2385/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Auer und Kollegen haben am 16.
Mai 1997 unter der Nr. 2453/J-NR11997 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend ‹Vollziehung des
Meldegesetzes1 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ist Ihnen die Problematik von Anmeldungen an Orten, an
denen keine Unterkunft im Sinn des Meldegesetzes besteht,
bekannt?
2. Welche Möglichkeiten stehen den Meldebehörden, abgesehen von der
verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung solcher Meldungen, zur Ver-
fügung, um solche mißbräuchlichen Meldungen zurückzuweisen bzw.
rückgängig zu machen?
3. Sollten auf Grund des Meldegesetzes derartige Maßnahmen nicht
möglich sein, sind Sie bereit, entsprechende gesetzliche Ände-
rungen zu veranlassen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
ZurFrage1:
Die Problematik von Meldungen ohne entsprechende Unterkunftnahme
(sog. Scheinmeldungen), die Sie hier ansprechen, ist mir
bekannt.
Zur Frage 2:
In Kenntnis dieser Probleme ist es bereits durch das Meldegesetz
1991, BGBl.Nr. 1992/9, zu einer Verstärkung der Kontrollmög-
lichkeiten nicht nur in Bezug auf die beschriebenen Schein-
meldungen, sondern auch hinsichtlich der illegalen Unterkunft-
nahme, also des Wohnens ohne der Meldepflicht zu genügen, gekom-
men.
Eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung von Scheinmeldungen wurde
durch § 8 des Meldegesetzes geschaffen. Demnach hat der Unter-
kunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel
unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Er
hat als Unterkunftgeber die Unterschrift zu verweigern, wenn er
Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tat-
sächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche
beziehen wird.
Tut er dies nicht, so macht er sich nach § 22 Abs. 2 Ziff. 4
des Meldegesetzes strafbar.
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß die
Meldebehörde gem. § 20 Abs. 1 leg.cit. dem Eigentümer eines
Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und
Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung ange-
meldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben hat.
Von zentraler Bedeutung ist jedoch die sich aus S 15 des Melde-
gesetzes ergebende Verpflichtung der Behörde, die An-, Ab- oder
Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie davon Kenntnis
erlangt, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen des zit.
Gesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde; im übrigen hat sie
das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige
Meldedaten enthält, zu berichtigen (Bemerkung: eine derartige
Verpflichtung war übrigens schon im Meldegesetz 1972 (§ 11 Abs.
2) vorgesehen).
Betrifft die seitens der Behörde beabsichtigte Maßnahme u.a.
die An- oder Abmeldung, so hat sie den Meldepflichtigen hievon
zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erhebt der Betreffende Einwendungen, so ist die An- oder Abmel-
dung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit
Bescheid vorzunehmen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Meldebeamte (in
seltenen Ausnahmefällen) bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung
davon Kenntnis hat, daß der Meldepflichtige in einer bestimmten
Wohnung nicht Unterkunft genommen hat. Auch in so einem Fall
hat die Behörde nach § 15 Meldegesetz vorzugehen.
Abschließend möchte ich auf S 7 Abs. 4 hinweisen, wonach der
Unterkunftnehmer durch seine Unterschrift auf dem Meldezettel
eine inhaltliche Garantie für die Richtigkeit der Meldedaten
übernimmt, wodurch eine letztlich durch das Strafgesetzbuch
abgesicherte Verläßlichkeit über das Vorliegen eines Meldefalles
erreicht werden soll.
Zur Frage 3:
Aufgrund meiner Ausführungen zur Frage 2 sehe ich derzeit keinen
legistischen Handlungsbedarf.