2331/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. PARTIK-PABLE, Dr. HAIDER und

Kollegen haben am 15.5.1997 unter der Nr. 2443/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Hinauszögerung

der Festnahme eines ausgeschriebenen Mannes " gerichtet, die folgen-

den Wortlaut hat :

" 1 ) Aus welchen Gründen wurde Amir JAGODIC überhaupt von der MEK

überwacht, anstatt gleich festgenommen zu werden?

2 )Aus welchen Gründen wurde er genau diese drei Stunden über-

wacht ?

3 ) Aus welchen Gründen wurde die Festnahme des zur Fahndung ausge-

schriebenen Amir JAGODIC untersagt?

4 ) Wer hat die diesbezüglichen Weisungen erteilt?

5) Was ist zwischenzeitlich mit JAGODIC geschehen?

6 ) Können Sie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus-

schließen , wenn ein wegen Unzuchtsdelikten zur Fahndung ausge-

schriebener Mann, der zudem auch noch bewaffnet ist und nicht

eimnal von einem Staatspolizist allein überwältigt werden kann,

nicht festgenommen werden darf?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum wurde JAGODIC nicht gleich festgenommen ?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1., 2 , 3 und 4 :

Am 16.2.1997 wurde einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizei-

direktion Klagenfurt von einem bosnischen Staatsangehörigen mitge-

teilt , daß Amir JAGODIC trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes

unangemeldet an der Adresse 9020 Klagenfurt, St . Veiter Straße

201/ 1/4 , aufhältig sei .

JAGODIC, der bereits im Jahr 1996 nach Bosnien abgeschoben worden

war, sollte - der in Rede stehenden Mitteilung zu Folge - vor sei-

ner damaligen Abschiebung eine Faustfeuerwaffe besessen haben.

Bemerkt wird, daß anläßlich der oben erwähnten Abschiebung bei

JACODIC keine Faustfeuerwaffe gefunden werden konnte.

Aufgrund dieser Mitteilung wurde eine Nachschau durch das MEK ver-

anlaßt, die jedoch negativ verlief. Die Wohnung wurde in der Folge

vom MEK überwacht, um eventuell eine Festnahme nach dem Fremdenge-

setz durchzuführen. Ein gewaltsames Eindringen in die Wohnung

wurde vom journaldienstversehenden Konzeptsbeamten der BPD Klagen-

furt untersagt , da die Voraussetzungen des § 50 FremdenG nicht

gegeben waren und auch kein definitiver Hinweis vorlag, daß JAGODIC

sich tatsächlich in der Wohnung aufhielt. Gegen JAGODIC bestand

zum damaligen Zeitpunkt kein Haftbefehl . Er war nur wegen des

Verdachts der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und des unbefugten

Cebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 StGB) zur Aufenthaltsermittlung

aus geschrieben .

Zu Frage 5:

Am 20.2.1997 trafen Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Kla-

genfurt JAGODIC in der oben erwähnten Wohnung an und nahmen ihn

gemäß § 85 Abs . 2 FrG fest . Im Hinblick auf das von der Bundespo-

lizeidirektion Klagenfurt mit Bescheid vom 16.2.1995 , Zl. Fr

4682/94 , verhängte rechtskräftige und vollstreckbare Aufenthalts-

verbot wurde JAGODIC am 17.3.1997 in sein Heimatland abgeschoben .

JACODIC leistete keinen Widerstand .

Weder bei der Visitierung des JAGODIC noch bei der Durchsuchung der

Wohnung konnte eine Faustfeuerwaffe gefunden werden.

Zu Frage 6:

Angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes entbehrt diese

Frage jeder realen Grundlage.