2305/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am
14. Mai 1997 unter der Nr.2414 /J an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend Wohnungskosten des ehemaligen Bundeskanz-
lers Dr. VRANlTZKY gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wie hoch waren die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten, die
der frühere Bundeskanzler Dr. VRANITZKY der Republik Österreich
für das Jahr 1996 in Rechnung gestellt hat?
2. Wie hoch waren die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten, die
der frühere Bundeskanzler Dr. VRANlTZKY der Republik Österreich
für das Jahr 1997 in Rechnung gestellt hat und auf welchen genauen
Zeitraum bezogen sich die in Rechnung gestellten Kosten?
3. Wie gliederten sich die in Rechnung gestellten Beträge in Miet- und
Betriebskosten?
4. Für welche Wohnung (bzw. Wohnungen) hat er die Beträge in Rech-
nung gestellt?
5. Auf welche Weise erfolgte der Nachweis der Miet- und Betriebs-
kosten?
6. Wurde die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Miet- und Betriebs-
kosten von einer unabhängigen Instanz geprüft?
Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
7. Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses benutzte Dr. VRANlTZKY die
Wohnung, für die er die Miet- und Betriebskosten in Rechnung
stellte?
8. Welche weiteren Leistungen nach dem Bezügegesetz wurden bzw.
werden an Dr. VRANlTZKY seit Beendigung seiner Amtstätigkeit als
Bundeskanzler noch ausgezahlt (z.B. Fortzahlung der Bezüge, Mini-
sterpension)?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 :
Für das Jahr 1996 fielen Betriebskosten in Höhe von S 258.151,46 an.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dieser Betrag einen
Sachbezug darstellt und daher zur Gänze zu versteuern ist.
Zu Frage 2:
Für den Zeitraum vom 1. bis zum 28. Jänner 1997 (Bundeskanzler a.D.
Dr. VRANlTZKY ist am 28. Jänner 1997 von seinem Amte enthoben worden)
konnten bisher keine Abrechnungen vorgelegt werden, weil die Abrechnung
durch die Hausverwaltung grundsätzlich jahresweise erfolgt.
Zu Frage 3:
Da es sich bei dieser Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt, fallen nur
Betriebskosten an, wobei der Reparaturfonds eingeschlossen ist.
Zu Frage 4:
Für jene Wohnung, in der er gemeldet ist und die er tatsächlich bewohnt.
Zu Frage 5:
Durch die Vorlage der Abrechnungsunterlagen
der Gebäudeverwaltung.
ZuFrage6:
Eine derartige Prüfung ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch entbehrlich, da
die Unterlagen von der Gebäudeverwaltung vorgelegt werden.
ZuFrage7:
Die Wohnung befindet sich in seinem Eigentum.
Zu Frage 8:
Herr Bundeskanzler a.D. Dr. VRANlTZKY erhält derzeit keine weiteren
Leistungen nach dem Bezügegesetz. Nur aus der noch offenen Abrechnung der
Betriebskosten für die Zeit vom 1. bis zum 28. Jänner 1997 könnte sich noch
eine geringe Nachzahlung (oder Forderung) ergeben.