2312/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen vom
6, Mai 1997, Nr. 2373/J, betreffend Finanzzuweisungen der ÖBB, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1 . und 3.:
Alle Gemeinden, somit auch diejenigen des Bundeslandes Salzburg, die in den Jahren 1993
bis 1996 aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 1993 (FAG) eine Finanzzuweisung er-
hielten, haben auch um eine Finanzzuweisung nach dem FAG 1997 angesucht.
Zu 2. :
Im Bundesland Salzburg haben folgende Gemeinden einen Antrag gestellt:
Neukirchen, Dorfgastein, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Golling, Seekirchen,
St. Johann/Pongau, Bruck/Glocknerstraße, Hallein, Uttendorf, Straßwalchen, Zell am See,
Schwarzach/Pongau, Saalfelden, Bischofshofen und Salzburg.
Zu 4. :
Die Berechnungen über die Höhe der Finanzzuweisungen für die einzelnen Gemeinden
wurden Ende Mai 1997 durchgeführt. Die Überweisung erfolgte am 20. Juni 1997.
Zu 5. :
Unter der "Geringfügigkeitsgrenze" liegen im Land Salzburg folgende Gemeinden:
Neukirchen, Dorfgastein, Bad Gastein, Bad
Hofgastein.
Zu 6. :
Die Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB durch den Verfassungsgerichtshof
tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Finanzausgleichspartner werden daher noch
im Jahr 1997 Gespräche zu führen haben, in welcher Weise sich diese Änderung der
Rechtslage auf den einvernehmlich paktierten Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000
auswirkt. Das Bundesministerium für Finanzen wird dabei - wie immer im österreichischen
Finanzausgleich - eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten anstreben. Da das Er-
gebnis dieser Verhandlungen abzuwarten ist bzw. ich die Verhandlungen nicht präjudizieren
will, ist mir eine konkrete Beantwortung dieser Frage nicht möglich.