2401/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2396/J der Abgeordneten Ing. Mag. Erich Schreiner und
Genossen vom 14. Mai 1997, betreffend Vorsteuerbefreiung beim Kauf von
Transportbegleitfahrzeugen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu1.bis4.:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 (wie schon nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c
Umsatzsteuergesetz 1972) sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind,
sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbe-
förderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, vom Vorsteuerausschluß für Per-
sonenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ausgenommen. Diese Aus-
nahmebestimmung hat ihre Begründung darin, daß unmittelbar durch diese Kraftfahrzeuge
Umsätze getätigt werden.
Bei Transportbegleitfahrzeugen könnte davon ausgegangen werden, daß diese dem Zweck
der gewerblichen Vermietung dienen, wenn eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis
vorhanden ist. Das Unternehmen müßte z.B. aufgrund eines Gewerbescheines berechtigt
sein, die „Vermietung von Kraftfahrzeugen, eingeschränkt auf die Vermietung von Per-
sonenkraftwagen für die Begleitung von Schwer- und Sondertransporten“ durchzuführen.
Zusätzlich müßte die Transportbegleitung aufgrund eines Mietvertrages - auch in der Form
eines Gestellungsvertrages (das ist ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstver-
schaffungsvertrag) - ausgeführt werden.
Liegen die aufgezeichneten Bedingungen vor und wird das Fahrzeug zu mindestens
80% für
Transportbegleitungen eingesetzt, steht für das Fahrzeug der Vorsteuerabzug zu. Seitens
des Bundesministeriums für Finanzen sind daher keine gesetzlichen Maßnahmen notwendig.