2304/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde ha-

ben am 14. Mai 1997 unter der Nr. 2398/J an mich eine schriftliche parla-

mentarische Anfrage betreffend Klubobmann Khol in den Fängen des

linksalternativen, grünanarchistischen Netzwerks des Terrors gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

"1 . Halten Sie die Teilnahme von Klubobmann Dr. Khol an Sitzungen

der Akademischen Tafelrunde "Anarchia Randalia "(linksanarchis-

tische Vereinigung, bewußt im verfälschten Burschenschafter-Jar-

gon) einerseits, sowie an Sitzungen des Ministerrates andererseits

unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für vertretbar?

2. Werden Sie - auch in lhrer Eigenschaft als für kulturelle Belange zu-

ständiges Regierungsmitglied - Herrn Klubobmann Dr. Khol darauf

hinweisen, daß die Bundeshauptstadt Wien über ein reichhaltiges,

politisch großteils als völlig unproblematisches einzustufendes Kul-

turangebot - von den Darbietungen der Staats- und Volksoper bis zu

jenen der Pradler Ritterspiele (letztere allerdings gewaltbereit) - ver-

fügt? Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, wieso der Klubob-

mann einer staatstragenden und verfassungstreuen Partei ausge-

rechnet dem Kabarettprogramm einer linksanarchistischen Vereini-

gung beiwohnen muß.

3. Halten Sie es (insbesonders unter dem Gesichtspunkt der Praxis der

Bundesregierung bei der Vergabe der Publizistikförderung) für ver-

tretbar, daß ein Parlamentsklub, dessen Obmann an Sitzungen der

Akademischen Tafelrunde "Anarchia Randalia" teilnimmt, staatliche

Fördermittel erhält?

4. Halten Sie es für vorstellbar, daß Klubobmann Khol gar nicht zur

eigenen Erbauung dem inkriminierten Kabarettprogramm beige-

wohnt hat, sondern (in einer Art vorgezogenem Lauschangriff) um

neues belastendes Material gegen die Vereinigung "Anarchia

Randalia,' zu gewinnen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1;

Die Teilnahme von Klubobmann Dr. Khol an den Sitzungen des Minister-

rates halte ich unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für unbe-

denklich.

Zu den Fragen 2 und 4:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.