2329/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2328/J betreffend die Gültigkeitsdauer der Wochenvignette an den
Mai-Feiertagen 1997, welche die Abgeordneten Rosenstingl und
Kollegen am 29. April 1997 an mich richteten und aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
Bereits bei Einführung der von der EU im Rahmen des Konsul-
tationsverfahrens verlangten Wochenvignette habe ich den Be-
dürfnissen des Tourismus besonderes Augenmerk geschenkt und diese
Vignette mit einer Gültigkeit von 10 Tagen, vom Beginn eines
Freitags bis zum übernächsten Sonntag, ausgestattet. Damit können
in den meisten Fällen auch die häufig für Ausflüge oder Kurzur-
laube genutzten, auf Donnerstage oder Montage entfallenden Feier-
tage so abgedeckt werden, daß mit nur einer Wochenvignette das
Auslangen gefunden wird.
Am 25. Februar 1997 fand auf meinen Wunsch ein Gespräch mit Ver-
tretern der Autofahrerclubs, der Interessenvertretungen, der
Länder, der anderen für den Vollzug des BStFG 1996 zuständigen
Ressorts und der ÖSAG statt, bei dem die bis dahin gemachten
Erfahrungen mit der Vignette diskutiert wurden. Dabei wurden die
Mai-Feiertage 1997 von Vertretern der Tourismuswirtschaft ange-
sprochen und von ihr eine Ausnahme-Regelung im Wege eines
Initiativantrages überlegt. Dabei handelte es sich, wie auch
einer Presseaussendung des BMwA zu entnehmen war, um eine
Willenserklärung aber keine Zusage. Die Wirtschaftskammer hat -
auch in Abstimmung mit den Beamten des Wirtschaftsressorts -
einen entsprechenden Gesetzesentwurf erarbeitet und dem Parlament
zugeleitet, der jedoch nicht weiter behandelt wurde.
Gemäß BStFG 1996 können für Benutzergruppen Ausnahmen von der
- Vignettenpflicht getroffen werden. Eine darüberhinausgehende
Ausnahmemöglichkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß nur
eine gesetzliche Bestimmung eine Ausnahme für die in Rede
stehenden Tage ermöglicht hätte. Zu bedenken wäre in diesem Fall
auch, daß eine derartige, auf einzelne Tage abgestellte gesetz-
liche Regelung kaum europaweit unmißverständlich kommunizierbar
ist.
Wie sich erwies, führten die Mai-Feiertage 1997 entgegen vor-
heriger Ankündigung von verschiedenen Seiten zu keinen nennens-
werten Problemen im Bereieh der Vignette. Unabhängig davon glaube
ich, daß mit der von mir initierten Regierungsvorlage Nr. 765 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR ( XX . GP ) für
eine Novelle des BStFG 1996, die eine Flexibilisierung der
Wochenvignette vorsieht, eine optimal auf Wünsche der Autofahrer
abgestimmte Lösung bei der
zeitabhängigen Maut geschaffen werden
kann. Ab 1. Dezember 1997 soll die Wochenvignette zur Benützung
des hochrangigen Straßennetzes während zehn aufeinanderfolgenden
Tagen berechtigen, womit den Anliegen des Tourismus, gerade bei
Urlaubsreisen in Verbindung mit Feiertagen, entgegengekommen
wird.