2293/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Erich Schreiner und Genossen vom

17. April 1997, Nr. 2315/J, betreffend Verfahren für die Erstattung der abziehbaren

Vorsteuern an ausländische Unternehmer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich folgendes festhalten:

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBI.Nr. 279/1995 mit dem EU-Beitritt

Österreichs am 1.1.1995 war weder die Anzahl der zu erwartenden Anträge bekannt, noch

standen der Finanzverwaltung das entsprechende Personal und die verfahrenstechnischen

Einrichtungen zur Verfügung. Erst mit dem letztmöglichen Termin zur Abgabe der Er-

stattungsanträge für 1995, am 30.6.1996, zeigte sich das tatsächliche Ausmaß der zusätzl)ich

zu bearbeitenden Anträge und Anfragen (rund 7.500 Stück). Zu diesem Zeitpunkt begann die

Finanzlandesdirektion (FLD) für Steiermark mit der Erarbeitung des Projektes zum Abbau des

Arbeitsrückstandes in den Ausländerreferaten.

Das Ziel des Abbaues der Rückstände wurde nach Bereitstellung der entsprechenden

Computer und Verfahren und durch den Einsatz von Bediensteten aus anderen Abteilungen

und Finanzämtern mit Ende 1996 erreicht.

Zu 1.:

Gemäß Verordnung BGB).Nr. 279/1995 wurde folgende Anzahl von Erstattungsanträgen ein-

gebracht:

1995                       6.035

1996                       3.595

1997                          220

Zu 2.:

Von den in der Beantwortung der Frage 1 genannten Erstattungsanträgen

wurden erledigt:

1995                       5.530

1996                       1.430

1997                            30

sind noch unerledigt:

1995                          505

1996                       2.165

1997                          190

Devolutionsanträge für die Jahre 1995, 1996 und 1997 wurden nicht gestellt.

Zu 3.:

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Erstattungsfalles beträgt rund zwei Monate.

Zu4.:

Die exakte Ermittlung der ausbezahlten Beträge für den Anwendungsbereich der Verordnung

BGBl.Nr. 279/1995 wäre nur durch äußerst umfangreiche und arbeitsaufwendige Ermitt-

lungen möglich, weil im Verrechnungsbereich eine Trennung zwischen Veranlagung aus-

ländischer Unternehmer und dem Erstattungsverfahren nicht erfolgt. Aufgrund einer durchge-

führten Schätzung ist aber davon auszugehen, daß seit 1995 jährlich ca. 800 Mio. S als Er-

stattungsbetrag anfallen.

Zu 5. :

Dem Bundesministerium für Finanzen ist nicht bekannt, daß im Zusammenhang mit Ver-

fahren, betreffend Erstattung von Vorsteuerbeträgen an ausländische Unternehmer, Akten

verschwunden oder Unterlagen verlorengegangen wären.

Zu 6.:

Mit der Prüfung der Umsatzsteuer von ausländischen Unternehmen sind im Namen und Auf-

trag des FA Graz-Stadt fünf Großbetriebsprüfungen (GBP) betraut. Es sind dies die Groß-

betriebsprüfungen Wien, Wien-Körperschaften, Linz, Innsbruck und Graz.

Die Aufteilung erfolgt nach regionalen Gesichtspunkten, wobei die GBP Linz auch den Be-

reich der FLD für Salzburg, die GBP Innsbruck den Bereich der FLD für Vorarlberg und die

GBP Graz jenen der FLD für Kärnten mitzubetreuen hat. Im Bereich der FLD für Wien,

Niederösterreich und Burgenland fällt die Prüfung der Einzelunternehmen und Personenge-

sellschaften in den Aufgabenbereich der GBP Wien, die Prüfung von Kapitalgesellschaften

und sonstigen Körperschaften in jenen der GBP Wien-Körperschaften.

Die Prüfungsdauer selbst liegt in allen Großbetriebsprüfungen bei durchschnittlich ein bis

zwei Tagen. Ausgenommen hievon ist nur die GBP Innsbruck, wo 1996 keine Erstattungsfälle

zu bearbeiten waren. Da zur Überprüfung der Anträge in aller Regel aber Belege und Unter-

lagen angefordert werden müssen, erhöht sich die durchschnittliche Zeitdauer von Prüfungs-

beginn bis Prüfungsende auf ein bis zwei Monate. Bei der GBP Wien-Körperschaften, die im

Jahr 1996 bei weitem die meisten Fälle zu bearbeiten hatte, wurden die erwähnten durch-

schnittlichen Bearbeitungszeiten jedoch überschritten.