2422/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 24621J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen
vom 26. Mai 1997, betreffend Iranexporte und Kontrollbank, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. Bis 3.:
Im Zeitraum 1980 bis Mitte Juni1997 wurde die Bundeshaftung in 83 Geschäftsfällen Iran
anerkannt. Das Volumen beläuft sich auf rund 1,14 Mrd. 5. Es waren Rückflüsse in Höhe von
173 Mio. S bei Abschreibungen in Höhe von 933 Mio. S zu verzeichnen. Eine Zuordnung auf
die einzelnen Jahre ist im Hinblick auf § 5 Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes (AFG) 1981
idgF und die darin verankerte Verschwiegenheitspflicht nicht möglich. Ich ersuche hierfür um
Verständnis.
Zu 4.:
Das österreichische Ausfuhrförderungssystem stellt es dem Exporteur frei, seinen
Geschäftsfall (Schadensfall) über eine Bank seiner Wahl (Hausbank) abzuwickeln. Das
Bundesministerium für Finanzen hat
diesbezüglich keinen Einfluß.
Zu 5.:
Mit dem Iran hat es seit 1980 eine Umschuldungsverhandlung gegeben. Im März 1994 kam
es mit der iranischen Zentralbank zur Vereinbarung des bis dato einzigen Überbrückungs -
kredites. Dieser Umschuldungskredit haftet per 31. Mai 1997 mit rund 2,7 Mrd. S aus. Die
Umschuldung wurde bisher von iranischer Seite ordnungsgemäß eingehalten.
Zu 6. und 7.:
Gemäß § 5 Abs. 6 AFG 1981 sind alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung
von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung
dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren. Die Übermittlung einer detaillierten Liste der aushaftenden
Schadensfälle ist daher gesetzlich nicht gestattet.
Zu 8.:
Die Schäden, die bei bundesgarantierten Irangeschäften entstanden sind, werden aus den
Prämieneinnahmen/Garantieentgelten (Ausfuhrförderungsgesetz § 7-Konto) gedeckt. Nur
dann, wenn die Prämieneinnahmen/Garantieentgelte nicht in ausreichender Höhe vorhanden
sein sollten, ist der Einsatz öffentlicher Mittel vorgesehen. Die in der Antwort auf die Frage 1
genannten Iranschadensfälle wurden zu Lasten des AFG § 7-Kontos beglichen.