239/AB

 

Gegenstand:             Schriftl.parl.Anfr.d.Abg-z-NR

 

Aumayr und Kollegen vom 29.  Februar 1996, Nr. 239/J, betreffend Vereinfachung des EU-Beihilfeverfahrens

 

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

 

Parlament

 

1017 W i e n

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei­geschlossene -,schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom,129.  Februar 1996, Nr. 239/j, betreffend Vereinfachung des EU-Beihilfeverfahrens, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf Ihre Fragen naher eingehe, darf ich folgendes ausfahren:

 

Der zitierte Artikel der Salzburger Nachrichten bezieht sich offensichtlich auf eine Mitteilung der Kommission,.durch die der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geändert wird (veröffentlicht in ABI Nr. C 68 vom 6. März 1996).  Durch diese Mitteilung wurde der de minimiso-Schwellenwert zur Notifizierung öffentlicher Beihilfen, die von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden gewährt

 

werden, von 50.000 auf 100.000 ECU erhöht.  Diese neue Entscheidung der Kommission ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß dieser Gemeinschaftsrahmen nicht in Wirtschaftszweigen gilt, für die besondere gemeinschaftliche Vorschriften über staatliche Beihilfen nach dem EWG- oder EGKS-Vertrag erlassen worden sind.  Da für den Sektor Landwirtschaft Sonderregelungen bestehen und substantiell an der Regelung nichts geändert wurde, kann die "de-minimisa-Regel

in der Landwirtschaft wie bisher grundsätzlich keine Anwendung finden.

 

Festzuhalten ist, daß es sich bei der ade minimisu-Regel in erster Linie um eine vereinfachung der Notifikationsvorschriften für die Mitgliedstaaten bei bestimmten Beihilfen und nicht um eine ver­einfachung der Beihilfenabwicklung selbst handelt.

 

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

 

Zu Frage 1:

 

Von den insgesamt mehr als 500 Mio S umfassenden Forschungs­aufwendungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wurden 1995 nur 2,6,Mio S für Forschungsförderungen aufgewendet.  Der überwiegende Anteil der Forschung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch die ressortzugehörigen Bundesanstalten und Bundesämter, ergänzt durch,Auftragsforschung vorwiegend an den Universitäten.  Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind in Österreich kaum in der Lage, Forschungsprojekte durchzufahren, sodaß wettbewerbsverzerrende Förderungen in der Forschung keine Rolle spielen und die nationalen Forschungsaus­gaben keiner Genehmigung durch die EU bedürfen.

 

Zu Frage 2:

 

Im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen schulischen Aus­bildung werden transnationale Bildungsprojekte im Rahmen der

 

EU-Programme «Leonardom und usokrateso von der EU gefördert.  Die Vereinfachung der administrativen Abwicklung dieser Programme erfolgt im nichtagrarischen Bereich über das uLeonardo/Sokrates­Bürom.  Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt­schaft laufen Gespräche über eine Einbindung der land- und forst­wirtschaftlichen Bundesschulen in diese Vorgangsweise.

Die Anpassung der Berufsbildung an die Bedürfnisse der modernen Landwirtschaft gemäß Art 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (Effizienzverordnung) wird im Rahmen der Dienstleistungsricht­linie (Sonderrichtlinie für die Förderung von Sach- und Personalaufwand), die von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, gefördert.  Ob und welche Vereinfachungen notwendig sein könnten, wird die Förderungspraxis zeigen.

 

Zu Frage 3:

 

Das «Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, .extensiven und den natürlichen Lebensraum schätzenden Landwirt­schaft (ÖPUL)O wurde von der Europäischen Kommission als vereinbar mit der maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und den Art 92 - 94 des EG-Vertrages genehmigt.  Eine Meldung an die Euro­päische Kommission über die Förderung des einzelnen Unternehmens ist unabhängig von der Förderungshöhe nicht notwendig.

 

Frage 4.-.

 

Auch hier zeigt sich, daß ein Vergleich der Förderungen von

 

Landwirtschaft und Nicht-Landwirtschaft nicht ohne weiteres

 

zulässig ist.  Eine Genehmigung zur Förderung des einzelnen

 

Betriebes durch die Europäische Kommission ist unabhängig von der

 

Förderungshöhe nicht notwendig.  Die Rahmenbedingungen werden auf

 

EU-Ebene beschlossen (z.B. die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 zur

 

Verbesserung der Effizienz der Agrars'truktur) und über Sonder-

 

richtlinien, die den Rahmen für die Förderung des Einzelbetriebes bzw. dessen Arbeitskräfte darstellen, in Österreich umgesetzt (so z.B. durch die Dienstleistungsrichtlinie).

 

Zu Frage S:'

 

Investitionsförderungen nach der ade minimisa-Regel können - wie oben dargestellt - nicht für den Bereich der Landwirtschaft, der durch Art 38 Anhang II des EWG-Vertrages näher definiert wird, gewährt werden.  Jene Bereiche, die nicht den Produkten des Anhang II direkt zuzuordnen sind, können hingegen im Rahmen der ude minimisu-Regel gefördert werden.  Eine konkrete Anwendung findet diese Regelung im Förderungsbereich 0Innovationenu der Investi-

 

tionsrichtlinie und im Rahmen von Förderungen gemäß Ziel 1 und Ziel 5b.

 

Hinsichtlich forstlicher EU-kofinanzierter Maßnahmen ist anzu­führen, daß das österreichische Ausführungsprogramm 1995 bis 1997 zur Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 (Beihilferegelung für Auf­forstungsmaßnahmen) von der Europäischen Kommission genehmigt wurde Die Genehmigung und Auszahlung der Beihilfen erfolgt auf

Grundlage dieses Programmes und der nationalen Förderungsricht­linie.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Die Übernahme der EU-Agrarpolitik beinhaltete auch die Übernahme der Verwaltungsstrukturen und des Kontrollsystems.  Auch in vielen anderen Mitgliedstaaten wird der teilweise hohe Verwaltungsaufwand kritisiert.  Eine Vereinfachung ist hier sicherlich anzustreben-, kann aber nur in Übereinstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten erfolgen.  Bei diesen Bestrebungen muß allerdings gewährleistet sein, daß vorgesehene Beihilfen nicht mißbräuchlich in Anspruch genommen werden.  An diesem Maßstab sind auch alle Vereinfachungs-

Tendenzen zu messen. Österreich hat sich bereits bisher für den Abbau des bürokratischen Aufwandes eingesetzt und wird dieses Ziel weiterhin verfolgen.

 

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