2330/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2386/J betreffend unternehmerfeindliche Einflußnahme von seiten
der Tiroler Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit einer Gewerbe-
befähigung, welche die Abgeordneten Mag. Trattner, Ing. Meisch-
berger und Kollegen am 6. Mai 1997 an mich richteten und aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,
steile ich fest:
Antwort zu Punk.t 1 der Anfrage:
Das anhängige Berufungsverfahren, betr. die von Otmar Matt ange-
strebte Nachsicht vom Befähigungsnachweis aus dem Fotografenge-
werbe, ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-
heiten bekannt .
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Gegen den aufgrund eines neuerlichen Antrages erlassenen posi-
tiven Nachsichtsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom
4.11.1996 (mit vorangegangenem Bescheid vom 19.7.1996 war das
Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung nicht als
erwiesen angesehen worden) hat die Landesinnung der Fotografen
für Tirol Berufung erhoben. Bestritten wurde dabei sowohl das
Vorliegen der Befähigung, als auch eines "Ausnahmegrundes" .
Die Berufung ist derzeit beim Bundesministerium für wirtschaft-
liche Angelegenheiten anhängig. Eine Entscheidung konnte noch
nicht getroffen werden, weil das Ergebnis einer Arbeitsprobe, die
der Nachsichtswerber, der die Nachsicht unter Einschluß der
Durchführung von Portraitaufnahmen anstrebt, dafür abzulegen hat,
noch nicht vorliegt.
Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
§ 346 Abs. 4 GewO räumt der zuständigen Gliederung der Landes-
kammer der gewerblichen Wirtschaft (das sind in Verbindung mit
der Fachgruppenordnung die einzelnen Fachgruppen, unter bestimm-
ten Voraussetzungen Fachvertretungen) ein Berufungsrecht im Ver-
fahren betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis ein.
Um die Fragen 4 und 5 beantworten zu können, müßten sämtliche
Berufungsentscheidungen , die in Nachsichtsverfahren ergangen
sind, daraufhin geprüft werden, ob sie durch eine Berufung einer
Landesinnung der Wirtschaftskammer Tirol ausgelöst wurden und
weiterhin, ob die Landesinnung der Fotografen für Tirol als Beru-
fungswerber aufgetreten ist.
Selbst eine solche Erhebung zeigte jedoch nur ein unvollständiges
Bild, weil bei bestimmten Gewerben eine
derartige Berufung auch
gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden
kann und diesfalls kein Rechtszug an den Bundesminister für wirt-
schaftliche Angelegenheiten besteht.
Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir daher vor allem wegen des
damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Dies gilt
umso mehr für die Beantwortung der Frage 6.
Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, daß nur ein ganz
geringer Prozentsatz der im Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gegen Nach-
sichtserteilungen auf Einsprüche von Fachgruppen zurückzuführen
sind.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß die mit 1.7.1997 in
Kraft tretende Gewerberechtsnovelle 1997 kein Berufungsrecht der
Fachgruppen im Nachsichtsverfahren mehr vorsieht.