AB/232
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Zu Frage 1
Welche Vorkehrungen hat die Österreichische Post- und Telegrafenverwaltung gegen unerlaubte technische Geräte zum Einstieg in Fernsprechverbindungen getroffen?
Einleitend möchte ich festhalten, daß in Österreich im Bereich des Festnetzes der PTV bisher kein einziger Fall von Telefonkriminalität zu Lasten von Postkunden bekanntgeworden ist. Dennoch hat die Post- und Telegrafenverwaltung einen umfassenden Katalog präventiver Maßnahmen gegen überhöhte Telefonrechnungen und Telefonkriminalität erstellt, von denen die meisten bereits 1995 ganz oder teilweise realisiert werden konnten. In diesem Maßnahmenpaket sind unter anderem Vorkehrungen gegen die unerlaubte Anschaltung technischer Geräte zum Einstieg in Fernsprechverbindungen, wie etwa Maßnahmen zur Absicherung des Leitungsnetzes, die Einführung des Frühwarnsystems für OES-Teilnehmer, die Verbilligung des OES-Zusatzdienstes Tarifzonensperre, Überprüfung aller Vermittlungsstellen und Wählämter sowie eine Verbesserung der Gebäudesicherung erhalten.
Zu Frage 2:
Können Sie ausschließen, daß Fernsprechgebühren durch unbefugte Zugriffe auf das Netz ohne Inbetriebnahme des Fernsprechers verursacht werden können?
Sowohl die bisher gesetzten als auch die laufenden vorbeugenden technisch-betrieblichen Maßnahmen gewährleisten eine hohe Qualität an Sicherheit des festen öffentlichen Fernmeldenetzes, welche durch das Ergebnis der in jedem Beschwerdefall durchgeführten umfassenden und eingehenden Überprüfungen bestätigt wird.
Insbesondere konnten auch in diesem von Ihnen angesprochenen „konkreten Fall in Kärnten“ anläßlich der Überprüfungen keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden, welche auf das Vorliegen eines unerlaubten Eingriffes hindeuten.
Zu Frage 3
Welche Verbesserungen bei der Telefongebührenberechnung wird es in Zukunft für die Postkunden geben?
Bei der Berechnung der Verbindungsentgelte ist anzumerken, daß diese für Anschlüsse des digitalen Wählsystems OES aufgrund der für jede Verbindung generierten Entgelt-Datensätze erfolgt.
In diesen Datensätzen sind Zeitpunkt, Dauer, Tarifzone, gewählte Nummer und Anzahl der Tarifeinheiten erfaßt. Alle eine Fernsprechnummer betreffenden Datensätze werden gesammelt und dienen als Basis für die EDV-mäßige Erstellung der Telekom-Rechnung bzw der Rufdatenaufzeichnung.
Zu Frage 4
Warum wurden in einem begründeten Einspruchsfall Gebühren für Zähleinrichtungen dem Teilnehmer vorgeschrieben?
Auf Wunsch des Postkunden wurde bei der Teilnehmerstelle ein Gebührenimpulsrechner installiert. Für diese Entgeltpflichtige Zusatzeinrichtung wurden die vorgesehenen Installationskosten vorgeschrieben und wurden bzw. werden die monatlich dafür zu leistenden Entgelte in Rechnung gestellt. Der Gebührenimpulsrechner dient nicht zur Auffindung von Fehlerquellen, sondern in erster Linie zur Selbstkontrolle der anfallenden Verbindungsentgelte durch den Teilnehmer bzw. jeweiligen Benützer.
Zur Einwendung des Postkunden gegen die Höhe der vorgeschriebenen Verbindungsentgelte in der Tlekom-Rechnung 12/94 ist anzumerken, daß diese abgelehnt werden mußte, weil bei dem aus diesem Anlaß durchgeführten Überprüfungen keine entgeltbeeinflussenden Fehler festgestellt werden konnten.
Die zitierte Sperre des Anschlusses stand in keinem Zusammenhang mit dem Einspruch gegen die Höhe der Vorschreibung, sondern kam durch ein kanzleitechnisches Versehen zustande.
Zu den Fragen 5 und 6:
Treten Sie dafür ein, daß die Beweislast im Streitverfahren nicht den Postkunden, sondern die österreichische Post trifft?
Werden sie in diese Richtung tätig werden?
Wenn nein, warum nicht?
Seit Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 am 1. April 1993 sind die Rechtsbeziehungen zwischen der PTV und ihren Kunden gemäß §45 Abs 1 des Fernmeldegesetzes privatrechtlicher Natur und durch Geschäftsbedingungen geregelt. Die PTV muß daher rückständige Tarife auf dem Rechtsweg einklagen, wobei die Beweislast dafür die PTV trifft.
Zur weiteren Verbesserung der Situation des Kunden wurden im Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitskammer Schlichtungsstellen zur Klärung von Streitfällen über Tarife errichtet, die ihre Arbeit bereits aufgenommen haben. Mit der Anrufung der Schlichtungsstelle wird auch jener Tarifanteil, der über einem Durchschnittsbetrag liegt, unter bestimmten Bedingungen vorerst gestundet.
Zu Frage 7
Warum werden Sperren von Auslandsgesprächen so hohe Gebühren verrechnet?
Das Entgelt für die Einrichtung einer Tarifzonensperre beträgt seit 1. Mai 1995 einmalig öS 60,--. Darin enthalten ist auch eine eventuell nachfolgende Aufhebung. Das bis 30. April 1995 berechnete Entgelt in der Höhe von öS 5,-- ist ersatzlos weggefallen.
Wien, am 22. April 1996
Der Bundesminister