2367/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Marizzi, Keppelmüller und Genossen haben am
6.5. 1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2375/J betreffend "Vollzug von
abfallrechtlichen Bestimmungen" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mit-
zuteilen:
Einleitend ist festzuhalten, daß es sich in Neuruppersdorf um keine Nachnutzung
des Bergbaugebietes handelt, sondern daß ein aufrechter Bergbaubetrieb vorliegt
und die Motorsportveranstaltungen nur neben der Gewinnungstätigkeit und im Ein-
vernehmen mit dem Bergbauberechtigten durchgeführt werden.
Aufgrund der Regelungen des Berggesetzes (Berg) ist im Zuge der Bewilligung für
die Errichtung bergbaufremder Anlagen und Bauten im Bergbaugebiet primär auf die
Bergbautätigkeit Bedacht zu nehmen. Etwaige Auflagen können daher nur Maßnah-
men auf Grundlage des § 179 BergG 1975 sein.
Für über das Berggesetz hinausgehende Bewilligungspflichten kann das Berggesetz
daher keine Zuständigkeit der Berghauptmannschaft vorsehen.
Motorsportveranstaltungen sind im Veranstaltungsrecht geregelt und fallen daher in
den Zuständigkeitsbereich der
Länder.
ad 1 und 2
Rechtliche Grundlage der angesprochenen Bewilligung ist das Berggesetz. Da dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bei der Bewilligung derartiger
Anlagen keine Kompetenz zukommt, kann über den Inhalt der Bewilligung
(Auflagen) keine Aussage getroffen werden.
ad 3
Zur Kontrolle von Auflagen in Genehmigungsbescheiden sind die Genehmigungsbe-
hörden erster Instanz berufen. Da im Gegenstand ein Bescheid der Berghaupt-
mannschaft vorliegt, ist diese auch zur Überwachung der Auflagen zuständig.
Ich habe die vorliegende Anfrage zum Anlaß genommen, die Bergbehörde um
Überprüfung des abfallrelevanten Sachverhaltes und um Stellungnahme zu
ersuchen.
ad4
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist im September 1994 mit
der gegenständlichen Problematik befaßt worden. Damals richtete die Bür-
gerinitiative Neuruppersdorf ein Schreiben an die damalige Bundesministerin Rauch-
Kallat. Im Antwortschreiben wurde darauf hingewiesen, daß das Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie in dieser Angelegenheit nicht zuständig sei. Das
Schreiben der Bürgerinitiative wurde an die zuständige Bezirkshauptmannschaft und
Berghauptmannschaft weitergeleitet. Es ist mir nicht bekannt, welche Gutachten von
der örtlichen Bürgerinitiative
vorgelegt worden sind.
ad 5
Ich ersuche um Verständnis dafür, daß ich von der Beantwortung dieser Frage ab-
sehe, da es sich hiebei nicht um einen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des
Artikel 52 B-VG handelt.
ad 6 .
Ich habe mich wiederholt für die Stärkung der Nachbarrechte im Rahmen des Berg-
gesetzes ausgesprochen und werde diesbezügliche Verbesserungen auch in Zukunft