2356/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. STADLER und Kollegen haben am
27.05.1997 unter der Nummer 2474/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend den Aufenthalt des Serieneinbrechers ILIESCU in Österreich
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1. Ist Ihnen der oben angeführte Sachverhalt bekannt?
2.Ist es richtig, daß ILIESCU vor seiner letzten Verhaftung tagelang von
der KRIPO Salzburg beschattet wurde, weil man ihn auf frischer Tat
erwischen wollte?
Wenn ja , wieviele Beamte waren mit der "Beschattung" betraut und wer
ordnete diese an?
3.Ist es auch richtig, daß ILIESCU den KRIPO-Beamten, die ihn überwachten,
entkommen konnte und untertauchte?
Wenn ja, aus welchen Gründen konnte ihm die Flucht gelingen?
4. Wie können Sie es im Sinne der Sicherheit der österreichischen
Bevölkerung verantworten, daß sich ein Serienkrimineller in Österreich
über einen längeren Zeitraum frei bewegen kann, gegen den zudem ein
Aufenthaltsverbot verhängt ist?
5. Konnte ILIESCU letztendlich festgenommen werden?
Wenn ja, wo befindet er sich derzeit und wie wurde in weiterer Folge mit
ihm verfahren?,'
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der rumänische Staatsangehörige ILIESCU Vasile, 09.02.1965 geb. , wurde am
04.02.1996 in Salzburg auf frischer Tat bei der Begehung eines
Einbruchsdiebstahles festgenommen, wegen einer Vielzahl von
Einbruchsdiebstählen der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg
angezeigt (Gz: 39 Vr 335/96, 39 Hv 6/96) und in die Justizanstalt Salzburg
eingeliefert.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 05.08.1996 (GZ wie oben) wurde
ILIESCU wegen schweren Diebstahles (§§ 127ff StGB) zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt unter
Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Zu Frage 2:
ILIESCU wurde von der Kriminalpolizei in Salzburg nicht observiert
("beschattet").
Zu Frage 3:
Es ist nicht richtig, daß ILIESCU observierenden Kriminalbeamten entkommen
ist. Richtig ist, daß er zufällig von einem Kriminalbeamten im Stadtgebiet
von Salzburg gesehen und erkannt wurde. Die sofortige Festnahme ILIESCU's war
damals aufgrund der Zufälligkeit der Wahrnehmung und der Situation vor 0rt
(belebtes Stadtgebiet, Wahrnehmungsdistanz, etc) nicht möglich. Aufgrund der
Wahrnehmung des Kriminalbeamten wurde jedoch ein polizeiinternes
Mitfahndungsersuchen an alle Polizeidienststellen der Bundespolizeidirektion
Salzburg weitergeleitet. Gleichzeitig wurde die in Salzburg lebende Gattin
ILIESCU's fallweise observiert, um ILIESCU selbst bei eventueller
persönlicher Kontaktaufnahme mit seiner
Gattin festnehmen zu können.
Zu Frage 4:
Nach Verbüßung der in der Antwort zu Frage 1 angeführten Freiheitsstrafe
wurde ILIESCU in das Gefangenenhaus bei der Bundespolizeidirektion Salzburg
überstellt, in Vollziehung des am 10.10.1996 von der Bundespolizeidirektion
Salzburg bescheidmäßig gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes
am 18.10.1996 auf dem Landwege nach Rumänien abgeschoben.
Am 01.03.1997 wurde ILIESCU neuerlich in Salzburg aufgrund des gegen ihn
erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes festgenommen. ILIESCU gab an,
nachts zum 06.02.1997 über die "Grüne Grenze,' nach Österreich gelangt zu sein
und sich seither in Wien und Salzburg aufgehalten zu haben.
Wie alle Staaten Europas, mißt auch Österreich der Bekämpfung der illegalen
Migration erhöhte Bedeutung bei. Ich erinnere daran, daß von meinem Ressort
gerade in jüngster Zeit bedeutende Investitionen und Maßnahmen im
organisatorischen, personellen und legistischen Bereich durchgeführt bzw.
initiert wurden, um die Wirksamkeit der Grenzkontrolle und Grenzüberwachung,
der Schlepperbekämpfung sowie der fremdenpolizeilichen Kontrolle zu
verbessern. Auch im Rahmen der anstehenden Schengen-Präsidentschaft wird
Österreich den Schwerpunkt auf die Erhöhung der Sicherheit im Schengenraum
setzen und unter anderem ein Pilotprojekt "illegale Migration" mit
grenzüberschreitender Zusammenarbeit durchführen.
Mit allen diesen Maßnahmen wird es aber auch in Zukunft nicht möglich sein,
illegale Einreisen über die Schengen-Außengrenze hundertprozentig
auszuschließen, wie dies nur bei totalitären Regimen möglich ist.
Zu Frage 5:
ILIESCU wurde nach seiner Festnahme am 01.03.1997 wegen verbotener Rückkehr
und Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument nach dem
Bestimmungen des Fremdengesetzes bestraft. Es wurde gegen ILIESCU Schubhaft
verhängt, und er wurde am 29.03.1997 auf dem Luftweg nach Rumänien
abgeschoben.
Sein derzeitiger Aufenthalt ist nicht bekannt.