2349/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische AnfrageNr. 2391/J-NR/1997, betreffend Ermessensspielraum

der Führerscheinentzugsbehörde, die die Abgeordneten Trinkl und Kollegen am 7. Mai 1997 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Sind Ihnen ähnliche Fälle bereits bekannt geworden?

Ähnliche Fälle sind bisher nicht bekannt geworden.

2., 3. und 4.

Wie stehen Sie persönlich zu obiger Problematik?

Welche konkreten Maßnahmen könnten Sie sich vorstellen, um bei der Bestrafung auf

die persönlichen Umstände des Verkehrsteilnehmers einzugehen?

Inwieweit soll die Lösung obiger Probleme in neue Gesetze Eingang finden?

Zu dem in der gegenständlichen Anfrage vorgetragenen Fallbeispiel darf angemerkt werden,

daß es sich wohl hier um einen im Verhältnis zur großen Zahl der administrierten Fälle extrem

gelagerten seltenen Einzelfall handeln dürfte.

Der Umstand, daß die Entziehungsmaßnahme erst nach 11 Monaten einsetzt, steht nämlich mit

der Gesetzeslage nicht im Einklang, weil es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

lediglich keiner Wertung der konkreten Umstände der Tat bedarf .Dies betrifft aber nicht das in

§ 66 Abs. 3 KFG 1967 enthaltene Wertungskriterium der "verstrichenen Zeit" und des "Verhal-

tens während dieser Zeit". Da gem. § 73 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 eine Entziehung der

Lenkerberechtigung aufgrund des § 66 Abs. 2 lit. i leg. cit. erst ausgesprochen werden darf,

wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in erster Instanz durch

Strafbescheid abgeschlossen ist, muß das Verstreichen einer gewissen Zeit bis zur Erlassung

des Entziehungsbescheides naturgemäß in Kauf genommen werden. Der Verwaltungsgerichts-

hof hat hiezu in verschiedenen Erkenntnissen ausgeführt, daß er gegen eine solchermaßen

verstrichene Zeit von vier bis fünf Monaten keine Bedenken hegt.

Das Kraftfahrgesetz 1967 und ebenso der Entwurf zum neuen Führerscheingesetz gehen von

einem Begriffder Verkehrszuverlässigkeit als einem charakterlichen Wertbegriffaus, wobei die

darauf bezogene behördliche normative Feststellung eine Prognose für die Zukunft beinhaltet.

Der verkehrsunzuverlässige Lenker ist aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme

am Kraftfahrverkehr fernzuhalten. Es handelt sich sohin der rechtlichen Konstruktion nach um

eine Sicherungsmaßnahme. Ein bedingter Ausspruch über den Entzug der Lenkerberechtigung,

ein Entzug "auf Raten" oder für einen disponiblen Zeitraum ist mit dieser Rechtskonstruktion

daher unvereinbar.