2401/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2396/J der Abgeordneten Ing. Mag. Erich Schreiner und

Genossen vom 14. Mai 1997, betreffend Vorsteuerbefreiung beim Kauf von

Transportbegleitfahrzeugen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu1.bis4.:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b Umsatzsteuergesetz 1994 (wie schon nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c

Umsatzsteuergesetz 1972) sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind,

sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbe-

förderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, vom Vorsteuerausschluß für Per-

sonenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ausgenommen. Diese Aus-

nahmebestimmung hat ihre Begründung darin, daß unmittelbar durch diese Kraftfahrzeuge

Umsätze getätigt werden.

Bei Transportbegleitfahrzeugen könnte davon ausgegangen werden, daß diese dem Zweck

der gewerblichen Vermietung dienen, wenn eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis

vorhanden ist. Das Unternehmen müßte z.B. aufgrund eines Gewerbescheines berechtigt

sein, die „Vermietung von Kraftfahrzeugen, eingeschränkt auf die Vermietung von Per-

sonenkraftwagen für die Begleitung von Schwer- und Sondertransporten“ durchzuführen.

Zusätzlich müßte die Transportbegleitung aufgrund eines Mietvertrages - auch in der Form

eines Gestellungsvertrages (das ist ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstver-

schaffungsvertrag) - ausgeführt werden.
Liegen die aufgezeichneten Bedingungen vor und wird das Fahrzeug zu mindestens 80% für

Transportbegleitungen eingesetzt, steht für das Fahrzeug der Vorsteuerabzug zu. Seitens

des Bundesministeriums für Finanzen sind daher keine gesetzlichen Maßnahmen notwendig.