2418/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2447/J-NR/97 betreffend Fernbleiben vom Unter-

richt aus Anlaß islamischer Feiertage, die die Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und

KollegInnen am 15. Mai 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. In welchen Bundesländern erging ein Schreiben des Landesschulrates betreffend Fern-

bleiben vom Unterricht für Schüler islamischen Religionsbekenntnisses an islamischen

Feiertagen an die Bezirksschulräte und Direktionen der Schulen?

2. In welcher Weise haben die Bezirksschulrate im gegenständlichen Fall die betreffenden

Schulen und Schulleiter von dieser Bestimmung in Kenntnis gesetzt und wie wurden die

Schüler davon in Kenntnis gesetzt?

Antwort:

Auf Ansuchen des obersten Rates der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wurde

seitens meines Ressorts zuletzt mit Schreiben vom 7.4.1997 allen Landesschulräten sowie den

Zentrallehranstalten mitgeteilt, daß - wie in den vergangenen Schuljahren - für Schüler des

islamischen Religionsbekenntnisses anläßlich des Opferfestes das Fernbleiben vom Unterricht

(§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes)

gerechtfertigt ist.

Die Landesschulräte wurden zugleich ersucht, die Schulleiter von diesem Erlaß umgehend in

Kenntnis zu setzen.

3. Wieviel islamische Feiertage fallen insgesamt während eines Schuljahres an und inwie-

weit ist Ihrer Meinung nach das Fernbleiben vom Unterricht an diesen Tagen zusätzlich

zu den bereits bestehenden schulfreien Tagen pädagogisch vertretbar?

Antwort:

Der oberste Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ersucht jährlich um die unter

Punkt 1. angeführte Mitteilung für das Fastenbrechenfest (Dauer: 3 Tage) und das Opferfest

Dauer: 4 Tage). Diese Feste fallen in jedem Jahr zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt an; es ist

daher auch möglich, daß sie auf ohnehin schulfreie Tage fallen. Die kurze zusätzliche Abwesen-

heit der SchülerInnen ist vertretbar, da auch andere SchülerInnen aus gerechtfertigten Gründen

über die sonst schulfreien Tage vom Unterricht abwesend sein können.

4. Wieviel Schüler haben in diesem Jahr - aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Schul-

typen — konkret von der Erlaubnis des Fernbleibens vom Unterricht aus Anlaß islami-

scher Feiertage Gebrauch gemacht und wieviel Schüler sind österreichweit - aufge-

schlüsselt nach Bundesländern und Schultypen - dem islamischen Glaubensbekenntnis

zuzurechnen?

Antwort:

Diese Daten können nicht statistisch erhoben werden, da in diesem Fall keine Entschuldigung für

das Fernbleiben vom Unterricht erbracht werden muß. Der österreichischen Schulstatistik

1995/96 ist zu entnehmen, daß es ca. 27.000 SchülerInnen mit türkischer Staatsangehörigkeit

gibt. Allerdings ist der Schluß, daß alle davon dem islamischen Glaubensbekenntnis zuzurechnen

sind, nicht zulässig.

5. Wird die Erlaubnis des Fernbleibens vom Unterricht aus Anlaß religiöser Feiertage auch

Angehörigen weiterer Glaubensgemeinschaften (außer Katholiken und Protestanten)

mittels eines Rundschreibens des Landesschulrates eingeräumt und wenn ja, welchen

und wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Es gab in der Vergangenheit noch keine vergleichbaren Ansuchen zur Erlaubnis zum Fernbleiben

vom Unterricht aus Anlaß religiöser Feiertage von einer anderen Kirche oder Religionsgesell-

schaft. In einer ähnlichen Situation befinden sich die Schü1erInnen, die der israelitischen Religions-

gesellschaft angehören, wo jedoch die zusätzlichen Freigaben bereits im § 13 Abs. 2 des Schul-

zeitgesetzes 1985, BGB1.Nr. 77, geregelt sind.