241/AB
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 W i e n
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 251/J betreffend (europäisches) Akkreditierungs-, Prüf- und Zertifizierungssystem, welche die Abgeordneten DI Schöggl, DI Hofmann und Dr. Grollitsch am 29. Februar 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage.,
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist sowohl in der EAL als auch in der EAC vertreten; es verfolgt die geschilderte Entwicklung aufmerksam und durchaus kritisch.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage.,
Die Erfüllung der europäischen Normenserie EN 45000 stellt eine Möglichkeit dar, die Kompetenz "benannter Stellen" (notified
bodies) nachzuweisen. Zwar wird die Akkreditierung in allen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz als Nachweis der technischen Kompetenz angewandt, trotzdem ist die Einhaltung dieser Normen nicht Voraussetzung für eine Notifizierung. Im sogenannten "geregelten Bereich", also in dem durch Harmonisierungsrichtlinien erfaßten Bereich, kann daher durch die Tätigkeit der beiden Organisationen EAL und EAC kein Souveränitätsverlust eintreten.
EAL und EAC wurden aber mit der Zielsetzung gegründet, auch im nicht geregelten Bereich, also im sogenannten "freiwilligen Bereich", eine gleichartige Vorgangsweise der Mitgliedstaaten bei der Akkreditierung zu erreichen und so auch im privatrechtlichen Bereich die gegenseitige Anerkennung sicher zu stellen. So sehr dieses Ziel grundsätzlich zu unterstützen ist, so sehr wird Tendenzen zu überzogenen und praxisfremden Anforderungen entgegenzuwirken sein. Österreich anerkennt die Bedeutung der EAL und der EAC, setzt sich aber dafür ein, daß die Tätigkeit dieser Organisation weiterhin nur beratend bleibt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
In allen Angelegenheiten der Akkreditierung ist die Abteilung IX/2 federführend, die Abteilung IX/6 ist für die Akkreditierung von Kalibrier- und Beglaubigungsstellen für Meßgeräte, die Abteilung IX/3 für die Akkreditierung von Kesselprüfstellen zuständig.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Wie zu Frage 2 ausgeführt, könnte ein Souveränitätsverlust nur im ungeregelten Bereich eintreten. Grundsätzlich sind aber Regeln zum Nachweis der Kompetenz jener Stellen, die in diesem Bereich tätig werden, positiv zu beurteilen. Übertriebene und praxis-
fremde Anforderungen sind aber abzulehnen. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten drängt daher allgemein auf einen maßvoll gestalteten Einfluß privater europäischer Organisationen und wird alle Initiativen, die den Akkreditierungsauf wand in Grenzen halten, unterstützen.
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