2422/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 24621J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen

vom 26. Mai 1997, betreffend Iranexporte und Kontrollbank, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1. Bis 3.:

Im Zeitraum 1980 bis Mitte Juni1997 wurde die Bundeshaftung in 83 Geschäftsfällen Iran

anerkannt. Das Volumen beläuft sich auf rund 1,14 Mrd. 5. Es waren Rückflüsse in Höhe von

173 Mio. S bei Abschreibungen in Höhe von 933 Mio. S zu verzeichnen. Eine Zuordnung auf

die einzelnen Jahre ist im Hinblick auf § 5 Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes (AFG) 1981

idgF und die darin verankerte Verschwiegenheitspflicht nicht möglich. Ich ersuche hierfür um

Verständnis.

Zu 4.:

Das österreichische Ausfuhrförderungssystem stellt es dem Exporteur frei, seinen

Geschäftsfall (Schadensfall) über eine Bank seiner Wahl (Hausbank) abzuwickeln. Das

Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich keinen Einfluß.

Zu 5.:

Mit dem Iran hat es seit 1980 eine Umschuldungsverhandlung gegeben. Im März 1994 kam

es mit der iranischen Zentralbank zur Vereinbarung des bis dato einzigen Überbrückungs -

kredites. Dieser Umschuldungskredit haftet per 31. Mai 1997 mit rund 2,7 Mrd. S aus. Die

Umschuldung wurde bisher von iranischer Seite ordnungsgemäß eingehalten.

Zu 6. und 7.:

Gemäß § 5 Abs. 6 AFG 1981 sind alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung

von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung

dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheit zu bewahren. Die Übermittlung einer detaillierten Liste der aushaftenden

Schadensfälle ist daher gesetzlich nicht gestattet.

Zu 8.:

Die Schäden, die bei bundesgarantierten Irangeschäften entstanden sind, werden aus den

Prämieneinnahmen/Garantieentgelten (Ausfuhrförderungsgesetz § 7-Konto) gedeckt. Nur

dann, wenn die Prämieneinnahmen/Garantieentgelte nicht in ausreichender Höhe vorhanden

sein sollten, ist der Einsatz öffentlicher Mittel vorgesehen. Die in der Antwort auf die Frage 1

genannten Iranschadensfälle wurden zu Lasten des AFG § 7-Kontos beglichen.