2351/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing Langthaler, Kammerlander, Freundinnen Lind Freunde
haben am 6. Mai 1997 unter der Nr 2361/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ,,ungültige Eintragungen beim Gentechnik- und Frauenvolksbegehren" gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat
1. Worauf ist die hohe Zahl an ungültigen Eintragungen in den angeführten Bezirken
zurückzuführen?
2. Wie verteilen sich die ungültigen Eintragungen innerhalb der angefürhrten Bezirke auf die
einzelnen Gemeinden?
3. Wie kann es angesichts der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 4 VolksbegehrenG,
wonach die Eintragungsbehörde allfällige Mängel sogleich zu verbessern hat, überhaupt
zu ungültigen Eintragungen kommen?
4 Sind die betroffenen Eintragungsbehörden Ihrer Ansicht nach der Verpflichtung des § 10
Abs 4 im ausreichenden Maß
nachgekommen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.
Zur Frage 1:
Der häufigste Grund, warum Eintragungen für das Gentechnik-Volksbegehren oder für das
Frauen-Volksbegehren in den in der Anfrage genannten Stimmbezirken für ungültig erklärt
wurden, war der Ungültigkeitsgrund des § 12 Z 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, danach sind
Eintragungen ungültig, die nicht das Geburtsdatum, die Adresse sowie die eigenhändige Unter-
schrift (Familien- und Vorname) des Stimmberechtigten enthalten Detaillierte Aufstellungen
betreffend die als ungültig gewerteten Eintragungen in diesen Stimmbezirken liegen der Beant-
wortung bei.
Zur Frage 2:
Bezüglich der Verteilung der ungültigen Eintragungen verweise ich Sie auf die beiliegenden
Aufstellungen
Zur Frage 3:
Auf die Verpflichtung der Eintragungsbehörden, allfällige Mängel bei der Eintragung sogleich zu
verbessern, habe ich die Gemeinden in Punkt II des Leitfadens betreffend die beiden Volks-
begehren besonders hingewiesen In Einzelfällen ist es, wie die Praxis gezeigt hat, dennoch zu
ungültigen Eintragungen gekommen.
Zur Frage 4:
Ich gehe davon aus, daß in Fällen, in denen Eintragungsbehörden ihrer Verpflichtung, Mängel bei
der Eintragung zu verbessern, nicht ausreichend nachgekommen sind, die Bezirkswahlbehörden
als Folge ihrer gemäß § 15 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 vorgenommenen Über-
prüfung für entsprechende Information Sorge tragen.
Im übrigen hoffe ich, daß in Zukunft die in den letzten Jahren rückläufige Ungültigkeitsquote
durch besonders detaillierte Information der Eintragungsbehörden im Wege einschlägiger Erlässe
und Leitfäden weiter absinken wird.
Anlagen konnten nicht gescannt werden !!!