2374/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde

haben am 06. Mai 1997 unter der Nr. 2352/J an mich eine schriftli-

che parlamentarische Anfrage, betreffend "Einsparungen bei Zivil-

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Wieviele Zivildiener sollen zum Oktobertermin weniger zugewie-

sen werden als vorgesehen?

2. Gemäß § 10 Abs. 3 ZDG sollen Zivildiener vom Innenminister bin-

nen sechs Monaten nach Eintreten der Zivildienstpflicht zuge-

wiesen werden. Wie wollen Sie, Herr Minister, für die Gewähr-

leistung dieser neuen Bestimmung sorgen, wenn gleichzeitig im

Oktober des Jahres 1997 um bis zu einem Drittel weniger offene

Zivildienststellen zur Verfügung stehen werden?

3. Wie und von wem sollen die Dienstleistungen der Zivildiener

ersetzt werden?

4. In welchen Dienstleistungssparten sollen diese Einsparungen

vorgenommen werden?

5. Wie hoch werden die Einsparungen durch diese Maßnahme sein?

6. Welche Einsparung brächte ein Monat Verkürzung der Zivildienst-

dauer?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Im Rahmen der Bestrebungen der Bundesregierung, das Nettodefizit

des Bundes bis zum Jahr 1999 auf 2,3 % des Bruttoinlandsproduktes

abzusenken, ist im Bundesfinanzgesetz 1997 eine lineare Ausgaben-

rückstellung bei den Ermessensausgaben um 8 % gegenüber dem bewil-

ligten Voranschlag erforderlich, die sich demnach auch beim Vollzug

des Zivildienstgesetzes auswirkt. Zur Erreichung des Budgetzieles

ist es notwendig, bei der Zahl der Zuweisungen der Zivildienst-

pflichtigen zu den Einrichtungen zum Durchschnitt der Jahre 1994

und 1995 zurückzukehren.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Zum Oktobertermin 1997 werden aller Voraussicht nach ca. 370 Zivil-

dienstpflichtige weniger zugewiesen als zum vergleichbaren Termin

im Jahr 1996. Diese Rückkehr zum Durchschnitt der Jahre vor 1996

mit etwa 6400 Zivildienstleistenden wird durch die seit heuer beste-

hende Möglichkeit, die Zivildiener um einen Monat länger zu verwen-

den, teilweise ausgeglichen.

Zu Frage2:

Gemäß § 10 Abs. 3 ZDG sind Zivildienstpflichtige, die für eine

weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht

kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden

der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

Es sind demnach nicht sämtliche Zivildienstpflichtigen von dieser

Bestimmung betroffen. Der tatsächlich erfaßte Personenkreis kann

vorbehaltlich berechtigter Aufschubanträge fristgerecht zur Lei-

stung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Zu Frage 3:

Zivildienstpflichtige werden bei allen Trägerorganisationen grund-

sätzlich nur zu Hilfsdiensten in den Tätigkeitsbereichen des § 3

Abs. 2 ZDG herangezogen. Gemäß S 6 Abs. 5 ZDG ist bei der Zuweisung

von Zivildienstpflichtigen auch darauf Bedacht zu nehmen, daß da-

durch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsu-

chenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

Im Lichte dieser Bestimmungen könnte bei Entfall der Dienstleistung

von Zivildienstpflichtigen deren Tätigkeit durch freiwillige Helfer

ersetzt werden.

Zu Frage 4:

Die Einsparung betrifft sämtliche Dienstleistungssparten und all

jene Einrichtungen, die für mehr als 4 Zivildienstplätze anerkannt

sind. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß kleine Einrichtungen

von der Einsparung unberührt bleiben.

Zu Frage 5:

Die Einsparung ergibt 1997 einen Betrag in der Höhe von 73 Millio-

nen Schilling.

Zu Frage 6:

Auf der Basis des Finanzjahres 1997 wurden für die Verlängerung des

ordentlichen Zivildienstes um einen Monat jährliche Mehrkosten von

59 Mio. S errechnet. Bei dieser Summe sind die erwarteten Einnahmen

bereits in Abzug gebracht.