2362/AB XX.GP

 

In der Einleitung zur Anfrage wird ein Zusammenhang zwischen der Unterstützung der steiri-

schen Arbeiterkammer für den Verein Zebra und der Wehrmachtsausstellung hergestellt. Dazu

ist klarzustellen, daß die Arbeiterkammer Steiermark dem Verein Zebra eine Subvention in der

Höhe von S 10.000,-- für die Durchführung eines Arbeitsmigrantlnnen-Seminars gewährt hat.

Die Themen dieses Seminars reichen von Fragen des Arbeitsmarktes über das Sozialversiche-

rungssystem bis hin zu grundlegenden Informationen über das österreichische staatliche System

(Gesetzgebung etc.).

Die für diesen konkreten Bildungszweck gewährte Subvention entspricht der gesetzlichen Auf-

gabenstellung der Arbeiterkammern, wonach diese die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen

und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu för-

dern haben. Mit der Wehrmachtsausstellung besteht kein Zusammenhang.

Zu den einzelnen Fragen der beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1 :

Der Verein ZEBRA betreibt eine arbeitsmarktpolitische Beratungs- und Betreuungsstelle für

Ausländer/Ausländerinnen. Die Fördervereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bezieht sich

ausschließlich auf das im Rahmen dieser Einrichtung zu erbringende und präzis definierte Lei-

stungsangebot, das unter anderem Einzel- und Gruppenberatungen und die Intensivbetreuung

von qualifizierten ausländischen Arbeitsuchenden umfaßt. Die Höhe der Förderung betrug

1996 öS 1.542.232 ,-.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß vom Arbeitsmarktservice nicht Vereine oder andere Ein-

richtungen subventioniert werden, sondern daß Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 Arbeits-

marktservicegesetz bei Vorliegen eines entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Bedarfes zu-

gekauft beziehungsweise die Beschäftigung konkreter Personen gefördert wird.

Zu den Frage 2 und 4:

Die gesetzlichen Aufgaben der Arbeiterkammern sind in § 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992

definiert. Aufgrund dieser Bestimmung sind sie berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, berufli-

chen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu

fördern. Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 haben die Arbeiterkammern alle zur

Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erforderlichen und zweckmäßi-

gen Maßnahmen zu treffen.

Eine mögliche erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Interessenvertretung der Ar-

beitnehmer kann auch darin bestehen, daß die Tätigkeit eines Vereines finanziell unterstützt

wird, die ihrerseits von der Zielsetzung her der Interessenvertretung von Arbeitnehmern und

Arbeitnehmerinnen dient.

Zu Frage 3:

Die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde über die

Arbeiterkammern vorliegenden Gebarungsunterlagen (Voranschläge bzw. Rechnungsab-

schlüsse) enthalten jeweils imKapitel 5.6. (Zuwendungen, Unterstützungen und andere Be-

treuungskosten) unter der Position 5.6.2. Subventionen und Förderungsbeiträge. Dabei wird

allerdings keine Unterscheidung nach der Rechtsform des Subventionswerbers getroffen, sodaß

eine Darstellung, mit welchen Beträgen Vereine durch die Arbeiterkammern finanziell unter-

stützt worden sind, nieht möglich ist.

In den Rechnungsabschlüssen des Jahres 1995 - die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1996

liegen noch nicht alle vor - werden unter der angeführten Position folgende Beträge ausge-

wiesen:

Arbeiterkammer Burgenland S 419.475,40

Arbeiterkammer Kärnten S 6,761.979,05

Arbeiterkammer Niederösterreich S 3,512.911,40

Arbeiterkammer Oberösterreich S 12,835.850,--

Arbeiterkammer Salzburg S 4,045.185,45

Arbeiterkammer Steiermark S 12,594.397,49

Arbeiterkammer Tirol S 12.820.267,07

Arbeiterkammer Vorarlberg S 3,101.080,90

Arbeiterkammer Wien S 11.092.649,20