2362/AB XX.GP
In der Einleitung zur Anfrage wird ein Zusammenhang zwischen der Unterstützung der steiri-
schen Arbeiterkammer für den Verein Zebra und der Wehrmachtsausstellung hergestellt. Dazu
ist klarzustellen, daß die Arbeiterkammer Steiermark dem Verein Zebra eine Subvention in der
Höhe von S 10.000,-- für die Durchführung eines Arbeitsmigrantlnnen-Seminars gewährt hat.
Die Themen dieses Seminars reichen von Fragen des Arbeitsmarktes über das Sozialversiche-
rungssystem bis hin zu grundlegenden Informationen über das österreichische staatliche System
(Gesetzgebung etc.).
Die für diesen konkreten Bildungszweck gewährte Subvention entspricht der gesetzlichen Auf-
gabenstellung der Arbeiterkammern, wonach diese die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen
und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu för-
dern haben. Mit der Wehrmachtsausstellung besteht kein Zusammenhang.
Zu den einzelnen Fragen der beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1 :
Der Verein ZEBRA betreibt eine arbeitsmarktpolitische Beratungs- und Betreuungsstelle für
Ausländer/Ausländerinnen. Die Fördervereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bezieht sich
ausschließlich auf das im Rahmen dieser Einrichtung zu erbringende und präzis definierte Lei-
stungsangebot, das unter anderem Einzel- und Gruppenberatungen und die Intensivbetreuung
von qualifizierten ausländischen Arbeitsuchenden umfaßt. Die Höhe der Förderung betrug
1996 öS 1.542.232 ,-.
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß vom Arbeitsmarktservice nicht Vereine oder andere Ein-
richtungen subventioniert werden, sondern daß Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 Arbeits-
marktservicegesetz bei Vorliegen eines entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Bedarfes zu-
gekauft beziehungsweise die Beschäftigung konkreter Personen gefördert wird.
Zu den Frage 2 und 4:
Die gesetzlichen Aufgaben der Arbeiterkammern sind in § 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992
definiert. Aufgrund dieser Bestimmung sind sie berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, berufli-
chen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu
fördern. Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 haben die Arbeiterkammern alle zur
Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erforderlichen und zweckmäßi-
gen Maßnahmen zu treffen.
Eine mögliche erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Interessenvertretung der Ar-
beitnehmer kann auch darin bestehen, daß die Tätigkeit eines Vereines finanziell unterstützt
wird, die ihrerseits von der Zielsetzung her der Interessenvertretung von Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen dient.
Zu Frage 3:
Die dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde über die
Arbeiterkammern vorliegenden Gebarungsunterlagen (Voranschläge bzw. Rechnungsab-
schlüsse) enthalten jeweils imKapitel 5.6. (Zuwendungen, Unterstützungen und andere Be-
treuungskosten) unter der Position 5.6.2. Subventionen und Förderungsbeiträge. Dabei wird
allerdings keine Unterscheidung nach der Rechtsform des Subventionswerbers getroffen, sodaß
eine Darstellung, mit welchen Beträgen Vereine durch die Arbeiterkammern finanziell unter-
stützt worden sind, nieht möglich ist.
In den Rechnungsabschlüssen des Jahres 1995 - die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1996
liegen noch nicht alle vor - werden unter der angeführten Position folgende Beträge ausge-
wiesen:
Arbeiterkammer Burgenland S 419.475,40
Arbeiterkammer Kärnten S 6,761.979,05
Arbeiterkammer Niederösterreich S 3,512.911,40
Arbeiterkammer Oberösterreich S
12,835.850,--
Arbeiterkammer Salzburg S 4,045.185,45
Arbeiterkammer Steiermark S 12,594.397,49
Arbeiterkammer Tirol S 12.820.267,07
Arbeiterkammer Vorarlberg S 3,101.080,90
Arbeiterkammer Wien S 11.092.649,20