2382/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier und PartnerInnen haben am 23. Mai
1997 unter der Nr. 2460/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ausbleibende Stellungnahmen von RessortleiterInnen zu Mängel-
erhebungen der Arbeitsinspektion im Bundesbedienstetenschutz gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
"1. Was gedenken Sie als für die Koordinierungsfunktion zuständiger Bun-
deskanzler zu tun, daß eklatante Säumigkeiten wie die Mißachtung par-
lamentarischer Berichtspflichten durch einzelne RessortleiterInnen be-
treffend ausbleibende Stellungnahmen zum Arbeitsinspektionsbericht auf
dem Gebiet des Bundesbedienstetenschutzes künftig hintangehalten wer-
den und diese verpflichtenden Stellungnahmen rechtzeitig beim Zentral-
Arbeitsinspektorat als der zuständigen, dem BMAGS nachgeordneten
Dienststelle, einlangen?
2. Für Ihr eigenes Ressort ist im Bericht 1994 (S.7) die von der Arbeitsin-
spektion überprüfte Dienststelle Österreichisches Statistisches Zentralamt,
1160 Herbststraße 57, angeführt. Zu den in dieser Dienststelle erhobenen
Mängeln langte von Ihnen als zuständigem Ressortleiter (bzw. Ihrem
Amtsvorgänger) ebenfalls keine
Stellungnahme ein.
a) Weshalb erfolgte zu den darin bezeichneten Mängelerhebungen keine
Stellungnahme?
b) Können Sie ausschließen, daß zumindest in Ihrem Ressortbereich
künftig rechtzeitig die Stellungnahmen abgegeben werden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß Abschnitt A Z 1 in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge-
setzes 1986 (BMG) fallen "Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik
einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes" in den
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, soweit sie nicht die Zuständigkeit
eines anderen Bundesministeriums betreffen. In weiterer Folge zählt Z 1 de-
monstrativ einzelne Angelegenheiten auf, die unter die genannte Kompetenz
fallen. Der Umfang dieser Koordinierungskompetenz erstreckt sich jedoch
lediglich auf Angelegenheiten, "die über den konkreten Zusammenhang einer
bestimmten Verwaltungsmaterie hinausgehen oder für mehr als eine Verwal-
tungsmaterie in gleicher Weise typisch sind" (so die Materialien zu einzelnen
Novellen zum BMG, 625 BlgNR 15. GP und 57 BlgNR 16. GP).
Demnach kann die Einforderung ausständiger Stellungnahmen einzelner
Ressortleiter zu den im Rahmen der Überprüfung ihrer Dienststellen vom
Arbeitsinspektorat vorgebrachten Beanstandungen nicht als eine Angelegen-
heit der "allgemeinen Regierungspolitik" die in die Koordinierungskompetenz
des Bundeskanzlers fällt, gewertet werden. Es ist vielmehr Aufgabe des sach-
lich zuständigen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hier
für eine abgestimmte Vorgangsweise zu
sorgen.
Zu Frage 2:
Die im Bericht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektion auf dem Gebiet des
Bundesbedienstetenschutzes im Jahr 1994 für den Bereich Österreichisches
Statistisches Zentralamt angeführten Beanstandungen wurden bereits im
August bzw. September 1994 behoben.
Der diesbezügliche Bericht wurde aus Gründen, die heute nicht mehr festge-
stellt werden können, zum damaligen Zeitpunkt nicht erstattet, ist aber
zwischenzeitlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugegangen.
Im übrigen habe ich veranlaßt, daß künftig im Falle einer Beanstandung ehest-
möglich eine Stellungnahme unter Angabe der allenfalls bereits getroffenen
Maßnahmen abgegeben wird.