2385/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Auer und Kollegen haben am 16.

Mai 1997 unter der Nr. 2453/J-NR11997 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend ‹Vollziehung des

Meldegesetzes1 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Ist Ihnen die Problematik von Anmeldungen an Orten, an

denen keine Unterkunft im Sinn des Meldegesetzes besteht,

bekannt?

2. Welche Möglichkeiten stehen den Meldebehörden, abgesehen von der

verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung solcher Meldungen, zur Ver-

fügung, um solche mißbräuchlichen Meldungen zurückzuweisen bzw.

rückgängig zu machen?

3. Sollten auf Grund des Meldegesetzes derartige Maßnahmen nicht

möglich sein, sind Sie bereit, entsprechende gesetzliche Ände-

rungen zu veranlassen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

ZurFrage1:

Die Problematik von Meldungen ohne entsprechende Unterkunftnahme

(sog. Scheinmeldungen), die Sie hier ansprechen, ist mir

bekannt.

Zur Frage 2:

In Kenntnis dieser Probleme ist es bereits durch das Meldegesetz

1991, BGBl.Nr. 1992/9, zu einer Verstärkung der Kontrollmög-

lichkeiten nicht nur in Bezug auf die beschriebenen Schein-

meldungen, sondern auch hinsichtlich der illegalen Unterkunft-

nahme, also des Wohnens ohne der Meldepflicht zu genügen, gekom-

men.

Eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung von Scheinmeldungen wurde

durch § 8 des Meldegesetzes geschaffen. Demnach hat der Unter-

kunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel

unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Er

hat als Unterkunftgeber die Unterschrift zu verweigern, wenn er

Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tat-

sächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche

beziehen wird.

Tut er dies nicht, so macht er sich nach § 22 Abs. 2 Ziff. 4

des Meldegesetzes strafbar.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß die

Meldebehörde gem. § 20 Abs. 1 leg.cit. dem Eigentümer eines

Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und

Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung ange-

meldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben hat.

Von zentraler Bedeutung ist jedoch die sich aus S 15 des Melde-

gesetzes ergebende Verpflichtung der Behörde, die An-, Ab- oder

Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie davon Kenntnis

erlangt, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen des zit.

Gesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde; im übrigen hat sie

das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige

Meldedaten enthält, zu berichtigen (Bemerkung: eine derartige

Verpflichtung war übrigens schon im Meldegesetz 1972 (§ 11 Abs.

2) vorgesehen).

Betrifft die seitens der Behörde beabsichtigte Maßnahme u.a.

die An- oder Abmeldung, so hat sie den Meldepflichtigen hievon

zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Erhebt der Betreffende Einwendungen, so ist die An- oder Abmel-

dung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit

Bescheid vorzunehmen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Meldebeamte (in

seltenen Ausnahmefällen) bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung

davon Kenntnis hat, daß der Meldepflichtige in einer bestimmten

Wohnung nicht Unterkunft genommen hat. Auch in so einem Fall

hat die Behörde nach § 15 Meldegesetz vorzugehen.

Abschließend möchte ich auf S 7 Abs. 4 hinweisen, wonach der

Unterkunftnehmer durch seine Unterschrift auf dem Meldezettel

eine inhaltliche Garantie für die Richtigkeit der Meldedaten

übernimmt, wodurch eine letztlich durch das Strafgesetzbuch

abgesicherte Verläßlichkeit über das Vorliegen eines Meldefalles

erreicht werden soll.

Zur Frage 3:

Aufgrund meiner Ausführungen zur Frage 2 sehe ich derzeit keinen

legistischen Handlungsbedarf.