2292/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde

haben am 16.4. 1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2292/J betreffend

"SMA-Projekt Kematen und Genehmigungskriterien des volks- und

regionalwirtschaftlichen Nutzens einer Betriebsanlage sowie der Unbedenklichkeit

des/der Betreiber/in" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

- in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1a)

Es gibt in meinem Ressort Überlegungen allgemeiner Art zu einer Reform des

Anlagenrechts. Ich verweise dazu auf die von mir infolge einer Entschließung des

Nationalrates vergebene Studie von Univ. Prof. Dr. Raschauer et al. "Einheitliches

Umweltanlagenrecht" (III-27 d. Beil .z .d. Sten. Prot. d. NR, XX. GP), aufgrund der

Verteilung der Ressortkompetenzen im Bereich des Anlagenrechts gibt es allerdings

seitens meines Ressorts noch keine detaillierteren Überlegungen zu einer solchen

Reform.

Das Arbeitsplatzargument als mögliches Kriterium im Genehmigungsverfahren

spielte in den bisherigen Erwägungen keine Rolle. Generell halte ich den Ausbau

von Kontrollvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der immer wieder

gewünschten Flexibilisierung im Anlagenrecht, für besonders wichtig.

ad 1 b)

Im AWG-Verfahren zu gegenständlichem Projekt waren Arbeitsplatzeffekte seitens

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie nicht zu prüfen.

ad 2a)

Nein. Ein Auszug aus dem Firmenbuch wurde vom Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie eingeholt.

ad 2b).

Keine, da Herr Herbert Sommer nicht mehr Gesellschafter der Sommer Metall

Austria GesmbH ist.

ad 2c)

Ein Entzug der Gewerbeberechtigung hätte auf das Betriebsanlagenverfahren keine

Auswirkungen, weil eine Gewerbeberechtigung dafür nicht erforderlich ist.

Gemäß § 36 Abs. 4 AWG muß für die Bewilligung der Einfuhr u.a. folgende

Voraussetzung vorliegen: Nämlich, daß die ordnungsgemäße Behandlung der

betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einem dazu befugten

Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls

gesichert erscheint. Nach Entzug der Gewerbeberechtigung wäre daher die

Abfallimportbewilligung zu versagen.

ad 2 d)

Hiezu darf ich auf meine Ausführungen zur Frage 1 a) verweisen.