2341/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2456/J-NR/1997, betreffend Werbemittlungsver-
trag zwischen der ÖH-Innsbruck und der privaten Werbemittlungsfirma ATHESIA Adverti-
sing, die die Abgeordneten Mag. TRATTNER und Kollegen am 20. Mai 1997 an mich ge-
richtet hatten, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberster Aufsichtsbe-
hörde im Zusammenhang mit dem im Wirtschaftsjahr 1994/95 im Bereich der ÖH-
Innsbruck entstandenen Gebarungsabgang von über 1 Mio. Schilling bekannt, daß
allein ein Verlust von 494.200,-- Schilling durch die unwirtschaftliche Führung des
ÖH-Zentralorgans " UNIPRESS" entstanden ist?
Antwort.
Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung zu Frage 1 der ebenfalls von den Anfragestellern
an mich gerichtete schriftliche parlamentarischen Anfrage Nr. 2289/J-NR/1997 vom 16. April
1997 (ho. GZ 10.001/83-Pr/lc/97), insbesondere auf die dort dargelegten richtigen Zahlen.
2. Ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberster Aufsichtsbe-
hörde der Umstand bekannt, daß ein wesentlicher Grund für den oben genannten
Gebarungsabgang ein Werbemittlungsvertrag mit
der ATHESIA Advertising war?
Antwort.
Laut Mitteilung des Vorsitzenden der Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck hat der
bezeichnete Vertrag im ersten Vertragsjahr aufgrund von Anlaufschwierigkeiten zu einem
Gebarungsabgang geführt. lm zweiten Laufjahr des Vertrages kam es bereits zu einer entspre-
chenden Konsolidierung im Anzeigenaufkommen. Der Budgetansatz für die Unipress konnte -
bis auf geringfügige Abweichungen - eingehalten werden. Dies war ein wesentlicher Beitrag
zur finanziellen Gesundung der Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck. Mit September
1996 entschied sich die Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck - nach Ablauf des
Vertrages - auf eine Verlängerung zu verzichten und die Werbemittlung fortan wieder selbst
durchzuführen.
3. Wurde dieser Werbemittlungsvertrag dem Bundesministerium zur Kenntnis gebracht
und von diesem auch genehmigt?
a. Wenn ja, wann und auf welcher gesetzlichen Grundlage?
b. Wenn nein, warum nicht?
Antwort.
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr werden von den Hochschülerschaften
die Beschlußprotokolle des Hauptausschusses zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung von
Rechtsgeschäften durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist im Hoch-
schülerschaftgesetz nicht vorgesehen. Die Hochschülerschaften sind Selbstverwaltungskörper.
Gemäß § 21 Abs.4 HSG sind Rechtsgeschäfte, mit denen Einnahmen oder Ausgaben von über
S 100.000,-- verbunden sind, vom jeweiligen Hauptausschuß zu genehmigen. Rechtsgeschäfte
mit geringeren Beträgen können - je nach Betragsgrenze - von mindestens zwei Funktionären
(Vier-Augen-Prinzip) abgeschlossen werden.
4. lst der Bundesministerium als oberster Aufsichtsbehörde bekannt, ob mit der ÖH-
Innsbruck bzw. mit einer Hochschülerschaft an einer anderen Universität zu irgend-
einem Zeitpunkt ein solcher Werbemittlungsvertrag
geschlossen worden ist?
a. Wenn ja, wurde (wurden) dieser (diese) Werbevertrag (Werbeverträge) vom Bun-
desministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberster Aufsichtsbehörde ge-
nehmigt?
Antwort.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß derartige Rechtsgeschäfte zu irgend einem Zeitpunkt
von einer der 19 Hochschülerschaften beschlossen wurden und dies im Wege der Übermittlung
der Sitzungsprotokolle dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis
gebracht wurde.
Nach dem Hochschülerschaftsgesetz bedürfen Rechtsgeschäfte nicht der Genehmigung des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr.
5. Welches Organ der ÖH-Innsbruck trägt nach der Rechtsauffassung des Bundesmini-
steriums für Wissenschaft und Verkehr die rechtliche Verantwortung für den durch
die unwirtschaftliche Führung der " UNIPRESS " entstandenen finanziellen Schaden?
Antwort.
Die Frage der Verantwortlichkeit für einen finanziellen Schaden setzt die Feststellung voraus,
daß ein Schaden eingetreten ist. Die Feststellung von Schadenersatzansprüchen fällt in die
Zuständigkeit der Gerichte. Die Mitteilung von Rechtsauffassungen ist keine Frage der Voll-
ziehung, sondern ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen.
6. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann dieses ÖH-Organ von seiten der ÖH-Inns-
bruck selbst, oder von seiten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
als Aufsichtsbehörde für den entstandenen Schaden zur Rechenschaft gezogen werden?
Antwort.
Die Frage zielt auf eine Rechtsbelehrung über Gesetzesvorschriften ab. Dies ist nicht Aufgabe
der Vollziehung, zumal aufgrund der angesprochenen Haftungsfragen davon auszugehen ist, daß
im Streitfall die Gerichte zuständig sind.