2318/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2356/J betreffend das Projekt Magna Globe Ressort Park in Ebreichs-

dorf; bundespolitische Problemkreise Finanzierung, zusätzliche

Verkehrsbelastung; Infrastrukturkonzept sowie Umweltbelastungen,

welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am

6.5.1997 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1, 2, 3 und 6 der Anfrage:

Die von Ihnen angeführten Verkehrsinfrastrukturfolgemaßnahmen im

Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des Magna Globe Ressort

Park-Projektes wurden bisher an das Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten noch nicht herangetragen. Ebensowenig

wurden mit mir in diesem Zusammenhang Gespräche geführt. Aus

diesem Grunde ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich,

zu Fragen des Umfanges oder der Notwendigkeit derartiger Maß-

nahmen oder der damit verbundenen Kosten Stellung zu nehmen.

Zur gewerberechtlichen Konzessionserteilung ist zu bemerken, daß

es sich beim gegenständlichen Projekt primär um eines handelt,

das den Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustel-

lungen zuzuordnen und daher vom Anwendungsbereich der GewO 1994

ausgenommen ist (§ 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994). Derartige Tätig-

keiten unterliegen der Veranstaltungsgesetzgebung der Länder.

In den Anwendungsbereich der GewO 1994 könnten z . B . die im Rahmen

eines Freizeit- und Erlebnisparks üblichen Geschäfte zum Handel

mit Souvenirs uam. sowie Einrichtungen zur Verköstigung oder

allenfalls auch zur Beherbergung von Gästen fallen. Diese infra-

strukturellen Einrichtungen würden aber nur dann realisiert und

für die Gewerbebehörden relevant, wenn der Freizeit- und Erleb-

nispark als solches realisiert wird, was - wie oben erwähnt - in

die Zuständigkeit der Länder fällt.

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

Die Angelegenheiten der Planung, des Baues und der Erhaltung von

Bundesstraßen obliegt im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes

den Dienststellen des jeweiligen Landeshauptmannes, in dessen

Kompetenzen auch die von Ihnen angesprochenen Aufgaben der Raum-

planung fallen. Es ist daher zunächst Aufgabe der Dienststellen

des Herrn Landeshauptmannes von Niederösterreich, die verkehr-

lichen Auswirkungen des gegenständlichen Projektes zu erheben und

in weiterer Folge zu prüfen, ob die zu erwartenden zusätzlichen

Verkehrsströme mit den Belangen der Sicherheit, Leichtigkeit und

Flüssigkeit des Verkehrs auf der - insbesondere im Südraum Wien

zweifellos bereits hoch ausgelasteten - Straßeninfrastruktur

verträglich sind oder ob zur Bewältigung dieses Verkehrsauf-

kommens organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen erforderlich

sind.

Im übrigen wird bemerkt, daß die standort- und beschäftigungspo-

litischen Aspekte dieses Projektes seitens des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten insoferne als bedeutend aner-

kannt werden, als in der betreffenden Region Niederösterreichs in

jüngster Vergangenheit eine große Anzahl von Industriearbeits-

plätzen verloren gegangen ist. -