2321/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil an die Frau Bundes-
ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Einsparungen durch die
Krankenversicherungsträger bei der medikamentösen Demenztherapie (Nr.2378lJ).
ln Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage verweise
ich auf die Ausführungen in der in Kopie beiliegenden Stellungnahme des Hauptver-
bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Ergänzend ist diesen Aus-
führungen folgendes hinzuzufügen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Selbstverständlich haben auch die Krankenversicherungsträger bei der Ver-
schreibung von Heilmitteln die ihnen als Körperschaften öffentlichen Rechtes u.a.
übertragenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Zur
Sicherstellung dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber dem Hauptverband der österrei-
chischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien über die ökono-
mische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen aufgetragen (§ 31 Abs.5
Z.13 ASVG). In diesen Richtlinien, die für die einzelnen Krankenversicherungsträger
verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer
der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneimittelspezialitäten für Rechnung
der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf
allerdings der Heilzweck nicht gefährdet
werden. Damit ist meines Erachtens klar-
gestellt, daß ein kostenbewußter Umgang mit den Mitteln der Sozialversicherung
durch die Sozialversicherungsträger keinesfalls mit einem Sparen-auf Kosten der
Gesundheit der Versichertengemeinschaft oder einzelner Gruppen davon gleich-
zusetzen ist.
Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Dr. Pumberger, Dr. Povysil betreffend
Einsparungen bei der medikamentösen Demenztherapie
Bezug: Ihr Schreiben vom 14. Mai 1997
ZI. 21 .891/82-5/97
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu der obigen parlamentarischen Anfrage nimmt der Haupverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger wie folgt Stellung:
Der Hauptverband und die Krankenversicherungsträger haben größ-
tes Interesse an einer effizienten Behandlung der Versicherten. Sie haben da-
bei den Auftrag des Gesetzgebers ebenso zu beachten, wie der behandelnde
Arzt. Dementsprechend haben die Versicherten im Krankheitsfall Anspruch
auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht
übersteigende Krankenbehandlung. Die am Markt erhältlichen Arzneimittel
werden im Hauptverband von einem Expertenausschuß, dem Vertreter der
Universitäten, der Österreichischen Ärztekammer sowie der Österreichischen
Apothekerkammer, der Wirtschaftskammer und der Bundesarbeitskammer so-
wie Chefärzte und Pharmazeuten der Krankenversicherungsträger angehören,
regelmäßig auf ihre Effizienz geprüft und die grundsätzliche Entscheidung be-
züglich einer Kostenübernahme
für Arzneimittel (Aufnahme ins Heilmittelver-
zeichnis) dem Stand des Wissens angepaßt. Dies durchaus in Verpflichtung
gegenüber den Beitragszahlern, aber auch im Sinne einer Qualitätssicherung
als Verpflichtung gegenüber den Patienten. Es ist keinesfalls Absicht, der so-
zialen Krankenversicherung, zu Lasten von und unter Vorenthaltung einer not-
wendigen Therapie bei älteren Menschen nach "Einsparungsmöglichkeiten"
zu suchen; es ist aber auch nicht vertretbar, gerade diese Patientengruppe
mit nicht wirksamen Mitteln zu behandeln um einzelnen pharmazeutischen
Unternehmen weiterhin den Absatz ihrer Produkte zu sichern.
Zu Frage 1 und 2:
Die Krankenversicherungsträger haben im Rahmen der Krankenbehandlung
die Kosten für alle Arzneimittel, die für eine ausreichende und zweckmäßige,
das Maß des Notwendigen nicht übersteigende Krankenbehandlung notwen-
dig sind, zu übernehmen.
Zu Frage 3:
Derzeit prüft ein Expertenkreis die grundsätzliche Zweckmäßigkeit und Wirk-
samkeit durchblutungsfördernder Mittel sowie anderer Arzneimittel deren zu-
gelassene Anwendungsgebiete die demenziellen Erkrankungen umfaßt. Die
Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 4:
Die Krankenversicherungsträger erfassen die Daten der für ihre Rechnung in
öffentlichen Apotheken und bei hausapothekenführenden Ärzten expedierten
Rezepte. Die so erfaßten Arzneimittel werden Indikations- bzw. Stoffgruppen
zugeordnet. Die Arzneimittelausgaben der einzelnen Krankenversicherungs-
träger für "Zwecke der Demenztherapie" im Jahre 1 996 sind nicht verfügbar,
da diese Arzneimittel überwiegend in mehreren Indikationen zugelassen sind
und nicht indikationsbezogen erfaßt
werden. Arzneimittel, deren zugelassene
Anwendungsgebiete auch Hirnleistungsstörungen bzw. demenzielle Erkran-
kungen umfassen, finden sich in den Indikationsgruppen ,'Mittel gegen Durch-
blutungsstörungen" (20 E) sowie "Sonstige Neuro/Psychopharmaka" (10 G).
Die Ausgaben der Krankenversicherungsträger betrugen 1996
für Mittel gegen Durchblutungsstörungen
(peripher und cerebral) (20 E) 592,4 Mio Schilling
für sogenannte "noofrope Substanzen"
sowie Cholinesterasehemmer (10 G) rund 72 Mio Schilling.