2423/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen vom 28. Mai 1997,

Nr. 24901J, betreffend Erwerb der HTM-Sport- und Freizeitgeräte AG, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabakwerke AG wurden durch Bundesgesetz,

BGBI. Nr.426/1996, zum Zwecke der Privatisierung in das Eigentum der ÖIAG übertragen,

wobei der Bundesminister für Finanzen ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als

Alleineigentümerin der ÖIAG ausübt.

Die gestellten Fragen betreffen bestimmte Entscheidungen von Organen der ATW und somit

keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der

Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975

determinierten Fragerecht nicht erfaßt.

Der Aufsichtsrat der ATW hat sich mit der Frage, ob gegen die ehemaligen Vorstands-

mitglieder rechtliche Schritte unternommen werden sollen, mehrfach eingehend unter Bei-

ziehung eines externen Rechtsberaters befaßt und ist zum Schluß gekommen, daß vor einer

endgültigen Entscheidung der Bericht des Rechnungshofes abgewartet werden muß. Aus

diesem Grund ist bis jetzt auch noch keine Entlastung der seinerzeitigen Mitglieder des Vor-

standes der ATW erfolgt.

Der in der Anfrage erwähnte Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis der bei

der ATW, 1996 durchgeführten Gebarungsüberprüfung, der sich noch im Stadium eines

Rohberichtes befindet, dürfte nach Ansicht des Vorstandes der ATW keine neuen Fakten

enthalten. Ungeachtet dessen läßt der Vorstand der ATW diese Frage in Wahrnehmung

seiner aktienrechtlichen Verantwortung nochmals prüfen.

Zu 3. bis 5.

Diese Fragen betreffen gleichfalls bestimmte Entscheidungen von Organen der ATW und

somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände

der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975

determinierten Fragerecht nicht erfaßt.

Wie dem Bundesministerium für Finanzen aus den vorhandenen Unterlagen aber bekannt ist,

erteilte der damalige Vorstand der ATW der Consultatio Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft m.b.H. im Jänner 1992 den Auftrag, eine Unternehmensbewertung der HTM-Sports

Holding B.V. vorzunehmen.

Bei der Consultatio Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, Budapest, wurde ein Be-

wertungsgutachten von Goldfilter KFT im Jahre 1993 in Auftrag gegeben. Ob weitere wirt-

schaftliche Beratungen erfolgt sind, ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

Ich ersuche um Verständnis daß ich diese Fragen nicht konkreter beantworten kann.