2333/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Anschober, Freundinnen und

Freunde haben am 5. Juni 1997 unter der Nr. 2534/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend weitere Verbrechen an kurdischen/irani-

schen Oppositionellen; Wien als Terrordrehscheibe; Grenze der Staatsräson?

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1 . Die Angelegenheit der Kurdenmorde wurde mehrmals in Ministerrats-

sitzungen thematisiert. Überdies wurden dem Bundeskanzleramt direkt

1989 umfangreiche Informationen über das iranische Netzwerk des

Terrors zugeleitet. Welche Schritte hat das Bundeskanzleramt zwecks

Koordination der Regierungsaktivitäten in dieser Angelegenheit (Visa-

pflicht, polizeiliche Ermittlung, justizbehördliche Veranlassungen, Aus-

fuhrförderungen, etc.) getroffen?

2. Ließ sich das Bundeskanzleramt in dieser Angelegenheit von einer (bis-

lang nie öffentlich diskutierten) "Staatsräson" leiten? Wenn ja, was ist der

Inhalt dieser Staatsräson und hat sie irgendwelche Grenzen?

3. Wie beurteilen Sie persönlich die Ausweitung der Außenhandels-

beziehungen mit dem Iran ohne entsprechende Anstrengungen' eine

offenbar existierende terroristische Logistik in Österreich zu zerschlagen

bzw. iranische "Diplomaten" in ihren Aktivitäten zu kontrollieren?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Dem Bundeskanzleramt ist am 16. August 1989 eine "Informationsschrift des

Pressebüros der Volksmodjahedin Iran-Köln" - auf diese wird offenbar in der

Anfrage Bezug genommen - zugegangen. Das Bundeskanzleramt hat diese

Informationsschrift' die offensichtlich an mehrere Institutionen verschickt

worden ist' dem Bundesministerium für Inneres sowie dem Bundesministerium

für Justiz übermittelt.

Zu Frage 7:

Nein.

Zu Frage 3:

Diese Frage, die, wie man vermuten kann, einen Zusammenhang zwischen

den Außenhandelsbeziehungen Österreichs zum Iran und der angeblichen

Duldung terroristischer Aktivitäten in Österreich unterstellt und diesbezüglich

meine persönliche Einschätzung erfragt, bildet keinen Gegenstand der Voll-

ziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG.