2409/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen vom 15. Mai 1997,

Nr. 2437/J, betreffend steuerliche Mehrbelastung, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Nach Art. 52 Abs. 1 B-VG ist der Nationalrat befugt, die Mitglieder der Bundesregierung über

alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen. Diesem Fragerecht unterliegen nach

§ 90 Geschäftsordnungsgesetz (GOG) insbesondere Regierungsakte und Angelegenheiten

der Vollziehung.

Die Punkte der Anfrage beruhen größtenteils auf rein hypothetischen Annahmen und be-

treffen keine konkreten legistischen Vorhaben des Bundesministeriums für Finanzen. Wie ich

jedoch schon anläßlich des Verlangens auf „Kurze Debatte“ gemäß § 57a Abs. 1 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 GOG zur Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen

Anfrage vom 26. Februar 1997, Nr. 2043/J, ausgeführt habe, bin ich bei der Gestaltung der

Familienbesteuerung folgender Auffassung:

Die seit dem Jahr 1993 geltenden Regelungen, betreffend die steuerliche Abgeltung von

Familienlasten, wurden auf der Basis des "Familienbesteuerungs-Erkenntnisses" des

Verfassungsgesetzes aus dem Jahre 1991 beschlossen.

Leitlinie dieser Regelungen ist es, die Unterhaltslasten der Höherverdienenden ausreichend

durch Transferleistungen zu berücksichtigen und sodann diese Transferleistungen gleich-

mäßig allen Familien - das heißt in gleicher Höhe auch im Bereich mittlerer und niedriger Ein-

kommen - zugute kommen zu lassen.

Ich halte an dieser Konzeption, die unverändert den politischen Vorstellungen beider Re-

gierungsparteien entspricht, fest.

Zur Umsetzung ist es aber notwendig, an der Technik der Abgeltung von Kinderlasten durch

Transferleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) festzuhalten.

Eine steuerliche Berücksichtigung im Wege der außergewöhnlichen Belastung hätte eine

Umverteilung von unten nach oben zur Folge. Bei Besserverdienenden ergäbe sich somit

eine höhere steuerliche Auswirkung als bei den Beziehern niedriger Einkommen.

Zur konkreten Anfrage möchte ich folgendes festhalten:

Unverständlich - und schon deswegen nicht konkret beantwortbar - ist die Fragestellung nach

einer steuerlichen Mehrbelastung einer Alleinerzieherin mit mehreren Kindern gegenüber

einem Steuerpflichtigen ohne Kinderlasten. Die steuerliche Belastung kann in diesem Fall

höchstens gleich hoch sein; der Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhalts-

pflicht für Kinder wird durch Direktleistungen (Familienbeihilfe und -) Rechnung getragen.

Die der Anfrage angeschlossenen Berechnungsmodelle bauen auf reinen Hypothesen auf.

Ohne diese Modelle rechnerisch im einzelnen aus Kapazitätsgründen nachzuvollziehen, ist

auf zwei gravierende Fehler hinzuweisen:

Bei der Bemessung des zivilrechtlichen Kindesunterhaltes mit Hilfe der Prozentsatzmethode

ist das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (nach Abzug beispielsweise

der Einkommensteuer) und nicht das steuerpflichtige Einkommen heranzuziehen.

Diese schon dadurch völlig unrichtige, weil viel zu hoch ermittelte fiktive Steuerersparnis wird

dann in Relation zu lediglich einem Teilbetrag der Direktleistungen, nämlich den erhaltenen

Kinderabsetzbeträgen gesetzt. Der zweite - betragsmäßig wesentlich höhere - Unterhalts-

ausgleichfaktor in Form der Familienbeihilfe wird hingegen gänzlich unberücksichtigt ge-

lassen.