2321/AB XX.GP

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil an die Frau Bundes-

ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Einsparungen durch die

Krankenversicherungsträger bei der medikamentösen Demenztherapie (Nr.2378lJ).

ln Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage verweise

ich auf die Ausführungen in der in Kopie beiliegenden Stellungnahme des Hauptver-

bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ergänzend ist diesen Aus-

führungen folgendes hinzuzufügen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Selbstverständlich haben auch die Krankenversicherungsträger bei der Ver-

schreibung von Heilmitteln die ihnen als Körperschaften öffentlichen Rechtes u.a.

übertragenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Zur

Sicherstellung dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber dem Hauptverband der österrei-

chischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien über die ökono-

mische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen aufgetragen (§ 31 Abs.5

Z.13 ASVG). In diesen Richtlinien, die für die einzelnen Krankenversicherungsträger

verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer

der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneimittelspezialitäten für Rechnung

der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf

allerdings der Heilzweck nicht gefährdet werden. Damit ist meines Erachtens klar-

gestellt, daß ein kostenbewußter Umgang mit den Mitteln der Sozialversicherung

durch die Sozialversicherungsträger keinesfalls mit einem Sparen-auf Kosten der

Gesundheit der Versichertengemeinschaft oder einzelner Gruppen davon gleich-

zusetzen ist.

Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

          Dr. Pumberger, Dr. Povysil betreffend

          Einsparungen bei der medikamentösen Demenztherapie

Bezug: Ihr Schreiben vom 14. Mai 1997

           ZI. 21 .891/82-5/97

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu der obigen parlamentarischen Anfrage nimmt der Haupverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger wie folgt Stellung:

Der Hauptverband und die Krankenversicherungsträger haben größ-

tes Interesse an einer effizienten Behandlung der Versicherten. Sie haben da-

bei den Auftrag des Gesetzgebers ebenso zu beachten, wie der behandelnde

Arzt. Dementsprechend haben die Versicherten im Krankheitsfall Anspruch

auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht

übersteigende Krankenbehandlung. Die am Markt erhältlichen Arzneimittel

werden im Hauptverband von einem Expertenausschuß, dem Vertreter der

Universitäten, der Österreichischen Ärztekammer sowie der Österreichischen

Apothekerkammer, der Wirtschaftskammer und der Bundesarbeitskammer so-

wie Chefärzte und Pharmazeuten der Krankenversicherungsträger angehören,

regelmäßig auf ihre Effizienz geprüft und die grundsätzliche Entscheidung be-

züglich einer Kostenübernahme für Arzneimittel (Aufnahme ins Heilmittelver-

zeichnis) dem Stand des Wissens angepaßt. Dies durchaus in Verpflichtung

gegenüber den Beitragszahlern, aber auch im Sinne einer Qualitätssicherung

als Verpflichtung gegenüber den Patienten. Es ist keinesfalls Absicht, der so-

zialen Krankenversicherung, zu Lasten von und unter Vorenthaltung einer not-

wendigen Therapie bei älteren Menschen nach "Einsparungsmöglichkeiten"

zu suchen; es ist aber auch nicht vertretbar, gerade diese Patientengruppe

mit nicht wirksamen Mitteln zu behandeln um einzelnen pharmazeutischen

Unternehmen weiterhin den Absatz ihrer Produkte zu sichern.

Zu Frage 1 und 2:

Die Krankenversicherungsträger haben im Rahmen der Krankenbehandlung

die Kosten für alle Arzneimittel, die für eine ausreichende und zweckmäßige,

das Maß des Notwendigen nicht übersteigende Krankenbehandlung notwen-

dig sind, zu übernehmen.

Zu Frage 3:

Derzeit prüft ein Expertenkreis die grundsätzliche Zweckmäßigkeit und Wirk-

samkeit durchblutungsfördernder Mittel sowie anderer Arzneimittel deren zu-

gelassene Anwendungsgebiete die demenziellen Erkrankungen umfaßt. Die

Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 4:

Die Krankenversicherungsträger erfassen die Daten der für ihre Rechnung in

öffentlichen Apotheken und bei hausapothekenführenden Ärzten expedierten

Rezepte. Die so erfaßten Arzneimittel werden Indikations- bzw. Stoffgruppen

zugeordnet. Die Arzneimittelausgaben der einzelnen Krankenversicherungs-

träger für "Zwecke der Demenztherapie" im Jahre 1 996 sind nicht verfügbar,

da diese Arzneimittel überwiegend in mehreren Indikationen zugelassen sind

und nicht indikationsbezogen erfaßt werden. Arzneimittel, deren zugelassene

Anwendungsgebiete auch Hirnleistungsstörungen bzw. demenzielle Erkran-

kungen umfassen, finden sich in den Indikationsgruppen ,'Mittel gegen Durch-

blutungsstörungen" (20 E) sowie "Sonstige Neuro/Psychopharmaka" (10 G).

Die Ausgaben der Krankenversicherungsträger betrugen 1996

für Mittel gegen Durchblutungsstörungen

(peripher und cerebral) (20 E)                       592,4 Mio Schilling

für sogenannte "noofrope Substanzen"

sowie Cholinesterasehemmer (10 G)           rund 72 Mio Schilling.