2371/AB XX.GP
der parlamentarischen Anfrage Nr. 2459/J
der Abgeordneten Kier und Partnerlnnen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend ausbleibende Stellungnahmen von Ressortleiterlnnen zu
Mängelbehebungen der Arbeitsinspektion im Bundesbedienstetenschutz
Die Abgeordneten stellen an mich folgende Fragen:
Frage 1 :
Sind Sie der Ansicht, daß im Falle ausbleibender Stellungnahmen zu Beanstandungen der
Arbeitsinspektion eine rechtswidrige Säumigkeit seitens der betroffenen RessortleiterInnen
in Ausübung ihrer Dienstaufsicht und Leitungsfunktion in ihren jeweiligen Zuständigkeits-
bereichen (Ministeverantwortlichkeit) vorliegt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie gedenken Sie für eine verbesserte Disziplin der zuständigen Beamten im
Interesse der Sicherung des ArbeitnehmerInnenschutzes im öffentlichen Dienst zu sorgen?
ANTWORT
Das Bundesbediensteten-Schutzgesetz sieht in § 8 Abs,1 vor, daß die Leiter der Zentral-
stellen zu den vom Arbeitsinspektorat mitgeteilten Beanstandungen oder empfohlenen
Maßnahmen ehestmöglich Stellung zu nehmen haben.
Das Ausbleiben von Stellungnahmen der Ressortleiter entspricht zweifellos nicht diesem
gesetzlichen Auftrag. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß in Einzelfällen - insbe-
sondere bei aufwendigen Maßnahmen - die Stellungnahmen erst verspätet beim Arbeitsin-
spektorat eintreffen (nach Redaktionsschluß) und dann nicht mehr im Bericht an den Natio-
nalrat berücksichtigt werden können.
Von seiten meines Ressorts ist es jedoch nicht möglich, für eine von lhnen reklamierte Ver-
besserung der Disziplin der zuständigen Beamten in anderen Ressort zu sorgen. Dies ist
alleinige Aufgabe der zuständigen LeiterInnen der jeweiligen Zentralstellen.
Frage2:
Werden Sie dafür sorgen, daß nicht eingelangte Stellungnahmen künftig seitens der Ar-
beitsinspektion bzw, Ihres Ressorts eingefordert und im Arbeitsinspektionsbericht des Fol-
gejahres nachgereicht werden?
ANTWORT
Bei Ausbleiben von Stellungnahmen zu einzelnen Beanstandungspunkten werden von sei-
ten der Arbeitsinspektorate nach angemessener Frist die Leiter der Zentralstellen an ihre
Verpflichtung zur Stellungnahme schriftlich erinnert. Auch im Zuge der Zusammenfassung
der Berichte (§ 9 Abs. 2 BSG) wird den Leitern der Zentralstellen vor Fertigstellung des Tä-
tigkeitsberichtes Gelegenheit zu ergänzenden Stellungnahmen gegeben. Der Zeitraum, der
zwischen dem Ende eines Berichtsjahres und der Befassung der Zentralstellen mit dem
Entwurf des Tätigkeitsberichtes liegt, beträgt ein Jahr, lch bin der Auffassung, daß dieser
Zeitraum im N0rmalfall ausreicht.
Eine Verfolgung offener Stellungnahmen im Tätigkeitsbericht über diesen Zeitraum hinaus
würde den Rahmen, den das BSG vorgibt, sprengen, da lediglich die Vorlage eines Berich-
tes über die Tätigkeit der Arbeitsinspektion auf dem Gebiete des Bundesbediensteten-
schutzes über ein Kalenderjahr vorgesehen ist.
Frage 3:
Die Arbeitsinspektion weist im Vorwort ihres Berichtes für 1 994 darauf hin, daß eine rasche
Beseitigung kostenintensiver Mängel zumeist aufgrund der budgetären Situation der einzel-
nen Ressorts nicht möglich sei. lm Falle des Gendarmeriepostens Absdorf beispielsweise
mußte laut Stellungnahme des zuständigen Ressortleiters für die Erneuerung einer Klobrille
und die Reparatur der defekten Wasserspülung jedoch erst ein Kostenvoranschlag einge-
holt werden.
Da Sanierungen dieser Art kaum als kostenintensive Mängel bezeichnet werden können,
werden Sie sich für entbürokratisierende Maßnahmen zur raschen Beseitigung arbeits-
schutzrechtlicher Mängel einsetzen?
ANTWORT
Die von Ihnen gewünschten entbürokratisierenden Maßnahmen bin ich in meinem Ressort
selbstverständlich bereit zu unterstützen, möchte aber darauf hinweisen, daß derartige
Maßnahmen in den anderen Ressorts von den jeweiligen Ressortleitern zu treffen wären. ln
meinem Ressort müssen schriftliche Kostenvoranschläge aufgrund interner Richtlinien erst
ab der Betragsgrenze von 1 0.000,-- S eingeholt werden.
Frage4:
Die im Arbeitsinspektionsbericht festgehaltenen Beanstandungen sind mangels rascher
Behebung mit einem dauerhaften Risiko für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst verbunden. Sind Sie sich bewußt, daß bei Verletzung von Verpflichtun-
gen betreffend den Sicherheits- und Gesundheitsschutz zivil- und strafrechtliche Haftungen
an Sie als letztverantwortliches Regierungsmitglied gerichtet werden können?
ANTWORT
Die von lhnen angesprochene Verantwortung für die Beseitigung sicherheitstechnischer
Mängel in meinem Ressort ist mir bewußt, Für andere Dienststellen des Bundes treffen die
zuständigen Leiter der Zentralstellen die notwendigen Maßnahmen.
Frage 5:
ln der Privatwirtschaft werden festgestellte arbeitsschutzrechtliche Mängel mit zum Teil ho-
hen Geldstrafen geahndet, wohingegen für den öffentlichen Bereich keinerlei Sanktionie-
rungen vorgesehen sind. Sehen Sie darin nicht eine eklatante Ungleichbehandlung von
privater und öffentlicher Hand einerseits s0wie eine unzumutbare Schlechterstellung der
öffentlichen Bediensteten andererseits, was deren Gesundheits- und Sicherheitsschutz be-
trifft?
ANTWORT
lch bin nicht Ihrer Auffassung, daß eine Schlechterstellung der Bundesbediensteten von der
Frage abhängig gemacht werden kann, ob mit Geldstrafen vorzugehen ist. lch meine, daß
die Kontrollrechte des Nationalrates für diesen Bereich der Ministeverantwortlichkeit aus-
reichend sind.
Frage 6:
Werden Sie aus der aufgezeigten Situation Konsequenzen ziehen und von der Arbeitsin-
spektion beanstandeten Mängel mit Fristen
zur Sanierung kombinieren sowie sich dafür
einsetzen, daß künftig auch im privatwirtschaftlichen Bereich derartige Fristen vorgesehen
werden, sollte dies die finanzielle Lage eines konkreten Betriebes (vorübergehend) erfor-
derlich machen?
ANTWORT
Zufolge der Ende 1 995 erfolgen Novellierung des Arbeitsinspektionsgesetzes hat die Ar-
beitsinspektion für die Behebung von Mängeln angemessene Fristen vorzuschreiben. Die
Länge dieser Fristen hat sich an der technischen Machbarkeit der erforderlich zu setzenden
Maßnahmen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu orientieren, Die von lhnen
gewünschte Fristsetzung unter Berücksichtigung vorübergehender wirtschaftlicher Schwie-
rigkeiten von Betrieben ist nicht vorgesehen und wird auch von meinem Ressort als nicht
durchführbar erachtet. Überdies wäre eine derartige Regelung EU-widrig, da in der Richt-
linie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) in den Er-
wägungen festgehalten ist, daß die Verbesserung der Sicherheit, Arbeitshygiene und Ge-
sundheitsschutz am Arbeitsplatz Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen
Überlegungen untergeordnet werden dürfen,
Es ist jedoch nicht so, daß in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Privatwirtschaft
keinerlei Rücksicht auf wirtschaftliche Überlegungen genommen wird. Zu erwähnen ist in
diesem Zusammenhang, daß das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) Ausnahmen
von Verordnungen zuläßt, wenn wichtige Gründe vorliegen und der Arbeitnehmerschutz
nicht beeinträchtigt wird. Selbstverständlich sind auch wirtschaftliche Gründe wichtige
Gründe im Sinne des ASchG, Des weiteren soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß für
namhafte Bereiche des Arbeitnehmerschutzes, wie zB für Arbeitsstätten, Übergangsrege-
lungen für bereits bestehende Betriebe vorgesehen sind, wobei die Gestaltung dieser
Übergangsregelungen nicht zuletzt unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgt
ist. Aber auch in einzelnen Bestimmungen des ASchG wird auf wirtschaftliche Überlegun-
gen abgestellt, Als Beispiel hierfür die Bestimmung, wonach ein Ersatz oder Verbot von
bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen nur durchzuführen ist, wenn der dabei zu betrei-
bende Aufwand vertretbar ist.