233/AB
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Reinhard Firlinger, Klara Motter und weitere Abgeordnete haben am 28. Februar 1996 unter der Nr. 190/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Verwendung von Chloramphenicol in der Lebensmittelproduktion gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"l. In welchen Ländern, die Fleisch nach Österreich exportieren, wird Chloramphenicol nach wie vor in der Lebensmittelproduktion verwendet?
2. Gibt es Mitgliedstaaten der EU, in denen bereits öfters besonders die unzulässige Verwendung von Chloramphenicol nachgewiesen werden konnte?
3. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist der Konsument der Gefahr ausgesetzt, unwissentlich Fleisch zu erwerben, das durch die Anwendung von Chloramphenicol beeinträchtigt ist?
4. Welche Maßnahmen können von österreichischer Seite gesetzt werden, um der Gefährdung von Konsumenten in Österreich durch beeinträchtigtes importiertes Fleisch und
Fleischprodukte zu begegnen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Unabhängig von den in Drittländern geltenden nationalen Bestimmungen über die Verwendung von Chloramphenicol (CAP) darf nach den Regelungen der Europäischen Union (EU) bei Tieren, deren Fleisch in die Gemeinschaft verbracht werden soll, kein CAP angewendet werden.
Beabsichtigt ein Drittland, in ein Land der EU Fleisch zu exportieren, so unterliegt dieses den einschlägigen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Rechts.
Diese Länder haben entsprechend der Richtlinie 86/469/EWG über die Untersuchung von Tieren und frischem Fleisch gleichwertige Kontrollmechanismen auf Rückstände zu schaffen und die entsprechenden Garantien zu erbringen.
Zusätzlich legt Artikel 20 Absatz bei der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und/oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern fest, daß unter anderem die Einfuhr von frischem Fleisch mit Rückständen von Antibiotika untersagt ist.
Bei der Durchfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren haben die Grenztierärzte entsprechend der Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, 90/675/EWG, Screeningproben zu ziehen und an die entsprechenden Bundesanstalten zur Untersuchung einzusenden. Allein im Jahr 1996 waren dies bereits 53 Proben, die auch auf CAP untersucht wurden; in keinem Fall wurde CAP nachgewiesen.
Zu Frage 2:
Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission der
Europäischen Union alljährlich die Ergebnisse der nationalen
Rückstandskontrolle zu melden.
Informationen über die unzulässige Verwendung von CAP durch andere Mitgliedstaaten stehen dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz nicht zur Verfügung.
Zu Frage 3:
Mit dem Beitritt Österreichs zur EU gelten auch in Österreich die Bestimmungen der EU hinsichtlich der Anwendung von Chloramphenicol bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
Die Europäische Union hat die Verwendung von Chloramphenicol bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, seit 7. Jänner 1995 verboten. Rechtsgrundlage ist die Verordnung 2377/90/EWG des Rates vom 26. Juni 1990, geändert durch die Verordnung 2701/94/EG der Kommission vom 7. November 1994.
Bei den jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz im Rahmen des Probenziehungsplanes angeordneten Rückstandsuntersuchungen sowie bei allen Verdachtsproben wird Fleisch von in Österreich geschlachteten Tieren auf CAP untersucht. Der wissenschaftliche und technische Standard der österreichischen Untersuchungsanstalten ist sehr hoch. Im Rahmen der Kontrollen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte werden häufig Proben am Schlachthof gezogen und zur Untersuchung an diese Anstalten eingesendet.
Die Wahrscheinlichkeit, in Österreich Fleisch zu erwerben, das durch die Anwendung von CAP beeinträchtigt wurde, ist äußerst gering.
Zu Frage 4:
Fleisch, das aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammt, unterliegt den oben angeführten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Die Maßnahmen zum Schutz der Konsumenten sind die genaue Einhaltung des diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts und dessen wirksame Kontrolle.