2304/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde ha-
ben am 14. Mai 1997 unter der Nr. 2398/J an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage betreffend Klubobmann Khol in den Fängen des
linksalternativen, grünanarchistischen Netzwerks des Terrors gerichtet,
die folgenden Wortlaut hat:
"1 . Halten Sie die Teilnahme von Klubobmann Dr. Khol an Sitzungen
der Akademischen Tafelrunde "Anarchia Randalia "(linksanarchis-
tische Vereinigung, bewußt im verfälschten Burschenschafter-Jar-
gon) einerseits, sowie an Sitzungen des Ministerrates andererseits
unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für vertretbar?
2. Werden Sie - auch in lhrer Eigenschaft als für kulturelle Belange zu-
ständiges Regierungsmitglied - Herrn Klubobmann Dr. Khol darauf
hinweisen, daß die Bundeshauptstadt Wien über ein reichhaltiges,
politisch großteils als völlig unproblematisches einzustufendes Kul-
turangebot - von den Darbietungen der Staats- und Volksoper bis zu
jenen der Pradler Ritterspiele (letztere allerdings gewaltbereit) - ver-
fügt? Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, wieso der Klubob-
mann einer staatstragenden und verfassungstreuen Partei ausge-
rechnet dem Kabarettprogramm einer linksanarchistischen Vereini-
gung beiwohnen muß.
3. Halten Sie es (insbesonders unter dem Gesichtspunkt der Praxis der
Bundesregierung bei der Vergabe der Publizistikförderung) für ver-
tretbar, daß ein Parlamentsklub, dessen
Obmann an Sitzungen der
Akademischen Tafelrunde "Anarchia Randalia" teilnimmt, staatliche
Fördermittel erhält?
4. Halten Sie es für vorstellbar, daß Klubobmann Khol gar nicht zur
eigenen Erbauung dem inkriminierten Kabarettprogramm beige-
wohnt hat, sondern (in einer Art vorgezogenem Lauschangriff) um
neues belastendes Material gegen die Vereinigung "Anarchia
Randalia,' zu gewinnen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1;
Die Teilnahme von Klubobmann Dr. Khol an den Sitzungen des Minister-
rates halte ich unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit für unbe-
denklich.
Zu den Fragen 2 und 4:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.