2316/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2452/J der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Genossen
vom 16. Mai 1997, betreffend Finanzzuweisungen der ÖBB, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1 . und 3.:
Alle Gemeinden, die in den Jahren 1993 bis 1996 aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes
(FAG) 1993 eine Finanzzuweisung erhielten, haben auch um eine Finanzzuweisung nach
dem FAG 1997 angesucht.
Zu 2. :
lm Bundesland Oberösterreich haben folgende Gemeinden einen Antrag auf Finanzzu-
weisung gestellt:
Neuhofen/Krems, Neufelden, Perg, Pregarten, Schwanenstadt, Timelkam, Andorf, Enns,
Gmunden, Riedau, Freistadt, Kirchdorf/Krems, St. Wolfgang, Bad Ischl, Laakirchen,
Frankenmarkt, Schärding, Neumarkt i.H., Lambach, Ried/Innkreis, Ebensee, Vöcklabruck,
Weyer-Land, Braunau/Inn, Steyr, Rainbach, Attnang-Puchheim, Wels und Linz.
Zu 4. :
Die Berechnungen über die Höhe der Finanzzuweisungen an die einzelnen Gemeinden
wurden Ende Mai 1997 durchgeführt. Die
Überweisung erfolgte am 20. Juni 1997.
Zu 5- :
Unter der Schwellgrenze gemäß § 20 Abs. 2 FAG 1997 liegen im Land Oberösterreich
folgende Gemeinden:
Neuhofen/Krems, Neufelden, Perg, Pregarten, Schwanenstadt, Timelkam, Andorf, Enns und
Gmunden.
Zu 6. :
Die Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB durch den VfGH tritt mit Wirkung
vom 1. Jänner 1998 in Kraft. Ein Vorschlag für eine neue Regelung kann erst nach sorg-
fältiger Prüfung aller denkbaren Varianten erstattet werden. Auch die Finanzausgleichs-
partner werden Gespräche zu führen haben' in welcher Weise sich diese Änderung der
Rechtslage auf den einvernehmlich paktierten Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000
auswirkt. Das Bundesministerium für Finanzen wird dabei eine einvernehmliche Lösung aller
Beteiligten anstreben. Da das Ergebnis dieser Verhandlungen abgewartet werden muß' kann
auch diesbezüglich noch keine konkrete Aussage über eine künftige Regelung getroffen
werden. Ich ersuche hierfür um Verständnis.