241/AB

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017  W i e n

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 251/J betreffend (europäisches) Akkreditierungs-, Prüf- und Zer­tifizierungssystem, welche die Abgeordneten DI Schöggl, DI Hof­mann und Dr. Grollitsch am 29.  Februar 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage.,

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist sowohl in der EAL als auch in der EAC vertreten; es verfolgt die geschilderte Entwicklung aufmerksam und durchaus kritisch.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage.,

 

Die Erfüllung der europäischen Normenserie EN 45000 stellt eine Möglichkeit dar, die Kompetenz "benannter Stellen" (notified

 

bodies) nachzuweisen.  Zwar wird die Akkreditierung in allen Mit­gliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz als Nachweis der technischen Kompetenz angewandt, trotzdem ist die Einhaltung dieser Normen nicht Voraussetzung für eine Notifizierung.  Im sogenannten "geregelten Bereich", also in dem durch Harmoni­sierungsrichtlinien erfaßten Bereich, kann daher durch die Tätig­keit der beiden Organisationen EAL und EAC kein Souveränitätsver­lust eintreten.

EAL und EAC wurden aber mit der Zielsetzung gegründet, auch im nicht geregelten Bereich, also im sogenannten "freiwilligen Be­reich", eine gleichartige Vorgangsweise der Mitgliedstaaten bei der Akkreditierung zu erreichen und so auch im privatrechtlichen Bereich die gegenseitige Anerkennung sicher zu stellen.  So sehr dieses Ziel grundsätzlich zu unterstützen ist, so sehr wird Ten­denzen zu überzogenen und praxisfremden Anforderungen entgegenzu­wirken sein. Österreich anerkennt die Bedeutung der EAL und der EAC, setzt sich aber dafür ein, daß die Tätigkeit dieser Organi­sation weiterhin nur beratend bleibt.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

In allen Angelegenheiten der Akkreditierung ist die Ab­teilung IX/2 federführend, die Abteilung IX/6 ist für die Akkre­ditierung von Kalibrier- und Beglaubigungsstellen für Meßgeräte, die Abteilung IX/3 für die Akkreditierung von Kesselprüfstellen zuständig.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Wie zu Frage 2 ausgeführt, könnte ein Souveränitätsverlust nur im ungeregelten Bereich eintreten.  Grundsätzlich sind aber Regeln zum Nachweis der Kompetenz jener Stellen, die in diesem Bereich tätig werden, positiv zu beurteilen. Übertriebene und praxis-

 

fremde Anforderungen sind aber abzulehnen.  Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten drängt daher allgemein auf einen maßvoll gestalteten Einfluß privater europäischer Organi­sationen und wird alle Initiativen, die den Akkreditierungsauf ­wand in Grenzen halten, unterstützen.

 

 

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