2381/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 14. Mai
1997 unter der Nr. 2417/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Bezugsfortzahlung gemäß § 14 des Bezügegesetzes gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
"1. Wie hoch sind die Beträge, die in den einzelnen Jahren seit 1990 als Be-
zugsfortzahlung gemäß § 14 des Bezügegesetzes insgesamt ausgezahlt
wurden?
2. An welche (ehemaligen) Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre,
Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner und Präsidenten
des Rechnungshofes wurde seit 1990 eine Bezugsfortzahlung geleistet,
wann wurde sie ausgezahlt und wie hoch waren die einzelnen Beträge?
3. An welche (ehemaligen) Mitglieder des Nationalrates wurde seit 1990 eine
Bezugsfortzahlung geleistet, wann wurde sie ausgezahlt und wie hoch
waren die einzelnen Beträge?
4. An welche (ehemaligen) Mitglieder des Bundesrates wurde seit 1990 eine
Bezugsfortzahlung geleistet, wann wurde sie ausgezahlt und wie hoch
waren die einzelnen Beträge?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit dem Jahr 1990 wurden jährlich Entgeltfortzahlungen nach § 14 des Be-
zügegesetzes, BGBI. Nr.273/1972 in der geltenden Fassung, in Höhe der
nachstehenden Beträge ausgezahlt:
1990 S 191.535,-
1991 S 6,497.153,-
1992 S 6,482.835,-
1993 S 1,090.448,-
1994 S 976.719,-
1995 S 2,554.551,-
1996 S 1,805.679,-
1997 S 2,098.947,-
Zu Frage 2:
Entgeltfortzahlungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes, BGBI. Nr.273/
1972 in der geltenden Fassung, wurden seit dem Jahr 1990 an 13 ehemalige
Bundesminister, zwei ehemalige Staatssekretäre und sechs ehemalige Landes-
hauptmänner geleistet, wobei die einzelnen Beträge zwischen S 32.454,- und
S 2,336.683,- lagen.
Eine detailliertere Beantwortung dieser Frage ist aus Gründen des Datenschut-
zes nicht möglich.
Die Vollziehung jener Bestimmungen des Bezügegesetzes, die sich auf (ehe-
malige) Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie auf den (ehemaligen) Präsiden-
ten des Rechnungshofes beziehen, fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich,
sondern obliegt gemäß § 50
leg.cit. dem Präsidenten des Nationalrates.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Vollziehung jener Bestimmungen des Bezügegesetzes, die sich auf (ehe-
malige) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen, fällt nicht
in meinen Zuständigkeitsbereich, sondern obliegt gemäß § 50 leg.cit. dem
Präsidenten des Nationalrates.