2330/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2386/J betreffend unternehmerfeindliche Einflußnahme von seiten

der Tiroler Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit einer Gewerbe-

befähigung, welche die Abgeordneten Mag. Trattner, Ing. Meisch-

berger und Kollegen am 6. Mai 1997 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,

steile ich fest:

Antwort zu Punk.t 1 der Anfrage:

Das anhängige Berufungsverfahren, betr. die von Otmar Matt ange-

strebte Nachsicht vom Befähigungsnachweis aus dem Fotografenge-

werbe, ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-

heiten bekannt .

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Gegen den aufgrund eines neuerlichen Antrages erlassenen posi-

tiven Nachsichtsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom

4.11.1996 (mit vorangegangenem Bescheid vom 19.7.1996 war das

Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung nicht als

erwiesen angesehen worden) hat die Landesinnung der Fotografen

für Tirol Berufung erhoben. Bestritten wurde dabei sowohl das

Vorliegen der Befähigung, als auch eines "Ausnahmegrundes" .

Die Berufung ist derzeit beim Bundesministerium für wirtschaft-

liche Angelegenheiten anhängig. Eine Entscheidung konnte noch

nicht getroffen werden, weil das Ergebnis einer Arbeitsprobe, die

der Nachsichtswerber, der die Nachsicht unter Einschluß der

Durchführung von Portraitaufnahmen anstrebt, dafür abzulegen hat,

noch nicht vorliegt.

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

§ 346 Abs. 4 GewO räumt der zuständigen Gliederung der Landes-

kammer der gewerblichen Wirtschaft (das sind in Verbindung mit

der Fachgruppenordnung die einzelnen Fachgruppen, unter bestimm-

ten Voraussetzungen Fachvertretungen) ein Berufungsrecht im Ver-

fahren betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis ein.

Um die Fragen 4 und 5 beantworten zu können, müßten sämtliche

Berufungsentscheidungen , die in Nachsichtsverfahren ergangen

sind, daraufhin geprüft werden, ob sie durch eine Berufung einer

Landesinnung der Wirtschaftskammer Tirol ausgelöst wurden und

weiterhin, ob die Landesinnung der Fotografen für Tirol als Beru-

fungswerber aufgetreten ist.

Selbst eine solche Erhebung zeigte jedoch nur ein unvollständiges

Bild, weil bei bestimmten Gewerben eine derartige Berufung auch

gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden

kann und diesfalls kein Rechtszug an den Bundesminister für wirt-

schaftliche Angelegenheiten besteht.

Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir daher vor allem wegen des

damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Dies gilt

umso mehr für die Beantwortung der Frage 6.

Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, daß nur ein ganz

geringer Prozentsatz der im Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gegen Nach-

sichtserteilungen auf Einsprüche von Fachgruppen zurückzuführen

sind.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß die mit 1.7.1997 in

Kraft tretende Gewerberechtsnovelle 1997 kein Berufungsrecht der

Fachgruppen im Nachsichtsverfahren mehr vorsieht.