2292/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde
haben am 16.4. 1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2292/J betreffend
"SMA-Projekt Kematen und Genehmigungskriterien des volks- und
regionalwirtschaftlichen Nutzens einer Betriebsanlage sowie der Unbedenklichkeit
des/der Betreiber/in" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
- in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1a)
Es gibt in meinem Ressort Überlegungen allgemeiner Art zu einer Reform des
Anlagenrechts. Ich verweise dazu auf die von mir infolge einer Entschließung des
Nationalrates vergebene Studie von Univ. Prof. Dr. Raschauer et al. "Einheitliches
Umweltanlagenrecht" (III-27 d. Beil .z .d. Sten. Prot. d. NR, XX. GP), aufgrund der
Verteilung der Ressortkompetenzen im Bereich des Anlagenrechts gibt es allerdings
seitens meines Ressorts noch keine detaillierteren Überlegungen zu einer solchen
Reform.
Das Arbeitsplatzargument als mögliches Kriterium im Genehmigungsverfahren
spielte in den bisherigen Erwägungen keine Rolle. Generell halte ich den Ausbau
von Kontrollvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der immer wieder
gewünschten Flexibilisierung im
Anlagenrecht, für besonders wichtig.
ad 1 b)
Im AWG-Verfahren zu gegenständlichem Projekt waren Arbeitsplatzeffekte seitens
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie nicht zu prüfen.
ad 2a)
Nein. Ein Auszug aus dem Firmenbuch wurde vom Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie eingeholt.
ad 2b).
Keine, da Herr Herbert Sommer nicht mehr Gesellschafter der Sommer Metall
Austria GesmbH ist.
ad 2c)
Ein Entzug der Gewerbeberechtigung hätte auf das Betriebsanlagenverfahren keine
Auswirkungen, weil eine Gewerbeberechtigung dafür nicht erforderlich ist.
Gemäß § 36 Abs. 4 AWG muß für die Bewilligung der Einfuhr u.a. folgende
Voraussetzung vorliegen: Nämlich, daß die ordnungsgemäße Behandlung der
betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten
Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls
gesichert erscheint. Nach Entzug der Gewerbeberechtigung wäre daher die
Abfallimportbewilligung zu versagen.
ad 2 d)
Hiezu darf ich auf meine Ausführungen zur Frage 1 a) verweisen.