2356/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER und Kollegen haben am

27.05.1997 unter der Nummer 2474/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend den Aufenthalt des Serieneinbrechers ILIESCU in Österreich

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1. Ist Ihnen der oben angeführte Sachverhalt bekannt?

2.Ist es richtig, daß ILIESCU vor seiner letzten Verhaftung tagelang von

der KRIPO Salzburg beschattet wurde, weil man ihn auf frischer Tat

erwischen wollte?

Wenn ja , wieviele Beamte waren mit der "Beschattung" betraut und wer

ordnete diese an?

3.Ist es auch richtig, daß ILIESCU den KRIPO-Beamten, die ihn überwachten,

entkommen konnte und untertauchte?

Wenn ja, aus welchen Gründen konnte ihm die Flucht gelingen?

4. Wie können Sie es im Sinne der Sicherheit der österreichischen

Bevölkerung verantworten, daß sich ein Serienkrimineller in Österreich

über einen längeren Zeitraum frei bewegen kann, gegen den zudem ein

Aufenthaltsverbot verhängt ist?

5. Konnte ILIESCU letztendlich festgenommen werden?

Wenn ja, wo befindet er sich derzeit und wie wurde in weiterer Folge mit

ihm verfahren?,'

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der rumänische Staatsangehörige ILIESCU Vasile, 09.02.1965 geb. , wurde am

04.02.1996 in Salzburg auf frischer Tat bei der Begehung eines

Einbruchsdiebstahles festgenommen, wegen einer Vielzahl von

Einbruchsdiebstählen der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg

angezeigt (Gz: 39 Vr 335/96, 39 Hv 6/96) und in die Justizanstalt Salzburg

eingeliefert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 05.08.1996 (GZ wie oben) wurde

ILIESCU wegen schweren Diebstahles (§§ 127ff StGB) zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt unter

Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Zu Frage 2:

ILIESCU wurde von der Kriminalpolizei in Salzburg nicht observiert

("beschattet").

Zu Frage 3:

Es ist nicht richtig, daß ILIESCU observierenden Kriminalbeamten entkommen

ist. Richtig ist, daß er zufällig von einem Kriminalbeamten im Stadtgebiet

von Salzburg gesehen und erkannt wurde. Die sofortige Festnahme ILIESCU's war

damals aufgrund der Zufälligkeit der Wahrnehmung und der Situation vor 0rt

(belebtes Stadtgebiet, Wahrnehmungsdistanz, etc) nicht möglich. Aufgrund der

Wahrnehmung des Kriminalbeamten wurde jedoch ein polizeiinternes

Mitfahndungsersuchen an alle Polizeidienststellen der Bundespolizeidirektion

Salzburg weitergeleitet. Gleichzeitig wurde die in Salzburg lebende Gattin

ILIESCU's fallweise observiert, um ILIESCU selbst bei eventueller

persönlicher Kontaktaufnahme mit seiner Gattin festnehmen zu können.

Zu Frage 4:

Nach Verbüßung der in der Antwort zu Frage 1 angeführten Freiheitsstrafe

wurde ILIESCU in das Gefangenenhaus bei der Bundespolizeidirektion Salzburg

überstellt, in Vollziehung des am 10.10.1996 von der Bundespolizeidirektion

Salzburg bescheidmäßig gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes

am 18.10.1996 auf dem Landwege nach Rumänien abgeschoben.

Am 01.03.1997 wurde ILIESCU neuerlich in Salzburg aufgrund des gegen ihn

erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes festgenommen. ILIESCU gab an,

nachts zum 06.02.1997 über die "Grüne Grenze,' nach Österreich gelangt zu sein

und sich seither in Wien und Salzburg aufgehalten zu haben.

Wie alle Staaten Europas, mißt auch Österreich der Bekämpfung der illegalen

Migration erhöhte Bedeutung bei. Ich erinnere daran, daß von meinem Ressort

gerade in jüngster Zeit bedeutende Investitionen und Maßnahmen im

organisatorischen, personellen und legistischen Bereich durchgeführt bzw.

initiert wurden, um die Wirksamkeit der Grenzkontrolle und Grenzüberwachung,

der Schlepperbekämpfung sowie der fremdenpolizeilichen Kontrolle zu

verbessern. Auch im Rahmen der anstehenden Schengen-Präsidentschaft wird

Österreich den Schwerpunkt auf die Erhöhung der Sicherheit im Schengenraum

setzen und unter anderem ein Pilotprojekt "illegale Migration" mit

grenzüberschreitender Zusammenarbeit durchführen.

Mit allen diesen Maßnahmen wird es aber auch in Zukunft nicht möglich sein,

illegale Einreisen über die Schengen-Außengrenze hundertprozentig

auszuschließen, wie dies nur bei totalitären Regimen möglich ist.

Zu Frage 5:

ILIESCU wurde nach seiner Festnahme am 01.03.1997 wegen verbotener Rückkehr

und Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument nach dem

Bestimmungen des Fremdengesetzes bestraft. Es wurde gegen ILIESCU Schubhaft

verhängt, und er wurde am 29.03.1997 auf dem Luftweg nach Rumänien

abgeschoben.

Sein derzeitiger Aufenthalt ist nicht bekannt.