2347/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dietachmayr, Keppelmüller, Koppler und
Genossen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen (Nr.2385/J).
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich ganz
allgemein folgendes fest:
Im Hinblick auf den Charakter der von den anfragenden Abgeordneten ge-
stellten Fragen, welche ausschließlich praktische und statistische Aspekte des
anfragegegenständlichen Themas betreffen, habe ich den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger, welchem die Wahrnehmung der all-
gemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozial-
versicherung und damit unter anderem die Erstattung von Gutachten und die Ab-
gabe von Stellungnahmen in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozial-
versicherung sowie die Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen
Angelegenheiten obliegt, um Äußerung ersucht. Eine Kopie des diesbezüglichen
Antwortschreibens des Hauptverbandes liegt zur Information bei. Aufgrund der
darin enthaltenen umfassenden und ausführlichen Behandlung dieses Problem-
kreises gehe ich davon aus, daß damit alle gestellten Fragen zur Zufriedenheit der
anfragenden Abgeordneten beantwortet sind. Ich kann dem somit nur mein Ver-
sprechen hinzufügen, die bereits von meinen Amtsvorgängern Josef Hesoun
(siehe auch dessen Beantwortung der
diesbezüglichen parlamentarischen An-
frage der Abgeordneten Koppler, Stocker und Genossen (Nr.6694/J), vom
22.7.1994) und Franz Hums unternommenen Bemühungen um eine Öffnung der
Zahnambulatorien der Krankenversicherungsträger für außervertragliche Leistun-
gen der Zahnbehandler ungeachtet des Widerstandes der Ärzteschaft fortsetzen
zu wollen. In diesem Sinne werde ich im Zuge der nächsten Novelle zum ASVG
wieder eine Änderung des § 153 Abs.3
dieses Gesetzes zur Diskussion stellen.
Betr.: Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen - par-
lamentarische Anfrage
Bezug: Ihr Schreiben vorn 14. Mai 1997, ZI. 21.891/81-5/97
Sehr- geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband nimmt zur gegenständlichen parlamentari-
schen Anfrage folgendermaßen Stellung:
Frage 1:
Die Kosten, zu denen von den niedergelassenen Zahnärzten -
Kronen und Brücken angeboten werden, sind regional bedingt verschie-
den hoch. Sie bewegen sich im Regelfall zwischen 7.000 S und 13.000 S.
Die niedergelassenen Zahnärzte halten sich somit im wesentli-
chen an die Vorschläge des bundeseinheitlichen Honorarrichttarifes der
Österreichischen Ärztekammer. Dieser beträgt derzeit 8.220 S (exklusive
Edelmetall) für eine Krone und kann laut Erläuterungen zum Honorarricht-
tarif bei der Individualkalkulation in einer Bandbreite von minus 20% bis
plus 30 % variiert werden.
Frage 2: ,
Die Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen wären in der
Lage, diesen Zahnersatz unter Erhaltung desselben Qualitätsniveaus anzu-
bieten. Dies insbesondere deshalb, weil es sich dabei um keine völlig
neue Leistung handeln würde. Die Ambulatorien erbringen bereits jetzt die
Vertragsleistung "Verblend-Metall-Keramikkrone als Klammerzahnkrone"
im Zusammenhang mit dem abnehmbaren Zahnersatz, die medizinisch
und technisch mit einer normalen Verblend-Metall-Keramikkrone vergleich-
bar ist.
Frage 3:
Nach einer Vollkostenkalkulation der Oberösterreichischen Ge-
bietskrankenkasse könnte eine Krone den Patienten zu einem Verkaufs-
preis von 5.051 S angeboten werden. Auch andere Gebietskrankenkassen
kommen zu einem kalkulierten Verkaufspreis von 5.000 S bis 5.500 S.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß der Tarif für die
Vertragsleistung "Verblend-Metall-Keramikkrone als Klammerzahnkrone"
derzeit bei 5.860 S liegt.
Frage 4:
Die Zahnambulatorien der Gebietskrankenkassen sind bereits
jetzt in der Lage, kostendeckend zu arbeiten. Durch eine neue Leistung
" Krone und Brücken" würde daher nicht nur keine Subvention erforderlich
sein, sondern es würde ein positiver Deckungsbeitrag zum Ergebnis der
Zahnambulatorien erwartet.
Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, daß die Zahnambulato-
rien diese Leistungen ebenfalls als Privatleistung an den Versicherten er-
bringen würden. Dies deshalb, weil sich der gesetzliche und satzungsmä-
ßige Leistungsumfang des Zahnersatzes grundsätzlich nur auf den ab-
nehmbaren Zahnersatz und nicht auf Kronen und Brücken erstreckt.
Frage 5:
Wie zu Frage 2 ausgeführt, leisten die Zahnambulatorien der Ge-
bietskrankenkassen bereits jetzt die
Vertragsposition "Verblend-Metall-
Keramikkrone als Klammerzahnkrone". Nachdem diese medizinisch und
technisch mit "Normalkronen" vergleichbar ist, wäre somit aufgezeigt, daß
die personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen im wesentlichen
bereits jetzt vorliegen. Dies insbesondere auch noch deshalb, weil die
Herstellung der Kronen und Brücken - wie bei den niedergelassenen Ärz-
ten - großteils an Labors vergeben werden würde.
Frage 6:
Unter Beibehaltung der derzeitigen satzungsmäßigen Bestimmun-
gen zum Zahnersatz sind keine Mehrkosten zu erwarten. Es würde viel-
mehr zu einer weiteren Verbesserung der Rentabilität der Zahnambulato-
rien kommen.