagen.

Im übrigen beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1 :

Ich verweise auf die Ausführungen im Vorblatt und in den Erläuterungen zur

Regierungsvorlage (§§ 37 und 38) des Asylgesetzes 1997. Die Neuregelung wird gemäß § 42

AsylG mit 1 , Jänner 1998 in Kraft treten.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Eine Beschränkung des Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof ist nicht geplant, das

Höchstgericht soll jedoch ein Ablehnungsrecht bei Beschwerden gegen Bescheide des

unabhängigen Bundesasylsenates erhalten. Hiezu bedarf es einer Ergänzung der bisher in

Art. 13 1 Abs 3 B-VG getroffenen Regelung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den

von den Abgeordneten Dr. KOSTELKA und Dr. KOHL eingebrachten lnitiativantrag

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

(494/A XX.GP)

Eine Betrauung eines Verwaltungsgerichtes mit Asylangelegenheiten war nicht möglich, da ein

anderes Verwaltungsgericht als der Verwaltungsgerichtshof nicht besteht.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Anrufung des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt mittels Berufung. Hinsichtlich der

Regelung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Asylwerber im Berufungsverfahren

verweise ich auf § 19 Abs 2 des Asylgesetzes 1997. Demnach hat ein Asylwerber nur dann

keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wenn er unter Umgehung der Grenzkontrolle oder

entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist ist und die

Behörde ihm in der Folge das Aufenthaltsrecht nicht zuzuerkennen hatte. Der Rechtsstatus des

Asylwerbers während des Verfahrens ergibt sich im übrigen aus den §§ 19 und 21 AsylG.

Zu den Fragen 7 und 8:

Wegen der Vielfalt der Sachverhalte läßt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer für

Asylverfahren nicht festlegen. Wichtig ist, daß die Verfahren im Zusammenhang mit

Drittstaatssicherheit und offensichtlich unbegründeten Asylanträgen innerhalb der Frist

abgewickelt werden, die nach dem Rückübernahmeübereinkommen mit den Nachbarstaaten für

die Rückübernahme zur Verfügung stehen. Im übrigen sollen die Entscheidungsfristen wie sie

seit Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 erreicht werden konnten, in den Verwaltungsinstanzen

beibehalten werden. Hiezu wird es der im Vorblatt zur Regierungsvorlage 686 der Beilagen

beschriebenen zusätzlichen personellen Ressourcen bedürfen.

Zu Frage 9:

Die nunmehr getroffene Regelung entspricht nach den mir zur Verfügung stehenden

Informationen den Bestimmungen der EMRK.

Zu Frage 10:

Die Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates ist dadurch

gewährleistet, daß sie auf unbestimmte Zeit ernannt und weisungsfrei gestellt sind (§ 38 Abs 1

AsylG).

Zu Frage 1 1 :

So wie nach geltendem Recht wird die Sicherung der Zurückweisung durch die Ausübung

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu gewährleisten sein. Hiegegen hat der

Betroffene die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates

(§ 88 SPG).

Zu Frage 12:

Hiebei handelt es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des

Bundesministers für Inneres. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, wenn ich eine

Beantwortung in der Sache unterlasse.

Zu Frage 13:

Ich verweise auf die Ausführungen in der Einleitung.

Zu Frage 14:

So wie bisher werde ich darauf hinwirken, daß die Vollziehung des Asylgesetzes 1991

gesetzesgemäß erfolgt und daß die von meinem Ministerium erlassenen Berufungsbescheide

bei den Betroffenen Akzeptanz finden. Andere Maßnahmen kann ich in meinem

Vollziehungsbereich nicht setzen.