2333/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Anschober, Freundinnen und
Freunde haben am 5. Juni 1997 unter der Nr. 2534/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend weitere Verbrechen an kurdischen/irani-
schen Oppositionellen; Wien als Terrordrehscheibe; Grenze der Staatsräson?
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1 . Die Angelegenheit der Kurdenmorde wurde mehrmals in Ministerrats-
sitzungen thematisiert. Überdies wurden dem Bundeskanzleramt direkt
1989 umfangreiche Informationen über das iranische Netzwerk des
Terrors zugeleitet. Welche Schritte hat das Bundeskanzleramt zwecks
Koordination der Regierungsaktivitäten in dieser Angelegenheit (Visa-
pflicht, polizeiliche Ermittlung, justizbehördliche Veranlassungen, Aus-
fuhrförderungen, etc.) getroffen?
2. Ließ sich das Bundeskanzleramt in dieser Angelegenheit von einer (bis-
lang nie öffentlich diskutierten) "Staatsräson" leiten? Wenn ja, was ist der
Inhalt dieser Staatsräson und hat sie
irgendwelche Grenzen?
3. Wie beurteilen Sie persönlich die Ausweitung der Außenhandels-
beziehungen mit dem Iran ohne entsprechende Anstrengungen' eine
offenbar existierende terroristische Logistik in Österreich zu zerschlagen
bzw. iranische "Diplomaten" in ihren Aktivitäten zu kontrollieren?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Dem Bundeskanzleramt ist am 16. August 1989 eine "Informationsschrift des
Pressebüros der Volksmodjahedin Iran-Köln" - auf diese wird offenbar in der
Anfrage Bezug genommen - zugegangen. Das Bundeskanzleramt hat diese
Informationsschrift' die offensichtlich an mehrere Institutionen verschickt
worden ist' dem Bundesministerium für Inneres sowie dem Bundesministerium
für Justiz übermittelt.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu Frage 3:
Diese Frage, die, wie man vermuten kann, einen Zusammenhang zwischen
den Außenhandelsbeziehungen Österreichs zum Iran und der angeblichen
Duldung terroristischer Aktivitäten in Österreich unterstellt und diesbezüglich
meine persönliche Einschätzung erfragt, bildet keinen Gegenstand der Voll-
ziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG.