2319/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2374/J betreffend Vollzug des Berggesetzes, welche die Abgeordne-

ten Marizzi und Genossen am 6.5.1997 an mich richteten, stelle

ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Zu der Anfrage ist vorauszuschicken, daß grundsätzlich unter-

schieden werden muß zwischen der in die Zuständigkeit der Bergbe-

hörde fallenden Bewilligung zur Herstellung der Motorsportanlage

und der nicht in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallenden

Bewilligung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen.

Mit dem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 14.4.1992 wurde

dem MSV Cross-Club Thermoton Sportpark (im folgenden: MSV) gemäß

§ 176 Abs. 2 und 179 des Berggesetzes 1975 eine Bewilligung zur

Herstellung einer Motorsportanlage im Bergbaugebiet der Eisinger

Ziegelwerke und Baustoff KG erteilt. Hiezu ist zu bemerken, daß

gemäß § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 im Bergbaugebiet - um

ein solches handelt es sich gegenständlichenfalls - nach Maßgabe

des § 179 leg.cit. Bauten und andere Anlagen, soweit es sich -

wie vorliegendenfalls - nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit

Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden dürfen.

Zweck der Bewilligungspflicht für die Errichtung von bergbau-

fremden Anlagen und Bauten im Bergbaugebiet ist es, daß von vorn-

herein auf die Bergbautätigkeit Bedacht genommen werden kann. Als

Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des § 179 des Berggesetzes 1975

hat die Berghauptmannschaft ein Verbot der gleichzeitigen Durch-

führung von Motorsportaktivitäten und von Abbautätigkeiten, die

Verpflichtung, die Motorsportanlage entsprechend dem Abbaufort-

schritt stillzulegen bzw. anzupassen und ein Verbot, Motorsport-

veranstaltungen außerhalb der Tageszeit durchzuführen, in Form

von Auflagen angeordnet. Der Schutz der Anrainer vor unzumutbaren

Staub- und Lärmbelästigungen durch Motorsportveranstaltungen ist

keine Angelegenheit des Bergrechts, sondern des - in der Landes-

zuständigkeit gelegenen - Veranstaltungsrechts. Derartige Aufla-

gen wurden von der Berghauptmannschaft auch nicht vorgeschrieben.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die Einhaltung der Auflagen im Sinne des § 179 des Berggesetzes

1975 wird von der Berghauptmannschaft regelmäßig überprüft. Für

andere Auflagen, die nicht aufgrund des Berggesetzes vorge-

schrieben wurden, war die Berghauptmannschaft nicht zuständig.

Daher sind ihr diesbezüglich auch Vollstreckungsmaßnahmen

verwehrt .

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Nach den der zuständigen Berghauptmannschaft Wien vorliegenden

Unterlagen sind mit der gegenständlichen Angelegenheit ver-

schiedene Stellen, u.a. die zuständige Gemeinde, die Umweltan-

waltschaft des Landes Niederösterreich, das Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie, die zuständige Bezirkshauptmannschaft

und das Amt der NÖ Landesregierung befaßt worden und würden auch

Gutachten zur Lärm- und Staubsituation vorliegen. Die NÖ Umwelt-

anwaltschaft ist hiebei zum Ergebnis gelangt, daß nach der gel-

tenden Rechtslage nur die Gemeinde durch eine auf Art. 118 Abs. 6

B-VG gestützte Verordnung einschreiten könne. Diese Auffassung

wurde im übrigen auch in einem Schreiben der Landesamtsdirektion

der NÖ Landesregierung vom 7.6.1996 geteilt.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Bergbaufremde Nutzungen einer -Bergbauanlage sind vom Kompetenz-

tatbestand "Bergwesen" nur insoweit gedeckt, als durch derartige

Nutzungen eine Beeinträchtigung der Gewinnung mineralischer Roh-

stoffe erfolgt bzw. erfolgen kann. Berggesetzliche Regelungen zum

Schutz der Nachbarn bei der Nutzung eines Bergbaugebietes zu

bergbaufremden Zwecken fallen nicht unter diesen Kompetenztat-

bestand. Derartige berggesetzliche Regelungen wären sohin kompe-

tenzwidrig.