2412/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Mag. Schreiner und Dr. Ofner haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Fehlentwicklungen im Bereich des kon-
kursrechts, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Welcher Prozentsatz der bei Konkurseröffnung vorhandenen Aktiva wird im
Durchschnitt in etwa für folgende Zwecke verwendet:
a) Befriedigung der Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger,
b) Masseforderungen,
c) Befriedigung der Konkursforderungen,
d) Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern,
e) Belohnung des Masseverwalters,
f) Kosten für vom Masseverwalter geführte Prozesse und
g) Sachverständigenkosten?
2. Welcher Prozentsatz der in Konkursverfahren angemeldeten Forderungen könnte
im Durchschnitt aus den vorhandenen Aktiva bei Wegfall aller anderen Ausgaben
gedeckt werden?
3. Wie hoch wäre dieser Prozentsatz, wenn man die Aktiva nicht zum Zerschla-
gungs-, sondern zu dem bei ruhigem Verkauf erzielbaren Verkehrswert bewer-
tet?
4. Welche Änderungen der gesetzlichen Regelungen halten Sie für erforderlich, um
eine möglichst weitgehende Annäherung der Erlöse an den Verkehrswert zu er-
reichen?
5. Wie hoch sind im Durchschnitt die Belohnungen der Masse- und Ausgleichsver-
walter in Prozent der angemeldeten Forderungen?
6. Nach welchen Regeln werden diese Belohnungen festgesetzt?
7. Bestehen hinsichtlich der gewährten Belohnungen erkennbare Handhabungsun-
terschiede? Wenn ja, welche Bandbreite in der Höhe ist feststellbar?
8. Welche Anreize bestehen für die Masseverwalter, zugunsten einer höheren Be-
friedigung der Gläubiger, einer Erhaltung von Arbeitsplätzen und der Vermeidung
der Vernichtung wirtschaftlicher Werte die Weiterführung und Sanierung eines in-
solventen Unternehmens anzustreben, zumal dies mit höherem Aufwand verbun-
den ist?
9. Werden Sie bei der nächsten Novellierung der Insolvenzgesetze eine gesetzlich
klar definierte Belohnung der Masse- bzw. Ausgleichsverwalter vorschlagen?
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Regelung streben Sie an?
10. Welche Berufsgruppen werden als Masse- und Ausgleichsverwalter in welcher
prozentuellen Verteilung herangezogen? Aus welchem Grund werden Wirt-
schaftsfachleute - die zur Fortführung von Betrieben sicherlich besser geeignet
wären als Juristen - selten mit dieser Aufgabe betraut?
11. Wie viele der in Konkurs gegangenen Betriebe werden vom Masseverwalter wei-
tergeführt? Wie viele davon können dauerhaft weitergeführt und saniert wer-
den?
12. Halten Sie die Beibehaltung des vorzeitigen Austrittsrechtes der Arbeitnehmer
nach § 25 ko für sachlich gerechtfertigt, zumal die Ansprüche der Arbeitnehmer
aus dem Arbeitsvertrag durch das IESG gesichert sind und der vorzeitige Aus-
tritt die Weiterführung von Betrieben - und damit die Erhaltung der
Arbeitsplätze - de facto unmöglich
macht?
13. Die Finanzbehörden werden derzeit auf Kosten aller anderen Gläubiger im Insol-
venzfall bevorzugt, weil die Umsatzsteuer für nicht bezahlte Leistungen sowohl
vom jeweiligen Gläubiger als auch von den Finanzbehörden als Forderung an-
gemeldet wird, die Forderung der Finanzverwaltung aber nur um die in der aus-
bezahlten Quote enthaltene Steuer berichtigt wird, nicht aber um die gesamten,
mit der Auszahlung der Quote abgedeckten Forderungen. Welche gesetzlichen
Änderungen halten Sie für erforderlich, um diese Bevorzugung der Finanzbe-
hörden durch die mehrfache Berücksichtigung der Umsatzsteueransprüche auf
Kosten der anderen Gläubiger zu beseitigen?"
Vorweg möchte ich zu den der Anfrage vorangestellten Ausführungen, wonach die
Praxis der Konkursverfahren zeige, daß der wirtschaftliche Wert der Unternehmen
vernichtet, vorhandene Arbeitsplätze zerstört und vorhandene Vermögenswerte weit
unter ihrem Verkehrswert verschleudert würden und eine Sanierung oder Weiterfüh-
rung des Betriebs kaum stattfinde, darauf hinweisen, daß das Konkursverfahren in
seiner Ausgestaltung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 durchaus
auf Fortführung und Sanierung des Unternehmens ausgerichtet ist. Diese Zielrich-
tung soll mit der im Nationalrat bereits beratenen Regierungsvorlage für ein Insol-
venzrechtsänderungsgesetz 1997 Weiter ausgebaut werden. Daß eine Weiterfüh-
rung und Sanierung des Unternehmens im Konkurs nicht immer möglich ist, hängt
vor allem mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens im Zeitpunkt der Kon-
kurseröffnung zusammen. In vielen Fällen erfolgt der Antrag auf Konkurseröffnung
zu spät, sodaß Schritte zur Rettung des Unternehmens im Konkursverfahren selbst
nicht mehr gesetzt werden können. Diesem Problem - der verspäteten
konkurseröffnung - versucht gerade der Entwurf eines Insolvenzrechtsänderungs-
gesetzes 1997 entgegenzuwirken.
Weiters schicke ich zu den Fragen, in denen es um Zahlenangaben zur Insolvenz-
praxis geht, voraus, daß Statistiken hierüber nicht geführt werden und entsprechen-
des Zahlenmaterial daher nicht vorhanden ist. Das Bundesministerium für Justiz hat
sich deshalb zur Gewinnung von Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragen an
die Konkursgerichte und die bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände gewandt und
um Mitteilung von Erfahrungswerten ersucht. Diese Erfahrungswerte sind allerdings
- wie Gerichte und Gläubigerschutzverbände selbst hervorheben - mit großen Unsi-
cherheitsfaktoren verbunden.
Ich beantworte nun die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu 1:
Ich weise zunächst auf meine einleitenden Bemerkungen hin, insbesondere auf den
Vorbehalt, daß das dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellte Zah-
lenmaterial mit Unsicherheiten behaftet ist. Dies hängt unter anderem damit zusam-
men, daß die Verwendung des Verwertungserlöses je nach Branche und Struktur
des jeweiligen Unternehmens sehr unterschiedlich ist. Dazu kommt, daß Gegen-
stände, an denen ein Aussonderungsanspruch besteht, nicht in die konkursmasse
fallen, sodaß sich das konkursgericht mit der Frage des Wertes der Sache gar nicht
befassen muß. Dies gilt auch für Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht,
wenn sie aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner nach
§ 119 Abs 5 KO zur freien Verfügung überlassen werden, weil es sich um offensicht-
lich überbelastete Liegenschaften handelt.
Die Schätzungen der Insolvenzrichter und der bevorrechteten Gläubigerschutzver-
bände zur Frage, welcher Prozentsatz des „Aktivvermögens“ durch Aus- oder Ab-
sonderungsrechte nicht zur Verteilung zur Verfügung steht, bewegen sich zwischen
50 und 75 %.
Die bei Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern bestehenden Ansprüche stellen ge-
nerell einen großen Teil der Masseforderungen dar. Ihr Anteil in Prozentsätzen ist
im konkreten davon abhängig, wie lange und mit welcher Arbeitnehmerzahl das Un-
ternehmen fortgeführt wird. Allerdings schmälern diese Masseforderungen nicht die
vorhandenen Aktiva, weil die Fortführung voraussetzt, daß sie nicht zu Nachteilen
für die Gläubiger führt, was dann der Fall wäre, wenn die durch die Fortführung er-
zielten Einnahmen geringer wären als die dadurch anfallenden Forderungen der Ar-
beitnehmer im Zusammenhalt mit dem sonstigen
Betriebsaufwand.
Die Belohnung des Masseverwalters wird grob mit durchschnittlich etwa 10% des
Massevermögens geschätzt.
Die kosten der vom Masseverwalter geführten Prozesse sind hingegen zu vernach-
lässigen, weil nur solche Prozesse geführt werden, die auch erfolgversprechend
sind und daher - zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit - zu einer ko-
stenersatzpflicht des Gegners führen. Sie belasten die Masse somit kaum. Auch
Sachverständigenkosten bilden nach den Erfahrungswerten der Gerichte eher einen
geringen Anteil, der durchschnittlich auf etwa 1 bis 2 % geschätzt wird.
Die Höhe der an die konkursgläubiger ausgeschütteten Quote liegt in den Fällen, in
denen es zum Abschluß eines Zwangsausgleichs kommt das ist etwa in einem
Drittel der eröffneten Konkurse der Fall - , durchschnittlich bei knapp über 20 %. Zu
den weiteren zwei Dritteln variieren die Schätzungen sehr stark. Durchschnittlich
kommt es hier zu Ausschüttungen von etwa 10 %, wobei es oftmals keine Ausschüt-
tung, aber auch Befriedigungen von bis zu 75 % gibt.
Zu 2:
Die zu Frage 1 angegebenen Prozentsätze der ausgeschütteten Quote würden sich
natürlich erhöhen1 wenn keinerlei kosten, also weder Kosten eines Masseverwalters
noch Verwertungskosten usw., aufliefen. Eine auch nur einigermaßen verläßliche
Bezifferung dieser Steigerung ist aber aus den durchgeführten Erhebungen nicht
möglich.
Zu 3:
Nach § 114 Abs 4 kO hat der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Masseverwal-
ters und mit Genehmigung des Gerichts die für die Beteiligten günstigste Art der
Verwertung des zur konkursmasse gehörenden Vermögens zu bestimmen. Dabei
ist stets zu prüfen, ob anstatt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der
Verwertung, insbesondere die Gesamtveräußerung des Unternehmens des Ge-
meinschuldners, vorteilhafter ist. Es ist daher in erster Linie der Verkauf eines leben-
den Unternehmens anzustreben, wenn ein
Zwangsausgleich nicht zustandekommt.
Nur als letzter Ausweg wird das Vermögen in Teilen und somit zu Zerschlagungs-
werten verwertet. Der Preis hängt von den Gegebenheiten des Marktes ab und rich-
tet sich daher vor allem danach, wie groß die Nachfrage nach den zu verkaufenden
Gegenständen ist. Naturgemäß ist es bei einem Verkauf des Unternehmens im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder von einzelnen Gegenständen aus der Kon-
kursmasse schwieriger, den selben Preis zu erzielen wie bei „ruhigem“ Verkauf. Die
meist gegebene Dringlichkeit (insbesondere wenn ein Unternehmen „lebend“ ver-
kauft werden soll, was - auch wegen des Preises - anzustreben ist) und die Ver-
kaufsnotwendigkeit wirken sich dabei nachteilig aus. In vielen Fällen macht der dro-
hende Wertverfall, etwa saisonabhängiger Waren (zum Beispiel von Kleidungsstük-
ken), eine sehr rasche Verwertung notwendig.
Ein weiterer Nachteil bei der Verwertung von einzelnen Gegenständen (und nicht
des gesamten Unternehmens) besteht häufig darin, daß keine Folgeleistungen (wie
etwa Wartungsarbeiten) geboten werden können und Ersatzteile nicht in ausrei-
chender Menge zur Verfügung stehen. Auch sind meist Garantiezusagen für Lei-
stungen nicht mehr möglich. Alle diese Faktoren wirken sich natürlich auf den Preis
aus. Wie hoch die Werteinbuße durch die Konkurseröffnung ist und wie sich dies
prozentmäßig auf die an die Konkursgläubiger zu verteilende Quote auswirkt, kann
jedoch nicht gesagt werden.
Zu 4:
Durch gesetzliche Bestimmungen läßt sich eine Steigerung des bei der Verwertung
erzielbaren Erlöses nicht erreichen, weil der Preis nicht durch das Gesetz festgelegt
werden kann, sondern - wie zu Frage 3 ausgeführt - von Marktmechanismen ab-
hängt. Um jedoch die erwähnten Nachteile der Verwertung einzelner Gegenstände
im Konkurs zu vermeiden, wird der Verwertung des Unternehmens als Gesamtheit
von Gesetzes wegen der Vorzug gegeben.
Zu 5:
Nach den eingeholten Stellungnahmen der
Insolvenzrichter und der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände beträgt die Belohnung des Masseverwalters - bezogen
auf die Höhe der angemeldeten Forderungen - zwischen 0,7 und 3 %.
Zu 6:
Der Masse- und Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf Belohnung für seine Mühe-
waltung. Üblicherweise wird bei einem Ausgleich oder einem Zwangsausgleich die
Belohnung in Höhe eines Prozentsatzes zum Ausgleichserfordernis bestimmt. Sonst
richtet sich die Belohnung nach dem Verwertungserlös, ist also erfolgsabhängig. Be-
sondere Schwierigkeiten, vor allem rechtlicher Art, und die Fortführung eines Unter-
nehmens führen zu höheren Belohnungen. Es wird von den Gerichten aber auch
berücksichtigt, ob das Verfahren rasch und effizient abgewickelt wurde.
Die einzelnen Insolvenzgerichte haben für ihren jeweiligen Sprengel interne Richt-
linien entwickelt, die Bandbreiten für die Entlohnung mit Zu- und Abschlägen bzw.
ein Grundhonorar mit Multiplikatoren festlegen.
Zu7:
Da bei der Bemessung der Belohnung der Masse- und Ausgleichsverwalter auch
auf den erzielten Erfolg und die im Rahmen des Verfahrens zu meisternden Schwie-
rigkeiten Bedacht genommen wird, ist wegen der Individualität der einzelnen Verfah-
ren keine vergleichende Aussage darüber möglich, ob und inwieweit betragliche
oder prozentuelle Unterschiede in der Festsetzung der Belohnung bestehen.
Zu 8:
Wie bereits zu Frage 6 erwähnt, bestehen für den Masseverwalter Anreize zur Wei-
terführung und Sanierung des Unternehmens - abgesehen von dem gesetzlichen
Auftrag zur bestmöglichen Verwertung - darin, daß eine solche Bemühung bei der
gerichtlichen Bemessung der Belohnung Berücksichtigung findet. Im besonderen
stellen die Höhe der an die Gläubiger
auszuschüttenden Quote, die Fortführung des
Unternehmens und der Abschluß eines Zwangsausgleichs belohnungsrelevante
Faktoren dar.
Zu 9:
Anläßlich der Beratungen über die Regierungsvorlage für ein Insolvenzrechtsände-
rungsgesetz 1997 nahm der Justizausschuß am 2. Juli1997 einstimmig folgenden
Entschließungsantrag an:
„Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, einen Gesetzesentwurf betreffend die
Entlohnung des Masseverwalter, des Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit in lnsolvenzverfahren sowie - nach Vor-
liegen erster Erfahrungen - des Reorganisationsprüfers im Unternehmensreorgani-
sationsverfahren, so rechtzeitig vorzulegen, daß noch in dieser Legislaturperiode ein
Gesetzesbeschluß gefaßt werden kann. Bei Festlegung der maßgeblichen Kriterien
für die Entlohnung soll vor allem der Aufwand, aber auch der im Verfahren erzielte
Erfolg berücksichtigt werden.“
Um diesem Auftrag zeitgerecht nachzukommen, wird das Bundesministerium für Ju-
stiz die Ausarbeitung eines solchen Gesetzesentwurfs umgehend in Angriff nehmen.
Zu 10:
Als Masse- und Ausgleichsverwalter werden von den Gerichten überwiegend solche
Rechtsanwälte herangezogen, die sich auf die Ausübung von lnsolvenzverwaltun-
gen spezialisiert haben. Wegen dieser Spezialisierung trifft es nicht zu, daß Wirt-
schaftsfachleute zur Fortführung von Betrieben generell besser geeignet wären. Da-
zu kommt, daß sich den Masse- und Ausgleichsverwaltern zahlreiche juristische und
auf dem Klagsweg zu lösende Probleme stellen, zu deren Lösung nicht juristisch
ausgebildete Masseverwalter wiederum einen Rechtsanwalt beiziehen müßten. Vor
allem die Prüfung des Vorliegens allfälliger Anfechtungsansprüche, aber auch die
Prüfung der Forderungsanmeldungen sowie die im Rahmen einer Unternehmens-
fortführung zu lösenden steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragen setzen profunde
juristische Kenntnisse voraus. Auch
können Rechtsanwälte allenfalls notwendige
Prüfungs- und Anfechtungsprozesse selbst führen.
Zu einem geringen Prozentsatz werden auch Wirtschaftsfachleute herangezogen;
meist handelt es sich dabei um Wirtschaftstreuhänder.
Zu 11:
Nach groben Schätzungen der Insolvenzrichter und der bevorrechteten Gläubiger-
schutzverbände kann davon ausgegangen werden, daß etwa 30 bis 40 % der Unter-
nehmen im konkurs vorerst weitergeführt werden, wobei nicht übersehen werden
darf, daß viele Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen sind. Wie
viele von den fortgeführten und mit Zwangsausgleich sanierten Unternehmen dauer-
haft weitergeführt werden, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, weil nach Auf-
hebung des Konkurses keine weitere „Überwachung“ durch das Gericht erfolgt. Den
Schätzungen zufolge ist eine erfolgreiche Sanierung in etwa 30 % der eröffneten
Verfahren anzunehmen.
Zu 12:
Ich halte ein Austrittsrecht der Arbeitnehmer bei Weiterführung des Unternehmens
nicht für gerechtfertigt. In der Regierungsvorlage für ein Insolvenz-
rechtsänderungsgesetz 1997 habe ich daher vorgeschlagen, daß den Arbeitneh-
mern kein Austrittsrecht zusteht, wenn nach Anhörung der konkursgläubiger in einer
Gläubigerversammlung vom Gericht beschlossen wird, daß das Unternehmen auf
unbestimmte Zeit fortzuführen ist, weil ein Zwangsausgleich möglich und im Interes-
se der konkursgläubiger ist.
Zu 13:
Die in dieser Frage aufgestellte Behauptung, daß die Finanzbehörden auf Kosten
aller anderen Gläubiger im Insolvenzfall bevorzugt werden, ist nicht zutreffend. Die
Gläubiger können die Umsatzsteuer
aus dem Forderungsverlust ebenfalls mit der
Finanzbehörde rückverrechnen, und letztlich führen sie die Umsatzsteuer auch nur
im Verhältnis der erhaltenen Quoten ab.