2353/AB XX.GP

 

Die unter ZI 2380/J-NR/1997 am 6. Mai 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten

Mag Barmüller, Mag Peter, Partnerinnen und Partner betreffend Rücküberweisung zu

Unrecht durch die WohnungsanlagengesmbH-Linz an die Republik Österreich ausge-

schütteter Gewinne beehre ich mich, soweit sie sich auf die Gegenstände des Fragerechtes

gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen läßt, wie folgt zu beantworten:

zu 1 bis 2)

"Hat die WohnungsanlagengesmbH-Linz die zu Unrecht an die Republik Österreich ausge-

schütteten 103 Millionen Schilling zurückgefordert, und wenn ja, wann und mit welcher

Verzinsung ist dies geschehen?"

"Wurden die zu Unrecht von der WohnungsanlagengesmbH-Linz an die Republik Öster-

reich ausgeschütteten 103 Millionen Schilling an die Gesellschaft rückgeführt?

a) Wenn ja, wann und mit welcher Verzinsung ist dies geschehen?

b) Wenn nein, welche Begründung wurde dem Rechnungshof gegenüber abgegeben?"

Über den letzten ihm aus seiner Überprüfungstätigkeit bekannten Stand hinsichtlich

der angefragten Gesellschaft hat der Rechnungshof in seinem im April 1997 dem Ober-

österreichischen Landtag vorgelegten bzw veröffentlichten Wahrnehmungsbericht über

die Behördenaufsicht des Bundeslandes Oberösterreich bei zwei gemeinnützigen Bauver-

einigungen (Reihe Oberösterreich 1997/5) berichtet. Ich beehre mich, beiliegend den dies-

bezüglichen Auszug aus dem veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes an den Ober-

österreichischen Landtag anzuschließen.

Hinsichtlich der übrigen gestellten Fragen darf ich unter Bedachtnahme auf das Ergeb-

nis der Präsidialsitzung vom 22. Mai 1997, in der aus Anlaß (auch) dieser Anfrage der In-

halt bzw der Umfang von Interpellationen an den Präsidenten des Rechnungshofes er-

örtert wurden, um Verständnis ersuchen, daß ich im Sinne des Informationsbedürfnis-

ses der Abgeordneten an mich gerichtete parlamentarische Anfragen zwar möglichst

weitgehend, jedoch nur soweit und nur insoferne zu beantworten vermag, als sich diese

Fragen noch auf die Gegenstände des Fragerechtes gemäß § 91a des Geschäftsordnungsge-

setzes zurückführen lassen.

zu 3)

"Welche weiteren Fälle zu Unrecht aus dem Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus an die

Republik Österreich ausgeschütteter Dividende sind dem Rechnungshof bekannt?"

Der Rechnungshof hat dem Nationalrat in seinem Tätigkeitsbericht über das Verwal-

tungsjahr 1991 (Seite 433f Abs 66.4) und im Nachtrag zu seinem Tätigkeitsbericht über

das Verwaltungsjahr 1994 (Seite 160 Abs 4) von überhöhten Gewinnausschüttungen

durch die Gemeinnützige Industrie-Wohnungsanlagenges mbH. Linz, auf die sich die an

mich am 7. Mai 1997 gerichtete parlamentarische Anfrage Nr 2392/J.XX.GP.NR der-

selben Fragesteller bezieht, berichtet.

 

 

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