2329/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2328/J betreffend die Gültigkeitsdauer der Wochenvignette an den

Mai-Feiertagen 1997, welche die Abgeordneten Rosenstingl und

Kollegen am 29. April 1997 an mich richteten und aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich

fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

Bereits bei Einführung der von der EU im Rahmen des Konsul-

tationsverfahrens verlangten Wochenvignette habe ich den Be-

dürfnissen des Tourismus besonderes Augenmerk geschenkt und diese

Vignette mit einer Gültigkeit von 10 Tagen, vom Beginn eines

Freitags bis zum übernächsten Sonntag, ausgestattet. Damit können

in den meisten Fällen auch die häufig für Ausflüge oder Kurzur-

laube genutzten, auf Donnerstage oder Montage entfallenden Feier-

tage so abgedeckt werden, daß mit nur einer Wochenvignette das

Auslangen gefunden wird.

Am 25. Februar 1997 fand auf meinen Wunsch ein Gespräch mit Ver-

tretern der Autofahrerclubs, der Interessenvertretungen, der

Länder, der anderen für den Vollzug des BStFG 1996 zuständigen

Ressorts und der ÖSAG statt, bei dem die bis dahin gemachten

Erfahrungen mit der Vignette diskutiert wurden. Dabei wurden die

Mai-Feiertage 1997 von Vertretern der Tourismuswirtschaft ange-

sprochen und von ihr eine Ausnahme-Regelung im Wege eines

Initiativantrages überlegt. Dabei handelte es sich, wie auch

einer Presseaussendung des BMwA zu entnehmen war, um eine

Willenserklärung aber keine Zusage. Die Wirtschaftskammer hat -

auch in Abstimmung mit den Beamten des Wirtschaftsressorts -

einen entsprechenden Gesetzesentwurf erarbeitet und dem Parlament

zugeleitet, der jedoch nicht weiter behandelt wurde.

Gemäß BStFG 1996 können für Benutzergruppen Ausnahmen von der

- Vignettenpflicht getroffen werden. Eine darüberhinausgehende

Ausnahmemöglichkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß nur

eine gesetzliche Bestimmung eine Ausnahme für die in Rede

stehenden Tage ermöglicht hätte. Zu bedenken wäre in diesem Fall

auch, daß eine derartige, auf einzelne Tage abgestellte gesetz-

liche Regelung kaum europaweit unmißverständlich kommunizierbar

ist.

Wie sich erwies, führten die Mai-Feiertage 1997 entgegen vor-

heriger Ankündigung von verschiedenen Seiten zu keinen nennens-

werten Problemen im Bereieh der Vignette. Unabhängig davon glaube

ich, daß mit der von mir initierten Regierungsvorlage Nr. 765 der

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR ( XX . GP ) für

eine Novelle des BStFG 1996, die eine Flexibilisierung der

Wochenvignette vorsieht, eine optimal auf Wünsche der Autofahrer

abgestimmte Lösung bei der zeitabhängigen Maut geschaffen werden

kann. Ab 1. Dezember 1997 soll die Wochenvignette zur Benützung

des hochrangigen Straßennetzes während zehn aufeinanderfolgenden

Tagen berechtigen, womit den Anliegen des Tourismus, gerade bei

Urlaubsreisen in Verbindung mit Feiertagen, entgegengekommen

wird.