2317/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2536/J der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und
Genossen vom 5. Juni 1997, betreffend weitere Verbrechen an kurdischen/iranischen
Oppositionellen; Wien als Terrordrehscheibe; Grenzen der Staatsräson, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1-a:
Die neu übernommenen Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) für Abnehmer
im Iran haben sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt:
Jahr Anzahl der Garantien Volumen in Mio. ATS
1992 378 2.102
1993 257 1.452
1994 264 1.315
1995 252 1.599
1996 293 2.888
1997 (5 Monate) 160 1.345
Die Zahlungserfahrungen mit dem Iran sind gut. Forderungen werden bis dato bei Fälligkeit
bezahlt, sodaß das Obligo insgesamt zufolge ordungsgemäßer Bedienung von
13.536 Mio. ATS per31.12.1991
auf 9.856 Mio, ATS per31.12.1996
zurückging.
Zu 1.b:
ln den letzten 5 Jahren wurden keine Neuzusagen für den Irak übernommen.
Zu 1.c:
Die neu übernommenen Haftungen nach dem AFG für Abnehmer in der Türkei haben sich in
den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt:
Jahr Anzahl der Garantien Volumen in Mio. ATS
1992 41 389
1993 69 452
1994 59 1,968
1995 54 314
1996 94 4.590
1997 (5 Monate) 37 182
Die hohen Zahlen in den Jahren 1994 und 1996 sind auf einzelne Großprojekte des
Kraftwerksektors zurückzuführen.
Auch die Zahlungserfahrungen mit der Türkei sind gut. Forderungen werden bis dato bei
Fälligkeit bezahlt' sodaß das Obligo trotz Neuübernahmen von 7.894 Mio. ATS in den letzten
fünfeinhalb Jahren lediglich um 3.351 Mio. ATS auf 9.093 Mio. ATS per 31 .5. 1 997 gestiegen
ist.
Zu 2.:
Wie mir berichtet wird, haben sich bei der Behandlung der Anträge für die Abnehmerländer
Iran und Türkei keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Güter bzw. Dienstleistungen
betroffen wären, die der Unterdrückung der Opposition bzw. der Einschränkung der
Menschenrechte dienen hätten können.
Traditionellerweise liefert Österreich in den Iran vor allem Papier, Medikamente sowie
Ausrüstungen für den Transport- (Eisenbahn, Metro) und den Kraftwerksektor.
Lieferungen in die Türkei erfolgen
schwerpunktmäßig für den Kraftwerksektor.
Ich möchte auch ausdrücklich darauf hinweisen, daß gemäß den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen betreffend Garantien nach dem AFG eine Garantiedeckung für die
Lieferung von Waren, die dem Kriegsmaterialgesetz oder dem Sicherheitskontrollgesetz
unterliegen dezidiert ausgeschlossen ist.