2360/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat KAMPICHLER und Genossen haben am
06.05.1997 unter der Nummer 2366/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend kriminelle Aktivitäten im Internet
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. wie sieht die derzeitige gesetzliche Lage für Internet-Homepages
und deren Inhalt aus?
2. Gibt es Möglichkeiten, kriminelle Umtriebe im Internet auf
gesetzlicher Basis zu unterbinden?
3. Gibt es Möglichkeiten, kriminelle Umtriebe im Internet auf
technischer Basis zu unterbinden?
4. Gibt es bereits Fahndungserfolge, bei denen die Urheber solcher
Hompages zur Verantwortung gezogen wurden?
5. Wie haben Sie das Anliegen der Entschließung des Nationalrates
vom 19. September 1996 auf Schaffung einer zentralen Meldestelle
im Bereich der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
umgesetzt?
6) Überwachen Beamte auch von sich aus die angebotenen
Internet-Inhalte auf strafrechtlich relevante Angebote
(Kinderpornographie und Rechtsextremismus)?
7) Wie viele Beamte stehen für diese Tätigkeit zur Verfügung?
8) Wie ist deren technische Ausrüstung?
9) Inwieweit wird diese Untersuchungsgruppe mit ihren europäischen
und amerikanischen Kollegen zusammenarbeiten?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Beantwortung der Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
Zu Frage 2:
Kriminelle Inhalte im Internet , wie etwa die Publikation
rechtsradikalen oder neonazistischen Gedankengutes oder von
Kinderpornographie, stellen einen gefährlichen Angriff im Sinne des
§ 16 Abs. 2 SPG dar (vgl. § 3 h Verbotsgesetz, § 283 StGB und § 207a
StGB) . Solchen Angriffen haben die Sicherheitsbehörden durch Anwendung
von Befehls- und Zwangsgewalt unverzüglich ein Ende zu setzen (vgl.
die §§ 21. Abs. 2 und 33 SPG) . Daher können die Sicherheitsbehörden den
Internet-Provider , über dessen technische Einrichtungen die
Publikation erfolgt, auffordern, die strafbare Publikation in seinem
Bereich zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter des
Internet-Providers nicht als Verdächtige für diese strafbaren
Handlungen in Frage kommen. Kommt der Provider dieser Aufforderung
nicht nach, können die Sicherheitsbehörden auch Zwangsgewalt anwenden,
etwa die zwangsweise Verhinderung der strafbaren Veröffentlichungen
unter Heranziehung technischer Experten.
Das Sicherheitspolizeigesetz bietet den Sicherheitsbehörden daher zwar
Möglichkeiten, kriminelle Aktivitäten im Internet zu unterbinden, wie
ich bereits während der aktuellen Stunde anläßlich der 70. Sitzung des
Nationalrates angekündigt habe. Für
ein effektiveres Vorgehen gegen
diese Formen strafbarer Handlungen sind jedoch noch weitere Maß-
nahmen erforderlich. Eine solche Maßnahme sollte die Internet-Provider
dazu verpflichten, bei Verdacht, daß ihre Dienste zu illegalen
Handlungen mißbraucht werden , die zentrale Meldestelle im
Bundesministerium für Inneres zu verständigen. Weiters wird es
notwendig sein, daß ein Provider für die jederzeitige Identifizierung
einer Person, die Inhalte der oben genannten Art veröffentlicht, sorgt
und auf Anfrage der Sicherheitsbehörden in solchen Fällen zur
Erteilung von Auskünften verpflichtet ist.
Zu Frage 3:
Das Internet ist eine weltweite Verknüpfung von Rechenanlagen, welche
ursprünglich für militärische Zwecke geschaffen, darauf ausgerichtet
wurde, dieses System auch bei versuchten technischen Eingriffen
funktionsfähig zu erhalten.
Eine Unterbindung von kriminellen Umtrieben im Internet auf
technischer Basis wäre daher bei Vorliegen von entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nur in Bezug auf Inhalte
denkbar, die auf Rechnern von österreichischen Providern angeboten
werden. Im Falle der Verbreitung von illegalen Material in Newsgroups
ist es jetzt bereits möglich, die österreichischen Provider um
Löschung des Materials zu ersuchen.
Zu Frage 4:
Bisher sind hauptsächlich Hinweise auf Newsgroups eingelangt. Am
20.03.1997 konnte in Wien und Wr. Neustadt aufgrund eines Hinweises
der deutschen Behörden bei Hausdurchsuchungen bei einem
österreichischen Provider kinderpornographisches Material auf
Festplatten vorgefunden werden. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren
ist noch anhängig.
Hinsichtlich Homepages im World Wide Web sind bisher nur wenige
Hinweise eingegangen, die sich ausschließlich auf ausländische
Anbieter bezogen und im Interpolwege an die jeweiligen ausländischen
Behörden weitergeleitet wurden.
Zu Frage 5:
Bei der Gruppe D wurde im entsprechenden Fachreferat der Abteilung
II/10 eine Meldestelle für Kinderpornographie im Internet
eingerichtet, welche derzeit auch Informationen für die Gruppe C
entgegennimmt und weiterleitet-
Bei dem Projekt Bundesministerium für Inneres als Anbieter im Internet
ist jedoch eine eigene Meldestelle für "NS-Wiederbetätigung"
vorgesehen, diesbezügliche Vorarbeiten seitens der Gruppe C, Abtei.-
lung II/7 sind bereits abgeschlossen .
Zu Frage 6 und 7:
In den Gruppen C und D sowie bei den Sicherheitsdirektionen,
Bundespolizeidirektionen und Kriminalabteilungen der Landes-
gendarmeriekommanden sind insgesamt 35 Beamte mit der Suche nach
strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Internet wie
Kinderpornographie, Rechtsextremismus, Terrorismus, Geldwäsche, Betrug
und dgl. beschäftigt.
Zu Frage 8:
Die technische Ausrüstung besteht aus Internet-tauglichen PC´ s,
Bildschirm, Drucker und Modem.
Zu Frage 9:
Die Beamten der Gruppe D, Abteilung II/10, welche auch die Funktion
eines österreichischen Landeszentralbüros der Internationalen Krimi-
nalpolizeilichen Organisation-Interpol ausübt, stehen in ständigem
Kontakt mit den entsprechenden Dienststellen vor allem auch in Europa
und in den USA.
Es wurden bereits zahlreiche inkriminierte Inhalte aus dem Internet
an die betreffenden ausländischen Partner weitergeleitet.
Auch seitens der Gruppe C besteht für den Bereich Rechtsextremismus im
Internet enge Zusammenarbeit mit
ausländischen Sicherheitsbehörden.
Ferner beschäftigt sich die EU-Ratsarbeitsgruppe Terrorismus, der Ver-
treter der Gruppe C angehören , mit dem Thema Terrorismus bzw. Ex-
tremismus im Internet.