2383/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

haben am 10. Juni 1997 unter der Nr. 2568/J an mich eine schriftliche parla-

mentarische Anfrage betreffend Postenbesetzung in der Oesterreichischen

Nationalbank gerichtet! die folgenden Wortlaut hat:

"1. Ist Ihnen die Vereinbarung von SPÖ und ÖVP über die Postenbesetzung

in der Oesterreichischen Nationalbank vom 12. Juli 1988! unterzeichnet

von Franz VRANITZKY (SPÖ) und Alois MOCK (ÖVP) bekannt (Die bei-

den Unterzeichner waren damals Kanzler bzw. Vizekanzler und Partei-

vorsitzende von SPO bzw. ÖVP)?

2. Ist Ihnen bekannt, daß die Oesterreichische Nationalbank-Präsidentin

Maria SCHAUMAYER die Vereinbarung vom 12. Juli 1988 am 17. Mai

1990 mit ihrer Unterschrift in allen Punkten bestätigt hat?

3. Ist es richtig, daß diese Vereinbarung vom Juli 1988 im Jahre 1993 von

SPÖ und ÖVP bestätigt wurde und nach wie vor gültig ist?

4. Ist es richtig, daß diese Vereinbarung folgenden Passus enthält: "Das

Vorschlagsrecht der beiden großen Fraktionen zur Sicherung der Parität

im Generalrat und Direktorium gilt weiterhin als vereinbart. Dies impliziert

ein Vorschlagsrecht bis jeweils zur Hälfte der existierenden Funktionen in

beiden Gremien.“

5. Ist es richtig, daß weiters zwischen SPÖ und ÖVP folgendes vereinbart

wurde: Es gilt als vereinbart, daß das Vorschlagsrecht für den General-

direktor jener großen Fraktion zugebilligt wird, die nicht den Präsidenten

stellt. Das Vorschlagsrecht für den stellvertretenden Generaldirektor hat

jene große Fraktion, die den Präsidenten nominiert."

6. Ist es weiterhin richtig, daß SPÖ und ÖVP vereinbart haben, „daß keine

der beiden großen Fraktionen die jeweils andere im Generalrat, im Direk-

torium oder im Exekutivkommittee majorisiert. Dies heißt auch, daß vom

Dirimierungsrecht kein Gebrauch gemacht wird."

7. Wenn Ihrer Meinung nach die SP/VP-Vereinbarung vom Juli 1988 nicht

mehr gültig ist:

a) seit wann ist sie nicht mehr gültig?

b) welche andere Vereinbarung ist an die Stelle der Vereinbarung vom

Juli 1988 getreten? und wann war das der Fall?

8. Sind Sie der Meinung, daß SP/VP-Vereinbarungen über die Postenbeset-

zungen in der Oesterreichischen Nationalbank kein Akt der Vollziehung

sind und niemanden etwas angehen?

9. Derzeit sind freie Direktorenposten in der Oesterreichischen Nationalbank

zur (Nach-)Besetzung ausgeschrieben.

a) Werden SP/VP-Vereinbarungen über die Postenbesetzungen in der

Oesterreichischen Nationalbank eine Rolle spielen?

b) Wenn Sie die Frage 9.a) verneinen: Wie gedenken Sie gegenüber den

Bewerbern, gegenüber dem Parlament und gegenüber der Öffentlich-

keit klar zu machen und zu garantieren, daß SP/VP-Vereinbarungen

über die Postenbesetzungen in der Oesterreichischen Nationalbank

tatsächlich keine Rolle mehr spielen?

10. Wie werden Sie, abgesehen von den derzeit laufenden

Besetzungsverfahren (Frage 9), bei allen künftigen Postenbesetzungen in

der Oesterreichischen Nationalbank - gleichgültig auf welcher

hierarchischen Ebene - gegenüber den Bewerbern, gegenüber dem

Parlament und gegenüber der Öffentlichkeit klar machen und garantieren,

daß SP/VP-Vereinbarungen über Postenbesetzungen in der

Oesterreichischen Nationalbank keine wie immer geartete Rolle spielen

werden?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 10:

Nach Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz und § 90 erster Satz des Geschäfts-

ordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt die Geschäftsführung der

Bundesregierung zu überprüfen deren Mitglieder über alle Gegenstände der

Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Hin-

sichtlich selbständiger juristischer Personen wie der Oesterreichischen Natio-

nalbank (OeNB) sind unter "Gegenständen der Vollziehung" im Sinne der ge-

nannten gesetzlichen Regelungen nur die Rechte des Bundes (z.B. Anteils-

rechte) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe zu verstehen (vergleiche

den Bericht des Verfassungsausschusses 1142 BlgNR XVIII. GP). Diese Rech-

te und Einflußnahmemöglichkeiten ergeben sich in bezug auf die Oesterreichi-

sche Nationalbank aus dem Nationalbankgesetz 1984, das in den Vollzugsbe-

reich des Bundesministers für Finanzen fällt. Ich ersuche daher um Verständ-

nis, daß ich von einer Beantwortung der einzelnen Fragen absehe.