2351/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing Langthaler, Kammerlander, Freundinnen Lind Freunde

haben am 6. Mai 1997 unter der Nr 2361/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend ,,ungültige Eintragungen beim Gentechnik- und Frauenvolksbegehren" gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat

1. Worauf ist die hohe Zahl an ungültigen Eintragungen in den angeführten Bezirken

zurückzuführen?

2. Wie verteilen sich die ungültigen Eintragungen innerhalb der angefürhrten Bezirke auf die

einzelnen Gemeinden?

3. Wie kann es angesichts der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 4 VolksbegehrenG,

wonach die Eintragungsbehörde allfällige Mängel sogleich zu verbessern hat, überhaupt

zu ungültigen Eintragungen kommen?

4 Sind die betroffenen Eintragungsbehörden Ihrer Ansicht nach der Verpflichtung des § 10

Abs 4 im ausreichenden Maß nachgekommen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.

Zur Frage 1:

Der häufigste Grund, warum Eintragungen für das Gentechnik-Volksbegehren oder für das

Frauen-Volksbegehren in den in der Anfrage genannten Stimmbezirken für ungültig erklärt

wurden, war der Ungültigkeitsgrund des § 12 Z 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, danach sind

Eintragungen ungültig, die nicht das Geburtsdatum, die Adresse sowie die eigenhändige Unter-

schrift (Familien- und Vorname) des Stimmberechtigten enthalten Detaillierte Aufstellungen

betreffend die als ungültig gewerteten Eintragungen in diesen Stimmbezirken liegen der Beant-

wortung bei.

Zur Frage 2:

Bezüglich der Verteilung der ungültigen Eintragungen verweise ich Sie auf die beiliegenden

Aufstellungen

Zur Frage 3:

Auf die Verpflichtung der Eintragungsbehörden, allfällige Mängel bei der Eintragung sogleich zu

verbessern, habe ich die Gemeinden in Punkt II des Leitfadens betreffend die beiden Volks-

begehren besonders hingewiesen In Einzelfällen ist es, wie die Praxis gezeigt hat, dennoch zu

ungültigen Eintragungen gekommen.

Zur Frage 4:

Ich gehe davon aus, daß in Fällen, in denen Eintragungsbehörden ihrer Verpflichtung, Mängel bei

der Eintragung zu verbessern, nicht ausreichend nachgekommen sind, die Bezirkswahlbehörden

als Folge ihrer gemäß § 15 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 vorgenommenen Über-

prüfung für entsprechende Information Sorge tragen.

Im übrigen hoffe ich, daß in Zukunft die in den letzten Jahren rückläufige Ungültigkeitsquote

durch besonders detaillierte Information der Eintragungsbehörden im Wege einschlägiger Erlässe

und Leitfäden weiter absinken wird.

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden !!!