2369/AB XX.GP
Die unter Z12392/J-NR/1997 am 7. Mai 1997 gestellte Anfrage der Abgeordneten
Mag Barmüller, Mag Peter, Partnerinnen und Partner betreffend Schmälerung von ge-
meinnützig erwirtschafteten und für Zwecke des gemeinnützigen Wohnbaus bestimmten
Vermögens im Bereich der GIWOG-Gemeinnützigen Industrie-Wohnungsgesellschaft
mbH, Linz beehre ich mich, soweit sie sich auf die Gegenstände des Fragerechtes gemäß
§ 91a des Geschäftsordnungsgesetzes rückführen läßt, wie folgt zu beantworten:
zu 1)bis 13)
"Ist im Rechnungshof bekannt, ob und an wen die GIWOG-Gemeinnützige Industrie-
Wohnungsgesellschaft mbH, Linz verkauft wurde, bzw ob ein Verkauf geplant ist?"
"Wie sieht den Informationen des Rechnungshofes zufolge die aktuelle Eigentümer-
struktur der GIWOG-Gemeinnützigen Industrie-Wohnungsgesellschaft mbH, Linz aus?"
"Um welchen Preis wurde den Informationen des Rechnungshofes zufolge die GIWOG-
Gemeinnützige Industrie-Wohnungsgesellschaft mbH, Linz verkauft oder welcher Preis
wird verhandelt?"
"Wie ist aus Sicht des Rechnungshofes die Tatsache (rechtlich) zu beurteilen, daß durch
den Kauf der GEMYSAG-Gemeinnützige Mürz-Ybbs Siedlungs-Aktiengesellschaft von der
Böhler GmbH und der SAG-Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungs-AG von der VA
Stahl AG dem gemeinnützigen Wohnbau in Oberösterreich 330 Millionen Schilling
entzogen wurden?"
"Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen aus Sicht des Rechnungshofes dem Finanz-
minister zur Verfügung, um die dem gemeinnützigen Wohnbau in Oberösterreich ent-
zogenen 330 Millionen Schilling wieder ihrer gesetzlichen Widmung zuzuführen?"
"Wie ist aus Sicht des Rechnungshofes die Tatsache (rechtlich) zu beurteilen, daß durch
eine Kapitalberichtigung in der GIWOG-Gemeinnützigen Industrie-Wohnungsgesellschaft
mbH, Linz dem gemeinnützigen Wohnbau in Oberösterreich 540 Millionen Schilling
entzogen wurden?"
"Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen aus Sicht des Rechnungshofes dem Finanz-
minister zur Verfügung, um die dem gemeinnützigen Wohnbau in Oberösterreich ent-
zogenen 540 Millionen Schilling wieder ihrer gesetzlichen Widmung zuzuführen?"
"Wie beurteilen Sie vor dem Hintergrund des aktuellen Verkaufs der GIWOG-Gemein-
nützigen Industrie-Wohnungsgesellschaft mbH, Linz die Sachlage, daß die ÖIAG (bzw
ihre Tochterunternehmen) ihr Vermögen um 870 Millionen Schilling (540 und 330 Mil-
lionen Schilling) in gesetzwidriger Weise aus gemeinnützig erwirtschafteten Erträgen der
drei genannten Bauvereinigungen erhöht hat?"
"Wie wurde dem Rechnungshof gegenüber der Vorwurf entkräftet, daß die Schmälerung
gemeinnütziger Wohnbaumittel um 870 Millionen Schilling im Bereich der GIWOG-Ge-
meinnützigen Industrie-Wohnungsgesellschaft mbH, Linz bereits 1992 vom Rechnungs-
hof kritisiert wurde, bisher aber nichts unternommen wurde, um einen dem Woh-
nungsgemeinnützigkeitsgeseiz entsprechenden Zustand wiederherzustellen? Welche
Schritte kann und wird der Rechnungshof in dieser Angelegenheit noch setzen?"
,Wie hoch waren die Gewinne, die die GIWOG-Gemeinnützige Industrie-Wohnungs-
gesellschaft mbH, Linz seit 1989-jährlich an ihre Eigentümer ausgeschüttet hat? Wurden
-jährlich um 25 Millionen Schilling mehr an den/die Eigentümer ausgezahlt als nach
dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässig gewesen wäre?"
"Von welcher Höhe hinsichtlich des Stammkapitals wurde bei der Berechnung der
Gewinne ausgegangen, die die GIWOG-Gemeinnützige Industrie-Wohnungsgesellschaft
mbH, Linz seit .1989 -jährlich an ihre Eigentümer ausgeschüttet hat?"
"Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen aus Sicht des Rechnungshofes dem Finanz-
minister zur Verfügung, um die Rückabwicklung etwaiger überhöhter Dividendenzah-
lungen zu gewährleisten?"
"Sind dem Rechnungshof ähnliche Fälle von "Kapitalberichtigungen" oder "Fusionen"
im Bereich des gemeinnützigen Wohnbauwesens bekannt? Wenn -Ja, um welche Fälle
handelt es sich, und was wurde in diesen Fällen wann unternommen?"
Der Rechnungshof hat dem Nationalrat in seinem Tätigkeitsbericht über das Verwal-
tungsjahr 1991 (Seite 431 ff) sowie im Nachtrag zu seinem Tätigkeitsbericht über das Ver-
waltungsjahr 1994 (Seite 159ft.) über die Ergebnisse seiner Gebarungsüberprüfungen der
GIWOG-Gemeinnützigen
Industrie-Wohnungsgesellschaft mbH, Linz berichtet.
Über den letzten ihm aus seiner Überprüfungstätigkeit bekannten Stand hinsichtlich
der angefragten Gesellschaft hat der Rechnungshof in seinem im April 1997 dem Ober-
österreichischen Landtag vorgelegten bzw veröffentlichten Wahrnehmungsbericht über
die Behördenaufsicht des Bundeslandes Oberösterreich bei zwei gemeinnützigen Bauver-
einigungen (Reihe Oberösterreich 1997/5) berichtet, Ich beehre mich, beiliegend den dies-
bezüglichen Auszug aus dem veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes an den Ober-
österreichischen Landtag anzuschließen.
Laut Auskunft der überprüften Gesellschaft (nunmehr: GIWOG-Gemeinnützige Industrie-
Wohnungsaktiengesellschaft) unterliege sie aufgrund ihrer nunmehrigen Eigentumsver-
hältnisse nicht mehr der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes,
Der GIWOG-Gemeinnützigen Industrie-Wohnungsanlagengesellschaft mbH, Linz ver-
gleichbare Fälle von Kapitalberichtigungen oder Fusionen sind dem Rechnungshof - mit
Ausnahme der überhöhten Gewinnausschüttungen durch die WohnungsanlagengesmbH-
Linz, auf die sich die am 6. Mai 1997 an mich gerichtete parlamentarische Anfrage
Nr 238()/J-XX,GP-NR derselben Fragesteller bezieht und worüber der Rechnungshof dem
Nationalrat in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1994 (Seite 153 f Abs 4) bzw. dem
Oberösterreichischen Landtag in seinem oben genannten Wahrnehmungsbericht über
die Behördenaufsicht des Bundeslandes Oberösterreich bei zwei gemeinnützigen Bauver-
einigungen berichtet hat - nicht bekannt,
Hinsichtlich der übrigen gestellten Fragen darf ich unter Bedachtnahme auf das Ergeb-
nis der Präsidialsitzung vom 22. Mai 1997, in der aus Anlaß (auch) dieser Anfrage der In-
halt bzw der Umfang von Interpellationen an den Präsidenten des Rechnungshofes er-
örtert wurden, um Verständnis ersuchen, daß ich im Sinne des Informationsbe-
dürfnisses der Abgeordneten an mich gerichtete parlamentarische Anfragen zwar
möglichst weitgehend, jedoch nur soweit und nur insoferne zu beantworten vermag, als
sich diese Fragen noch auf die Gegenstände des Fragerechtes gemäß § 91a des Geschäfts-
ordnungsgesetzes zurückführen lassen.
Anlage wurde nicht gescannt !!